Distanzunterricht ist eine Form des Schulunterrichtes, die sich in Deutschland juristisch aus der Beschulungspflicht des Staates sowie dem Recht von Kindern auf schulische Bildung und damit zur Aufrechterhaltung des Unterrichts z. B. bei Auftreten einer Pandemie ergibt. Distanzunterricht kann aber auch dann angeordnet werden, wenn der Präsenzunterricht witterungsbedingt ausfällt.z. B. Einen plötzlichen Ausfall des Präsenzunterrichts kann es auch wegen Schäden am oder im Schulgebäude geben, z. B. bei einem Ausfall der Heizungsanlage in der kalten Jahreszeit. Der Begriff Distanzunterricht wird in Deutschland seit der COVID-19-Pandemie 2020 durch die Bildungsministerien der Bundesländer verwendet, zur Abgrenzung gegen Hausunterricht (= traditionelle deutsche Übersetzung des Begriffs "homeschooling") und Fernunterricht.
Allgemeines Die Beschulungspflicht umfasst den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates. Der Distanzunterricht ersetzt damit zeitweilig, teilweise abrupt, den Präsenzunterricht, in den er wiederum (ebenfalls oft abrupt) zurückgeführt werden kann.Wie wird der Schulunterricht bis zum Schuljahresende organisiert? https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus Die Lernprozesse sind bewusst so zu gestalten, dass sie didaktisch und methodisch nicht von der Präsenz im Klassenzimmer abhängig sind.
Wechselunterricht besteht aus (idealerweise nicht kurzfristig angeordneten) Wechseln zwischen Präsenz- und Distanzphasen. Der Distanzunterricht unterliegt nicht den Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Zur genauen Formulierung bzw. Abgrenzung verwenden die Bildungsministerien der Bundesländer daher den Begriff Distanzunterricht. Umgangssprachlich wird jedoch auch Fernunterricht als Synonym für den Distanzunterricht verwendet.
Schulpflicht und Recht auf Bildung bei Distanzunterricht Der angeordnete Distanzunterricht dient dazu, die Beschulungspflicht zu erfüllen (als Pflicht des Staates, kontinuierlich gesetzkonformen Unterricht zu organisieren), er bildet damit die Grundlage der Einforderung der Schulpflicht während seiner Durchführung. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist für Schüler ebenso verbindlich wie beim Präsenzunterricht. Es ist Pflicht der Schulen und der betroffenen Lehrkräfte, auch im Distanzunterricht die Nicht-Anwesenheit bzw. Nicht-Erreichbarkeit einzelner Schüler festzustellen und den Gründen für das Fernbleiben vom Unterricht nachzugehen.
Die Bezirksregierung Münster nennt als unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass die Anwesenheit jedes einzelnen Schülers einer Lerngruppe jederzeit festgestellt werden kann, dass „[d]ie Lehrerinnen und Lehrer […] die Ausstattung der Elternhäuser mit Endgeräten und WLAN“ kennen und die Schule mangelhaft ausgestatteten Haushalten ggf. Endgeräte zur Verfügung stellt. Außerdem seien Lehrkräfte verpflichtet, sich auch im Distanzunterricht Lernenden persönlich zuzuwenden und sie zu beraten.
Das vom Bundesverfassungsgericht im November 2021 festgestellte „Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems“ wird garantiert, wenn staatlich organisierter Unterricht außerhalb von Schulferienzeiten kontinuierlich bereitgestellt wird. In Fällen, in denen Präsenzunterricht nicht erteilt werden kann, müssen sich Länder darum bemühen, dass an allen Schulen Distanzunterricht erteilt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht bewertet den ungeplanten Wegfall von Präsenzunterricht im Prinzip als Übel:
Die Lern- und Kompetenzverluste nehmen mit jedem Wegfall von Präsenzunterricht zu und verstärken sich. Jede weitere Schulschließung verschlechtert nochmals die Möglichkeiten zur Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der betroffenen Schüler; die Intensität der Beeinträchtigung wächst daher mit jedem Eingriff. Das gilt auch für den Erwerb sozialer Kompetenzen. Je länger die Schulschließungen andauern, desto mehr geht die für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Gruppenfähigkeit verloren. Denn es entfällt ein Raum, in dem die Kinder und Jugendlichen die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte in Interaktion mit anderen einüben können. Dies gilt umso mehr, als infolge der zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen für die Betroffenen auch andere Räume der Begegnung nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung standen. Dies konnten auch digitale Räume so nicht ersetzen. Ausgehend davon beeinträchtigt das Verbot von Präsenzunterricht das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG schwerwiegend.
