mini|„Hess. Kreisamt“ in Erbach mini|Friedrich Müller (1802–1863), Kreisrat in den Kreisen Alzey, Friedberg und Bensheim

Der Kreis war 1832 bis 1848 und erneut ab 1852 eine staatliche Verwaltungseinheit im Großherzogtum Hessen und nachfolgend im Volksstaat Hessen, eine Ebene zwischen den Gemeinden einerseits und der Zentralverwaltung oder den Provinzverwaltungen – je nach Sachgebiet – andererseits. Zugleich war der Kreis ab 1874 auch eine selbstverwaltete Körperschaft. An der Spitze des Kreises stand der Kreisrat, später der Kreisdirektor.

Vorgeschichte Das Großherzogtum Hessen stand im 19. Jahrhundert auch vor der Aufgabe, seine von der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und anderen Rechtsvorgängern durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803, den Gebietsgewinnen anlässlich des Beitritts zum Rheinbund 1806, den von Frankreich 1810 übernommenen (überwiegend ehemals kurfürstlich-hessischen) Territorien und den infolge des Wiener Kongresses eingesammelten Gebieten, einen einheitlichen, modernen Staat zu formen. Dabei wurde zunächst die aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit herrührende Amtsverfassung, die in all diesen Gebietsteilen verbreitet war, übernommen. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung der ersten Instanz waren in den Ämtern nicht getrennt.

In einer Verwaltungsreform, die sich von 1820 bis 1823 erstreckte, wurden zum einen Rechtsprechung und Verwaltung getrennt. Für die Rechtsprechung wurden Landgerichte eingerichtet, die Verwaltung auf Landratsbezirke verlagert. Der Hauptschub der Reform erfolgte 1821. Dabei wurde zugleich versucht, die teils zerstreut liegenden Teile der Ämter in geografisch zusammenhängende Einheiten zu fassen. Störend war dabei, dass in die staatliche Zuständigkeit eingelagert Gebiete existierten, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit adeliger Familien weiter bestand. Im Gegensatz zu der Benennung ging es dabei nicht nur um Rechtsprechung, sondern auch in großem Umfang um polizeiliche Aufgaben im Bereich der Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Staat versuchte dieser „Konkurrenz“ mit zwei Strategien beizukommen: Zum einen schloss er Verträge mit kleineren Patrimonialgerichtsherren mit dem Ziel, dass diese zugestanden, dass die mit dem Patrimonialgericht verbundenen Rechte – wenn auch im Namen der Patrimonialherrschaft – von staatlichen Gerichten und Behörden ausgeübt wurden. Zum anderen drängte er bei den Inhabern größerer Patrimonialgerichte – etwa den Fürsten und Grafen von Isenburg oder Solms – darauf, dass sie ihre Herrschaftsrechte wenigstens analog zur staatlichen Struktur organisierten.

Die Reform von 1820 bis 1823 erwies sich schon bald als zu kurz gegriffen. Die Einheiten der „mittleren Ebene“, der Landratsbezirke, erwiesen sich immer noch als zu klein, zu personalintensiv und zu teuer. So kam es 1832 zu einer weiteren Gebietsreform, in der „Kreise“ geschaffen wurden, was in der Regel dadurch geschah, dass zwei Landratsbezirke zusammengelegt wurden.

Dies alles spielte sich in den beiden rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums, Starkenburg und Oberhessen ab. Die linksrheinische Provinz Rheinhessen hatte dagegen aus der Zeit, als sie zu Frankreich gehörte, ein modernes Verwaltungssystem mitgebracht, Rechtsprechung und Verwaltung waren hier schon lange getrennt und Privilegien des Adels, wie die Patrimonialgerichtsbarkeit, beseitigt. So war die Reform hier nicht so dringend. Um Einheitlichkeit im ganzen Staat zu erreichen, wurde sie dann 1835 gleichwohl vorgenommen.Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44. Die Kreise waren in Rheinhessen eine Zusammenfassung der bis dahin bestehenden Kantone.

Bildung von Kreisen als Verwaltungsbezirke 1832 Durch Edikt vom 6. Juni 1832 wurden die Landratsbezirke aufgehoben und räumlich umfangreichere Kreise gebildet.Art. 1 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (365). Deren Zuschnitt wurde kurz darauf mit einer weiteren Verordnung festgelegt.Verordnung, die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563 (563).

