mini|hochkant|Spanischer Reisepass
Die spanische Staatsangehörigkeit () bestimmt die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband des Königreichs Spanien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Die radikalen Änderungen der Staatsform im 19. und 20. Jahrhundert hatten kaum Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht. Die Weitervererbung folgt hauptsächlich dem Abstammungsprinzip (). Unterschieden wird zwischen „Spaniern durch Geburt/Abstammung“ und Eingebürgerten, die geringen rechtlichen Benachteiligungen unterworfen sind.
Historisch mini|Staatsangehörigkeitsbescheinigung eines Spaniers, ausgestellt im Vizekonsulat von Newport, Mon., am 19. Juli 1919. Genutzt als Einreisedokument für Großbritannien 1920/1
Beginnend mit der kurzlebigen Verfassung von Cádiz von 1812, die sich in ihrer Unterscheidung von Bürgern und Staatsangehörigen konkret an den Regelungen der ersten französischen Revolutionsverfassung von 1791 orientierte,Olaf Kroon: Die Verfassung von Cádiz (1812). Spaniens Sprung in die Moderne, gespiegelt an der Verfassung Kurhessens von 1831. De Gruyter, Berlin/Boston 2019, ISBN 978-3-11-062754-1, S. 59f. enthielt jede der nachfolgenden spanischen Verfassungen seither einen Artikel zur Staatsbürgerschaft.
Das den Art. 5 der Verfassung 1812 ergänzende Dekret vom 13. April 1813Vgl. … las Còrtes generales y extraordinarias, deseando arreglar la concesion de cartas de naturaleza y de ciudadano à las disposiciones que establece la constitucion de la monarquia, han venido en decretar y decretan 1813-04-13. bestimmte die Form der Einbürgerungsurkunden (carta de naturaleza) und Staatsbürgerschaftsurkunden (carta de ciudadano). Ausländer waren z. B. von Beamten- und geistlichen Stellungen ausgeschlossen. Der Erwerb eines Ortbürgerrechts führte unabhängig von den nationalen Vorschriften bis 1916 automatisch zum Erwerb der spanischen Staatsbürgerschaft.
Standesamtliche Verzeichnisse, das Registro Civil, wurden auf Gemeindeebene erstmals 1841 eingeführt.Geschichte: El Registro Civil de 1841-1870, 30 años de provisionalidad Die heutige Form geht auf das Registergesetz von 1871 zurück.Ley Provisional 2/1870, de 17 de junio, del Registro Civil y del Reglamento para la ejecución de las leyes de matrimonio y Registro civil, de 13 de diciembre de 1870. Deutsche Übs. in Hampe (1954), S. 29–37.
Mit den unabhängig gewordenen Kolonien in Südamerika schloss man ab den 1850er Jahren Abkommen,Weiterführend: Lapradelle-Niboyet in Répertoire de droit internationale, Vol. IX (1931). die auf Gegenseitigkeit den jeweiligen Staatsangehörigen bevorzugte Behandlung zusicherten. Für Portugiesen, Brasilianer und Hispano-Amerikaner galt eine verkürzte Einbürgerungsfrist von zwei Jahren. Spanier, die ihre Staatsangehörigkeit (neben der des Aufenthaltslandes) behalten wollten, hatten sich beim spanischen Konsulat anzumelden.
Zivilgesetzbuch 1889 und Verfassung 1931 Die im Zivilgesetzbuch 1889 eingeführten Regeln,Real Decreto de 24 de julio de 1889, por el que se publica el Código Civil. Art. 17–28: Título I. De los españoles y extranjeros. zusammen mit denen in den jeweiligen Verfassungen, hier beispielhaft die von 1931,Art. 23-4. Dt. Übs. in Hampe (1954), S. 43f. blieben bis 1954 im Kern unverändert. Allerdings gab es Änderungen der Bestimmungen im Ausländer- und Standesamtsregistergesetzz.B. Reglamento para plantear el Registro de Nacionalidad de los Españoles domiciliados y transeuntes en el Extranjero: conforme a la nueva Ley de Registro civil 1871. sowie einige andere Verordnungen, die sich indirekt auswirkten.
Minderjährige Kinder folgten der Staatsangehörigkeit der Eltern. Nach dem Zivilgesetzbuch 1889 wurden in Spanien geborene Kinder automatisch Spanier (ius soli; Art. 17). Sie mussten jedoch bei Volljährigkeit unter Aufgabe andrer Staatsbürgerschaften für die spanische optieren (Art. 18-9). Dies wurde im Laufe der Zeit immer mehr eingeschränkt. Gewohnheitsrechtlich erlangten Kinder die Staatsangehörigkeit auch durch Geburt an Bord eines spanischen Schiffes oder Vaterschaftsanerkennung; für Adoptionen galt dies nur bis 1943.