Der entfallene Präsenzunterricht habe, so das Bundesverfassungsgericht, 2020 und 2021 zu Lernrückständen, negativen Effekten auf die fachspezifische Kompetenzentwicklung sowie Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung geführt, da der Ersatzunterricht unzureichend organisiert und durchgeführt worden sei. „Der entfallene Präsenzunterricht führte zu einer Reduzierung des Unterrichts auf die Kernfächer, dem Verlernen von Arbeitshaltung und -organisation sowie zum Verlust der Fähigkeit, Schulstress bewältigen zu können.“
Im Prinzip sei, so das Gericht, Distanzunterricht zwar ein „unbedenkliches Mittel, um die Intensität des Eingriffs in das Recht auf schulische Bildung durch den Wegfall von Präsenzunterricht erheblich abzumildern“, aber er könne „den Präsenzunterricht nur begrenzt ersetzen.“ Insbesondere die Grundschüler seien „darauf angewiesen, dass Präsenzunterricht stattfindet, weil grundlegende Kompetenzen wie Lesen und Schreiben nur im Rahmen direkter Interaktion mit den Lehrern erfolgreich vermittelt werden können.“ Auch im Distanzunterricht könnten jedoch (älteren Schülern) „[b]ei guter digitaler Ausstattung von Schülern und Lehrkräften und angepassten pädagogischen Konzepten […] Fertigkeiten und Wissen […] erfolgreich vermittelt werden.“
Das Bundesverfassungsgericht ermahnt Bund und Länder, „naheliegende Vorkehrungen wie insbesondere eine weitere Digitalisierung des Schulbetriebs“ zu ergreifen, „um künftige Beschränkungen des Präsenzunterrichts grundrechtsschonender ausgestalten zu können.“
Die referierten Ausführungen des Gerichts beziehen sich nicht auf einen Distanzunterricht, der mittel- bis langfristig geplant ist und Bestandteil eines didaktisch-methodischen Konzepts der betreffenden Schule ist.
Konzeptionen und Varianten des Distanzunterrichts
Bei Aussagen über „den“ Distanzunterricht muss zunächst geklärt werden, um welchen Typus von Distanzunterricht es sich handelt. Differenziert werden muss zwischen einem Unterricht, der Bestandteil eines Medienkonzepts (s. u.) ist, welches eine tägliche Anwesenheit im Lehrinstitut nicht erforderlich macht – in einem solchen Konzept können auch Vorteile der Arbeit von zu Hause umgesetzt werden, darunter auch solche, die sich aus dem Prinzip „Bits und Bytes statt Menschen in Bewegung setzen“ ergeben (Einsparung von Zeit, Entlastung des Verkehrs, weniger Schadstoffemissionen) – und einem Unterricht, der dem Umstand geschuldet ist, dass es zeitweise als zu gefährlich erscheint, wenn Lernende engen physischen Kontakt zu Mitlernenden und Lehrkräften haben bzw. wenn sie sich auf den Weg zum Lehrinstitut machen müssen, oder der aufgrund des Zustands des Schulgebäudes nicht möglich ist, sowie zwischen synchronen und asynchronen Formen des Distanzunterrichts; im synchronen Unterricht findet Lernen in „Echtzeit“ statt, während Reaktionen auf Impulse Lehrender im asynchronen Unterricht – analog oder digital – zeitlich versetzt erfolgen.
