mini|DIN-A4-Seite für vertrauliche Informationen, wie sie von Bürgerschaft und Senat in Hamburg verwendet werden, die in einem speziellen Fotokopierer automatisch dreifach quer gestempelt werden

Mit einem Geheimhaltungsgrad (auch Verschlusssachengrad oder Geheimhaltungsstufe genannt) werden Verschlusssachen (VS) entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

Dabei wird jedes Objekt (Dokument) gemäß seiner Schutzwürdigkeit und Gefährdung einem Schutzgrad (Schutzklasse) zugeordnet. Die einzelnen Schutzklassen bilden eine Ordnungsrelation, das heißt, sie unterteilen die Objekte in „Schichten“ (vertikale Gliederung). Jedem Subjekt (Akteur, Benutzer) wird nun, gemäß dem ihm entgegengebrachten Vertrauen, ebenfalls ein Schutzgrad zugewiesen. Ein Subjekt darf nur dann auf ein Objekt zugreifen, wenn die Schutzgrade des Subjektes (die Clearance einer Person) mindestens so hoch sind wie der Schutzgrad des Objektes (z. B. der Geheimhaltungsgrad eines Dokumentes).

Diese Art von Zugriffsbeschränkung ist vor allem beim Militär und anderen staatlichen Institutionen üblich, wird aber auch von vielen Unternehmen benutzt. In den meisten Fällen gibt es vier Geheimhaltungsgrade.

Eine Zugriffskontrolle dieser Art dient vor allem der Geheimhaltung, also dem Erhalt der Vertraulichkeit von Information. In Systemen mit hohen Sicherheitsanforderungen wird zu diesem Zweck die Erzeugung neuer Daten besonders behandelt: Legt ein Subjekt ein neues Objekt an, so hat dieses automatisch den Schutzgrad des Subjektes. So wird verhindert, dass Akteure mit einer hohen Zugangsberechtigung (unbeabsichtigt) Informationen an niedrigere Schutzgrade weitergeben können. Das führt aber dazu, dass „hochautorisierte“ Personen in erhöhtem Maße gefordert sind, ihre Äußerungen zu überdenken, sofern diese nicht in einem entsprechend autorisierten Kreis getätigt werden.

Bundesrepublik Deutschland Bundesbehörden Die Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (VSA) richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Sie wurde aufgrund Satz 1 GG, Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes SÜG erlassen.

Verschlusssachen (VS) werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung nach Abs. 2 SÜG in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft: STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann; GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann; VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann; VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

Hinweise zur Einstufung ergeben sich aus Anlage III zur VSA.Anlage III Verschlusssachenanweisung, Hinweise zur Einstufung. Beispiele sind danach für die Einstufung als: STRENG GEHEIM: Alarmplan der Bundeswehr, Informationsaufkommen eines Nachrichtendienstes; GEHEIM: Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, besondere Einsatzmittel und -verfahren von Spezialeinheiten der Polizei; VS-VERTRAULICH: Ermittlungsberichte in Spionageverdachtsfällen, Erkenntnisse über die Arbeitsweise extremistischer/terroristischer Organisationen, deren Preisgabe die weitere Beobachtung/Aufklärung gefährden würde, außenpolitische Verhandlungspositionen, deren frühzeitige Bekanntgabe deutschen Interessen schaden würde; VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH: Fahndungsunterlagen aus den Bereichen Terrorismus/Extremismus.

Deutscher Bundestag Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gilt für Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet wurden. VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Sie werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft: streng geheim (Abkürzung: str. geh.): VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde. geheim (Abkürzung: geh.): VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein würde sowie wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde. VS-Vertraulich (Abkürzung: VS-Vertr.): VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte sowie wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte. VS-Nur für den Dienstgebrauch (Abkürzung: VS-NfD): VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade streng geheim, geheim oder VS-Vertraulich fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

VS der Geheimhaltungsgrade streng geheim oder geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. Die Kennzeichnung erfolgt in entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden (VSA).

Kennzeichnung Eine Verschlusssache ist so zu kennzeichnen, dass bei ihrer Handhabung während der gesamten Dauer ihre Einstufung, unter anderem der Geheimhaltungsgrad, jederzeit erkennbar ist (§ 20 Abs. 2 VSA). Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen ergeben sich aus Anlage IV zur VSA.

Bei Schriftgut wird bei STRENG GEHEIM und GEHEIM der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz „amtlich geheim gehalten“ in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite angebracht, bei VS-VERTRAULICH mit dem Zusatz „amtlich geheim gehalten“ in schwarzer oder blauer Farbe am oberen Rand und bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH in schwarzer oder blauer Farbe am oberen Rand.

