Die marokkanische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum marokkanischen Staatsverband mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Traditionell wird von einem „ewigen Band“ zwischen dem Sultan, der als Nachfahre des Propheten Mohammed auch als spiritueller Führer legitimiert ist, und seinen Untertanen ausgegangen. mini|Marokkanischer Reisepass Für die Zeit zwischen dem Vertrag von Lalla Marnia (Traité de Lalla-Marnia) 1845 und der Unabhängigkeit 1956/58 ist im Folgenden „Marokko“ als geographischer Begriff zu verstehen.
Historisches mini|Machtbereich des marokkanischen Sultans (bilad al-maghzen) in rot. Die Gebiete nicht unterworfener Stämme (bilad al-siba) in grau. Letztere erkannten vielfach seine Oberhoheit als religiöser Führer an.
Das Konzept einer Staatsangehörigkeit für die Untertanen des Sultans entstand nach 1845, als fremde Mächte, ähnlich den Kapitulationen des Osmanischen Reiches, Schutzrechte für ihre Bürger, auch für von ihnen eingebürgerte Marokkaner, erstritten. Diese waren dann, durch Konsuln einer speziellen Gerichtsbarkeit unterstellt, so wie dies im fernen Osten ähnlich in Japan praktiziert wurde. Frankreich war schon seit dem Vertrag von 1860 de facto-Schutzmacht.
Traditionell war die Bindung eines Untertanen an den Sultan eine feudale, also in der Person begründete. Die ihm loyal ergebenen Gebiete hießen Makhzen. Bis 1958 mussten Marokkaner zwingend Muslims sein, so dass z. B. die zahlreichen Juden in eigenen Stadtvierteln, den Mellahs unter einem Sonderrecht, aber trotzdem dem Sultan unterworfen, lebten. Ungläubigen war im Herrschaftsbereich der Sultane u. a. der Erwerb von Grundeigentum verboten.
1905 bis 1956 mini|Die unterschiedlichen Verwaltungszonen zwischen 1912 und 1956.
Internationale Verträge und Völkerrecht Erste international verbindliche AbmachungenArt. 14 ff. der Konvention über die Ausübung des Schutzrechts in Marokko stammen aus dem Jahre 1880. Festgelegt wurde, dass Marokkaner, die, ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Regierung, während eines Auslandsaufenthalts von einem anderen Staat eingebürgert worden waren, nur solange wieder in ihrer Heimat als (geschützter) Ausländer leben durften, wie die gesetzliche Wartefrist vor ihrer Einbürgerung gewesen war. Ansonsten mussten sie erneut marokkanischer Untertan werden oder ihr Heimatland wieder verlassen.
Die „Algeciras-Akte“ von 1906, der Verzicht des Deutschen Reichs auf Ansprüche durch den Marokko-Kongo-Vertrag 1911 und der Protektoratsvertrag vom 30. März 1912Traité de protectorate, geschlossen in Fès (offiz. engl.: British and Foreign State Papers, Vol. 106, p. 1023), i. V. m. der Convention Franco—Espanole am 27. November 1912. führten zu Schaffung eines spanischen und französischen Protektorats. Die Staatsbürgerschaft der einheimischen Untertanen, die weiterhin dem nominell „regierenden“ Sultan unterstanden, änderten sich dadurch nicht.
Französisch-Marokko Den Status von Ausländern regelte der Dahir vom 13. August 1913. Sie wurden Franzosen gleichgestellt, d. h. der Unterstellung unter das muslimisch-marokkanische Recht entzogen. Die nach dem Ersten Weltkrieg zahlreich gewordenen nun staatenlosen ehemaligen Italiener und Russen wurden wie Franzosen behandelt.Vgl. Acquaviva (1936). Das Dekret vom 8. November 1921 führte, analog der in Frankreich erfolgten Änderung, das doppelte ius soli ein. Hierzu erging das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs “Nationality Decrees Issued in Tunis and Morocco” 7. Feb. 1923. Es war für die Weiterentwicklung des Völkerrechts weltweit von Bedeutung, da klargestellt wurde, dass sich die Frage der Staatsangehörigkeit nach den nationalen Gesetzen richtet. Somit bestimmt jeder Staat selbst, wann jemand seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert.Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich allerdings aus dem Völkerrecht. Zuerst dem Haager Abkommen von 1930. Diesem ist zwar Marokko nicht beigetreten, der Inhalt ist inzwischen Völkergewohnheitsrecht.
Praktische Anwendung fand das doppelte ius soli nicht, da die GerichteDie „Berber-Dekrete“ 1930 schufen spezielle Gerichte, um das Zivilrecht dieses Stammes auszulegen. im Protektorat mangels eines Gesetzes, das den Erwerb oder Verlust der marokkanischen Staatsbürgerschaft regelte, ausschließlich ius sanguinis-Prinzipien anwandten. Ausländische Ehefrauen, die marokkanische Nicht-Muslime heirateten, wurden durch Heirat nicht marokkanische Untertanen.
Die Bedingungen für Einheimische (protégés), um die volle französische Staatsbürgerschaft (man nannte sie dann Évolués) erhalten zu können, war in verschiedenen Kolonien unterschiedlich.Für nicht-nordafrikanische Gebiete vgl. Solus, Henry; Traité de la condition des indigènes en droit privé; Paris 1927. Die Vorschriften für Französisch-Marokko und Tunesien blieben so, dass die Indigenen als Untertanen der nominal noch herrschenden Sultane galten. Die Verleihung der französischen Staatsbürgerschaft an alle Bewohner der Kolonien 1953 galt nicht für die Protektorate.