Provinz KreisSoweit nicht anders angegeben nach: Verordnung, die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563 (563). Ehemalige Landratsbezirke / Kantone Anmerkung Oberhessen Kreis Alsfeld Landratsbezirk Alsfeld Landratsbezirk Kirtorf Rheinhessen Kreis AlzeyVerordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44. Kanton Alzey Kanton Wörrstadt seit 1835 Starkenburg Kreis Bensheim Landratsbezirk Bensheim Landratsbezirk Heppenheim Oberhessen Kreis Biedenkopf Landratsbezirk Battenberg Landratsbezirk Gladenbach Landratsbezirk Vöhl 1866 an Preußen Rheinhessen Kreis BingenVerordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44. Kanton Bingen Kanton Oberingelheim Kanton Wöllstein seit 1835 Oberhessen Kreis BüdingenVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226). Landratsbezirk Büdingen Enzheim Glauberg Hainchen Lindheim seit 1852; ohne Staden Starkenburg Kreis Großgerau Landratsbezirk Dornberg Landratsbezirk Langen (ohne die Orte, die zum Kreis Offenbach kamen) Starkenburg Kreis Darmstadt Landratsbezirk Darmstadt Starkenburg Kreis Dieburg Landratsbezirk Dieburg Landratsbezirk Reinheim Starkenburg Kreis ErbachVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (225). Landgerichtsbezirk Michelstadt (teilweise) Amt Erbach (teilweise: Landgerichtsbezirk Beerfelden seit 1852 Oberhessen Kreis Friedberg Landratsbezirk Friedberg Landratsbezirk Vilbel Oberhessen Kreis Gießen Stadt Gießen Königsberg Krumbach Rodheim Frankenbach Hermannstein Raunheim Fellingshausen Bieber Waldgirmes Heuchelheim Kleinlinden Allendorf Oberhessen Kreis Grünberg Landratsbezirk Grünberg Landratsbezirk Gießen (ohne die Orte, die zum Kreis Gießen kamen) 1874 aufgelöst Oberhessen Kreis LauterbachVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227). Landratsbezirk Lauterbach Landratsbezirk Schlitz seit 1852 Starkenburg Kreis Lindenfels Landratsbezirk Lindenfels Landratsbezirk Hirschhorn Landratsbezirk Wimpfen 1874 aufgelöst Rheinhessen Kreis MainzVerordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44. Kanton Mainz Kanton Oppenheim Kanton Niederolm seit 1835 Starkenburg Kreis NeustadtVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (225). Landgerichtsbezirk Höchst seit 1852; 1874 aufgelöst Starkenburg Kreis Offenbach Landratsbezirk Offenbach Landratsbezirk Seligenstadt Landratsbezirk Langen (teilweise) Aus dem Landratsbezirk Langen: Dietzenbach Niederroden Ober-Roden Eppertshausen Messenhausen Rheinhessen Kreis OppenheimVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (228). Friedensgerichtsbezirke Oppenheim (vom Kreis Mainz) Friedensgerichtsbezirk Wörrstadt (vom Kreis Alzey) seit 1852 Oberhessen Kreis SchottenVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227). Landratsbezirk Laubach Landratsbezirk Schotten Landratsbezirk Ulrichstein (teilweise) seit 1852; 1874 aufgelöst Oberhessen Kreis VilbelVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226). Landratsbezirk Friedberg (teilweise) 1852 ausgegliedert im Umfang des Landgerichtsbezirks Groß-Karben und Rödelheim), 1874 aufgelöst Oberhessen Kreis VöhlVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227). ausgegliedert aus dem Kreis Biedenkopf seit 1852; 1866 an PreußenArt. 14 des Friedensvertrages vom 3. September 1866 zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt, Jahrgang 1866 S. 403 f., Digitalisat Starkenburg Kreis WimpfenVerordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226). ehemaliger Landratsbezirk Wimpfen Rheinhessen Kreis WormsVerordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44. Kanton Worms Kanton Pfeddersheim Kanton Osthofen seit 1835

Temporäre Ersetzung der Kreise durch Regierungsbezirke 1848–1852

In der Folge der Märzrevolution 1848 wurden – den Forderungen der Revolutionäre nachkommend – am 31. Juli 1848 die Provinzen und Kreise zugunsten der Errichtung von elf Regierungsbezirken aufgegeben. Die Regierungsbezirke erhielten Regierungskommissionen als kollektive Leitungen und Bezirksräten als direkt gewählten Volksvertretungen.Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225.

Wiederherstellung der Kreise als obrigkeitliche Verwaltungseinheiten 1852 Diese Reform wurde in der Reaktionszeit nach der Revolution am 12. Mai 1852 wieder rückgängig gemacht und die frühere Gliederung in Provinzen Kreise grundsätzlich wiederhergestellt.Edict die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 221–223. Es kam aber zu einer „kleinen Gebietsreform“: In einigen Fällen wurden Änderungen des Gebietsstandes gegenüber dem Stand von 1848 vorgenommen. Flächendeckend wurden 26 Kreise geschaffen. Die standesherrlichen Hoheitsrechte, die in der Revolution beseitigt worden waren, wurden nicht wiederhergestellt. Aus diesen Gebieten wurden weitere, neue Landkreise gebildet: Erbach, Büdingen, Lauterbach, und Schotten. Zudem wurde die Kreise Vilbel und Oppenheim durch Ausgliederung aus anderen Kreisen geschaffen. 1853 wurden erneut Bezirksräte jetzt auf der Ebene der Kreise geschaffen, die jedoch nicht alle direkt, sondern zum größeren Teil indirekt von den Gemeindevorständen und zum kleineren Teil direkt von den höchstbesteuerten Grundbesitzern des Kreises gewählt wurden, wobei die Gemeindevorstände 12 und die 24 höchstbesteuerten Grundbesitzer drei von insgesamt 15 Mitgliedern jedes Bezirksrates wählten.Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44.

Durch die Gebietsverluste und -gewinne in der Folge des Krieges von 1866 ging der Kreis Biedenkopf verloren, andere Kreise veränderten dadurch ihren Zuschnitt, die prinzipielle Struktur aber blieb bestehen.