Falls Unternehmen eine Verschlusssache im Auftrag einer Behörde bzw. des Staates produzieren, lautet der Zusatz auf amtliche Veranlassung geheimgehalten. Die Geheimhaltungsgrade werden grundsätzlich in Majuskeln geschrieben. Die Schreibweise bei VS-VERTRAULICH und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erfolgt mit einfachem Bindestrich (Viertelgeviertstrich) ohne Leerzeichen vor oder nach diesem. Die Buchstabenkombination VS wird niemals in das Wort VERSCHLUSSSACHE aufgelöst. ( Abs. 2 SÜG)

Neben den Geheimhaltungsgraden kann der Personenkreis, der die Akten sehen darf, auch durch die Vergabe eines sogenannten Schutzwortes eingeschränkt werden. Grundlage sind die Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung (SiBestFmA), welche Bundeskanzleramt (BKAmt), Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) und Bundesministerium des Innern (BMI) auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erlassen haben. Das Schutzwort vergibt der Herausgeber der Verschlusssache zusätzlich zum Geheimhaltungsgrad und teilt es allen Personen mit, die Zugang zu der Verschlusssache haben dürfen.

Verschlusssachen sind je nach Einstufung in verschlossenen Aktenschränken oder Tresoren zu verwahren. Bei elektronischer Übermittlung sind sie zu verschlüsseln. In Deutschland werden dazu durch das BSI freigegebene Kryptosysteme verwendet. „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ ist für jeden Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen seiner Dienstgeschäfte zugänglich. Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ oder „GEHEIM“ erhalten sollen, werden vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Bei der „erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen“ für Personen mit Zugang zu als „STRENG GEHEIM“ eingestuften Verschlusssachen werden außerdem „Referenzpersonen“ befragt, also Personen, mit denen der Antragsteller regelmäßig engen Kontakt pflegt, und weitere Sicherheitsmerkmale geprüft. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Sicherheitsüberprüfungen durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) durchgeführt, in der übrigen öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft durch das Bundesamt und die Landesbehörden für Verfassungsschutz.

Wer sich Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH „verschaffen kann“, wird dazu zugelassen, wer Zugang „erhalten soll“, wird ermächtigt. Wer nur Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH hat, wird auf die gewissenhafte Erfüllung der Bestimmungen des Geheimschutzes verpflichtet.

Bei der Durchführung der VSA wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit ( Abs. 5 Satz 1 SÜG).

Bundesländer Die Länder haben eigene Sicherheitsüberprüfungsgesetze und Verschlusssachenanweisungen für die Landesbehörden und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie die Landkreise und Gemeinden, die mit Verschlusssachen befasst sind. Diese entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem Bundesrecht.vgl. beispielsweise für Niedersachsen: ;

Deutsche Demokratische Republik In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde in der Nationalen Volksarmee (NVA) in Staats- und Dienstgeheimnisse unterschieden. Für Staatsgeheimnisse gab es die Geheimhaltungsgrade: Geheime Kommandosache (GKdoS) Geheime Verschlußsache (GVS) Vertrauliche Verschlußsache (VVS). Für Dienstgeheimnisse waren die Geheimhaltungsgrade Besondere Dienstsache (BDS, erst seit etwa 1989)

Vertrauliche Dienstsache (VD)

Nur für den Dienstgebrauch (NfD).

Die Verschlusssachen einstufen und die Vervielfältigung anordnen durften für „Geheime Kommandosachen“ die Stellvertreter des Ministers, der Hauptinspekteur der NVA und die Kommandeure mit Dienstgrad Generalmajor und Gleichgestellte, für „Geheime Verschlußsachen“ die Kommandeure mit Dienstgrad Oberst und Gleichgestellte und die Direktoren der volkseigenen Betriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung und für „Vertrauliche Verschlußsachen“ die Leiter von Struktureinheiten mit Dienstgrad Oberstleutnant und Gleichgestellte. Die Berechtigten und ihre Stellvertreter durften jeweils auch gleichzeitig die niedrigeren Geheimhaltungsgrade anordnen.

Eingestuft wurden als Geheime Kommandosache: Informationen von höchster politischer, ökonomischer, militärischer, wissenschaftlicher, technischer oder technologischer Bedeutung, deren Geheimhaltung für die Sicherung der Grundlagen der DDR bzw. der sozialistischen Staatengemeinschaft entscheidend ist oder deren Offenbarung diese Grundlagen gefährden kann. Geheime Verschlußsache: politische, ökonomische, militärische, wissenschaftliche, technische, technologische u. a. Informationen von gesamtstaatlicher Bedeutung, deren Geheimhaltung der DDR oder der sozialistischen Staatengemeinschaft in sehr hohem Maße nutzt oder einen bedeutenden Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung schwere Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für die Innen- und Außenpolitik des sozialistischen Staates, die Volkswirtschaft, die Verteidigungskraft bzw. die innere Sicherheit herbeiführen kann.