Kleinere Änderungen der republikanischen Zeit 1931-6 sollten vor allem (Nachfahren von) im Ausland lebende(n) Spanier(n) die Beibehaltung erleichtern, auch wenn dann Doppelstaatlichkeit häufiger vorkam. Ebenso gab es Änderungen im Sinne der Gleichberechtigung von Frauen.
Bis 1954 galt: „Spanier sind: die Kinder spanischer Eltern (d.h. eines spanischen Elternteils), die innerhalb oder außerhalb Spaniens geboren sind, die Kinder eines ausländischen Vaters, die in Spanien geboren sind, wenn sie für die spanische Staatsangehörigkeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form optieren, die in Spanien geborenen Kinder unbekannter Eltern [d.i. Findelkinder], die Ausländer, die im Besitze einer Naturalisationsurkunde sind und diejenigen, die ohne im Besitz einer Naturalisationsurkunde zu sein, das Bürgerrecht in irgendeiner Gemeinde der Republik in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und unter den gesetzlichen Bedingungen erworben haben.
Die Ausländerin, die einen Spanier heiratet, behielt ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit oder sie erwirbt die Staatsangehörigkeit ihres Mannes auf Grund einer in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen gesetzlich geregelten Option.1931 eingeführt, wieder aufgehoben durch Dekret vom 28. Mai 1938 (BOE № 586, 31. Mai 1938; Verwaltungsanweisung dazu BOE № 337, 31. Dez. 1939.).
Art. 22: Eine Spanierin, die einen Ausländer heiratet, erwirbt die ihres Mannes unter Verlust der spanischen.
Art. 23: Ein besonderes Gesetz soll das Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit für diejenigen Personen erleichtern, die spanischen Ursprungs sind und im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Art. 24: Die spanische Staatsangehörigkeit wird verloren: durch Eintritt in den militärischen Dienst einer ausländischen Macht ohne Erlaubnis des spanischen Staates oder durch Annahme einer Beamten- oder Richterstellung bei einer anderen Regierung; durch freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Auf Grund tatsächlich bestehender internationaler Gegenseitigkeit können die portugiesischen Staatsangehörigen und die Angehörigen der spanischen Staaten Amerikas, mit Einschluss von Brasilien, auf Antrag das spanische Bürgerrecht erwerben, ohne ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren oder zu verändern, wenn sie in Spanien ihren Wohnsitz haben. Die Erfordernisse und das Verfahren werden durch ein Gesetz geregelt. In diesen Staaten können sich, selbst wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist, Spanier naturalisieren lassen, ohne die spanische Staatsangehörigkeit zu verlieren, sofern dies nicht dem Gesetz des betreffenden ausländischen Staates widerspricht.“Verfassung vom 9. Dez. 1931. Spanien — Verfassungsbestimmungen über Staatsangehörigkeit; Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Vol. 6 (1932), S. 261 f.
Neubürger hatten einen Treueid auf die Verfassung zu leisten.
Im Ausland wohnende Spanier mussten sich beim zuständigen Konsulat anmelden. Für die der 3. Generation wurde es insofern zwingend, als dass nur so ihre spanische Staatsbürgerschaft erhalten blieb. Wiedererwerb war durch Erklärung am Standesamt möglich, wenn ein vormals spanischer Bürger (bzw. vormals ausländisch verheiratete Ehefrau) in der Heimat wieder einen Wohnsitz genommen hatte. Ähnliches galt auch für in Spanien geborene Personen, die als Kind wegen Staatsangehörigkeitswechsel der Eltern ihre spanische verloren hatten.
Zivilgesetzbuch 1954 Die Änderungen des Jahres 1954Ley de 15 de julio de 1954. Modifica los artículos 17 a 27 del Código Civil, en materia de nacionalidad. BOE № 197, de 16 de julio. (Dt. Übs. in Hampe (1960), S. 17–22, dazu Verordnung zur Anpassung des Zivilregistergesetzes, S. 23–30.) spiegelte das katholisch-reaktionär geprägte Weltbild der Franco-Ära wider. So wurde nun die Staatsangehörigkeit zuvörderst über den Vater vererbt. Einheiratende Ausländerinnen wurden automatisch Spanierinnen. Für ausländische Ehemänner galt die verkürzte Zweijahresfrist. Das allgemeine Geburtsortsprinzip mit Option schaffte man ab. Doppeltes ius soli galt nur, wenn beide ausländischen Elternteile in Spanien geboren waren und hier wohnten. Wer freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, verlor, außer im Kriegsfall, die spanische. Wurde eine lateinamerikanische oder die philippinische Staatsbürgerschaft erworben, blieb die spanische bestehen.