Die Gleichwertigkeit von Präsenzunterricht und Distanzunterricht In Nordrhein-Westfalen stellt § 2 der „Zweiten Verordnung zur befristeten Veränderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG“ fest: „Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte gleichwertig.“ § 3 Abs. 6 enthält die Vorschrift: „Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.“
Die GEW Bayern kritisiert, dass die Gleichwertigkeit von Präsenz- und Distanzunterricht in § 19 Abs. 4 Ziffer 3 BaySchO bloß behauptet werde. Mit dieser Behauptung würden „pädagogische Grundsätze aufgehoben und aufgegeben, die die persönliche Beziehung Lehrkraft – Schüler*in als Voraussetzung für gelingende Bildung sehen.“ Die GEW Bayern lehne daher Distanzunterricht als regelmäßige Option von Unterricht ab.
Die Gleichwertigkeit des asynchronen und des synchronen Distanzunterrichts Detlef Steppuhn, IT-Beauftragter eines Berufskollegs und Autor einer Website von Microsoft, ist der Ansicht, dass „[a]synchroner Distanzunterricht […] keine Alternative zum Präsenzunterricht“ sei. Er sei nicht sehr lernfördernd, da die Schüler zum einen zu Hause die Aufgaben ohne direkte Lehrerunterstützung allein bearbeiten müssten. Sie hätten die asynchrone Nachfragemöglichkeit per Mail – wann dann die Antwort komme, sei nicht vorhersehbar. Zudem bestehe die Möglichkeit des „Abtauchens“ einzelner, nur noch schwer erreichbarer Schüler. Daraus zieht Steppuhn den Schluss, dass nur synchroner Distanzunterricht die zu erwartenden Qualitätsanforderungen an Unterricht erfülle, wenn er bestimmte technische, organisatorische, pädagogische und didaktische Voraussetzungen bewältige. Synchroner Distanzunterricht finde idealerweise in der Variante des Unterrichts nach Stundenplan über eine Lernplattform durch eine Audio-/Videokonferenz statt.
Dem widerspricht die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen: „Da in Distanz-Phasen der vorgegebene schulische Rhythmus nicht unmittelbar relevant ist und es nicht empfehlenswert ist, den schulischen Rhythmus eins zu eins auf Distanz-Phasen zu übertragen, muss die zeitliche Gestaltung der Lehr-Lern-Situation überprüft, bewusst geplant und ggf. angepasst werden. Eine wiederkehrende Struktur ist empfehlenswert. Individuelle Bedürfnisse der Schüler*innen wie auch räumliche und personelle Situation der Schule müssen berücksichtigt werden.“ Keine Variante des synchronen oder asynchronen Distanzunterrichts und keine Mischform gilt im Land Bremen a priori als illegitim, wenn sie Ergebnis örtlicher Rahmenbedingungen ist. Es gilt dort der pragmatische Grundsatz für die Unterrichtsplanung: „Plane den Unterricht stets so, dass er mit möglichst wenigen Änderungen sowohl im Präsenz-, als auch im reinen Distanzlernen lernförderlich umsetzbar ist.“
Auch das Niedersächsische Kultusministerium widerspricht der These, asynchroner Distanzunterricht sei keine Alternative zum Präsenzunterricht. In seinen „Didaktische[n] Hinweise[n] für Lehrkräfte und Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder“ fordert es für den Distanzunterricht in Niedersachsen im Gegenteil: „So viel asynchrone Kommunikation wie möglich, so viel synchrone wie nötig.“ Denn „[s]pätestens dann, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig an Videokonferenzen teilnehmen sollen, kommt es zu Problemen.“
Anwendungsfälle
Distanzunterricht während der COVID-19-Pandemie in Deutschland 2020/2021
Die Ende 2019 erstmals beschriebene Infektionskrankheit COVID-19 breitet sich in Deutschland seit dem 27. Januar 2020 aus. Die COVID-19-Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf das Bildungs- und Erziehungssystem. Unter anderem wurde versucht, mit Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten und Distanzunterricht an Schulen und Hochschulen die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen. Es kam zu zahlreichen Debatten um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Bspw. um die Frage, welche Rolle Schulen als Treiber der Pandemie spielen, oder um die Folgen von Schulschließungen für benachteiligte Schüler und Familien.