Eingeführt wurden Optionsmöglichkeiten für in Spanien geborene Ausländerkinder und Kinder von Personen, die ihre spanische Staatsbürgerschaft verloren hatten. Entsprechende Erklärungen waren innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit beim örtlich zuständigen Standesamt oder Konsulat abzugeben.
Einbürgerungen, als Ermessensentscheidung des Jefe del Estado, erstreckten sich nun auf Frau (bis 1975) und minderjährige Kinder. Fremde Staatsbürgerschaften waren aufzugeben und ein Treueid zu leisten. Normalerweise waren zehn Jahre Wohnsitz im Lande nötig. Für Personen, die wirtschaftlich oder kulturell wichtig waren, konnte diese Frist auf zwei Jahre verkürzt werden. Für Lateinamerikaner, Philippinos und Personen mit spanischem Ehepartner genügten zwei Jahre.
Das Registergesetz wurde 1957 angepasst.Ley del Registro Civil de 8 de junio de 1957. Speziell §§ 220-37. Es blieb bis 2011 im Kern unverändert. Einbürgerungen waren weiterhin dort einzutragen.
Zwischen 1959 und 1979 wurden mit zwölf ibero-amerikanischen Ländern neue Abkommen unterzeichnet,Dt. Übs. der Verträge mit Chile, Peru und Paraguay in Hampe (1960), S. 31–43. die die gegenseitige bevorzugte Behandlung und doppelte Staatsangehörigkeit der jeweiligen Staatsbürger sicherte.
Statistik Die vorhandenen Zahlen von Einbürgerungen zeigen jeweils für Fünf-Jahreszeiträume 1960/64: 767, 1965/69: 1162, 1970/74: 2204. Hierbei stammten ziemlich konstant die Hälfte aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft in der damaligen Ausgestaltung.
Ortsbürgerrecht mini|Heimatschein (cédula de vecindad) als Nachweis des Ortsbürgerrechts als Familienoberhaupt für einen Kaufmann aus Barcelona, 1868. Der Erwerb eines Ortsbürgerrechts (vecindad) durch einen Zugezogenen war gegebenenfalls automatisch mit dem Erwerb der spanischen Staatsbürgerschaft verbunden.
Geregelt war dies in Artikel 44 des Ausländergesetzes vom 17. November 1852. Die dort erwähnte Ausführungsvorschrift wurde nie erlassen. Feste Fristen und spezifische Vorschriften über die Ablegung des Treueeids hinaus gab es daher nicht. Auch andere Voraussetzungen, besonders die Wartezeit, wurden unterschiedlich und flexibel gehandhabt. Im Allgemeinen erwartete man ein gewisses Maß an Integration, z. B. Heirat und Kinder mit einer ortsansässigen Spanierin. Oft genügte der Besitz eines Gewerbebetriebs, den Ausländer nach den Bestimmungen des Gesetzes relativ leicht eröffnen konnten.Juan José Pretel Serrano: Nacionalidad y domicilio de la sociedad anónima. Vortrag an der Academia Matritense del Notariado in Madrid vom 30. November 1989, Biblioteca del Colegio Notarial de Madrid, S. 4.
Gesetzesänderung 1916
Für die letztgenannten Integrierten führte man 1916 eine zwingende Wohnsitzerfordernis von fünf, für alle anderen zehn Jahre ein.La naturalización española por titulo de vecindad; Revista general de legislación y jurisprudencia, 1917, S. 290. Der nun festgelegte Dienstweg eines beim örtlichen Gericht einzureichenden Einbürgerungsantrags erforderte Stellung- bzw. Kenntnisnahmen der Staatsanwaltschaft, des Zentralstandesamts, der Staatsminister und dem Staatsrat sowie dem Innenminister(ium), bevor es dann dem Justizminister zur endgültigen Genehmigung vorgelegt wurde. Erst danach genehmigte der örtlich zuständige Richter die standesamtliche Eintragung und veranlasste die Veröffentlichung im Amtsblatt. Zwar musste die Einbürgerung von Gesetzes wegen erfolgen, wenn alle Vorbedingungen erfüllt waren, gegen Ablehnungen war jedoch der Gerichtsweg nicht gegeben.