Spanisch-Marokko Frankreich trat den nördlichen Teil seines neu errichteten Protektorats durch den Vertrag vom 27. Nov. 1912 an die spanische Verwaltung ab.Engl.: Franco-Spanish Convention regarding Morocco of November 27, 1912; British and Foreign State Papers, Vol. 106, S. 1025. Bereits in einem Geheimabkommen 1904 hatte man sich auf Einflusszonen geeignet. Mittelsmann zwischen Spanien und dem Sultan war der Kalif von Tétouan.
Die spanische Staatsangehörigkeit der Bewohner bzw. deren Erwerb richtete sich nach den Regeln, die in jeder Verfassung seit 1812, dem Zivilgesetzbuch von 1889 (das noch den Erwerb eines Ort-Bürgerrechts kannte) und der ersten speziell für koloniale Untertanen ergangenen Verordnung aus dem Jahre 1931 enthalten waren.
Dies galt auch für die Gebiete von: Kap Juby Der 30.000 km² große Landstreifen Kap Juby („Tarfaya-Streifen“) nördlich der Spanisch-Sahara war seit 1916 ebenfalls Teil von Spanisch-Marokko. Er wurde nach den Maßgaben des Vertrags, geschlossen in der Bucht von Cintra am 1. April 1958, in der Woche vor dem 10. April 1958 Marokko überlassen.
Ifni Ifni war 1860 an Spanien abgetreten worden und 1904 bis 1952 spanisches Protektorat, dann Teil von Spanisch-Westafrika, bis am 10. Januar 1958 die Aufwertung zur Überseeprovinz erfolgte. Die ging mit voller spanischer Staatsbürgerschaft für die Bewohner einher. Dabei blieb es bis zur Übergabe an Marokko am 1. Juli 1969.Tratado de Retrocesión, Boletín Oficial del Estado, 8805.
Internationale Zone von Tanger siehe Hauptartikel: Internationale Zone von Tanger
Auch die Souveränität der 1929–56 bestehenden Zone verblieb formell beim Sultan von Marokko, so dass hinsichtlich Staatsangehörigkeit der Araber dort das zu Französisch-Marokko Gesagte gilt.Relevante internationale Verträge vom 18. Dez. 1923 (Convention relative à l’Organisation du Statut de la Zone de Tanger), 25. Juli 1928 und 31. Aug. 1945 (Agreement for the re-establishment of the International Administration of Tangier). Detailliert: 1) Rouard de Card, Edgard; Le statut de Tanger d'après la Convention du 18 décembre 1923; Paris 1925 (Pedone); 2) Tanger sous le protectorat de l'Espagne pendant la guerre mondiale: Ministère des affaires exterieures. Juin 1940 - Octobre 1945; Madrid 1946. Staatsangehörigen der Signatarmächte der Tanger-Konvention war der visumsfreie Aufenthalt gestattet.Deutschen und Japanern blieb nach 1945 die Einreise verboten. (Vernier, Victor; La singulière zone de Tanger; Paris 1955).
Dem Gouverneur des Sultans war ein französischer Beamter als „Berater“ beigestellt. Rechtsstreitigkeiten kamen vor einen gemischten internationalen Gerichtshof.
Unabhängiges Königreich seit 1956 mini|Verschiedene mögliche Grenzen, Ursache für den Algerisch-Marokkanischen Grenzkrieg 1963. Die umstrittene Region war, von nomadisierenden Stämmen abgesehen weitgehend menschenleer. Erst 1972 unterzeichnete Marokko einen Grenzvertrag mit Algerien, in dem es seine Ansprüche auf das Tindūf-Gebiet aufgab.Vgl. 1) Alan, James; Dispute Between Algeria and Morocco (1963–1964); Peacekeeping in International Politics, 1990, S. 97-9; 2) Heggoy, Alf Andrew; Colonial Origins of the Algerian-Moroccan Border Conflict of October 1963; African Studies Review Vol. 13 (1970), S. 17-22. Dieser Vertrag von Ifrane und die Ergebnisse der Grenzkommission wurde von Marokko erst 1989 ratifiziert.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1958 Das StaatsangehörigkeitsgesetzDahir n° 1-58-250 vom 12. September 1958, in Kraft 1. Okt. Arabischer Text im Staatsanzeiger n° 2394 vom 12. Sept. 1958. nach der Unabhängigkeit orientierte sich am Abstammungsprinzip über die männlicher Linie. Die Vorschrift, dass ein Marokkaner Muslim zu sein hatte, fiel weg. Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Justizministerium, das eine polizeiliche Überprüfung veranlasst. Seit 2007 entscheidet Staatsangehörigkeitsfragen eine sechsköpfige inter-ministerielle Kommission. Das formell letzte Wort hat der Ministerrat.
Das Gesetz von 1958 führte erstmals überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs ein. Kinder aus Mischehen, mit ausländischem Vater, konnten nun durch Erklärung innerhalb von zwei Jahren vor Volljährigkeit Marokkaner werden. Ein einheiratender ausländischer Mann hatte ebenso wenig Anspruch auf Einbürgerung, wie Kinder eines in Marokko geborenen staatenlosen Paares. Eine Wartefrist von zwei Jahren galt für einheiratende Ehefrauen. Das 1921 eingeführte doppelte ius soli besteht weiter. Einbürgerungen in Form der Option war möglich für arabisch-sprechende Männer, die aus Ländern mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung stammten. Sie konnten, wenn sie fünfzehn Jahre im Lande gelebt hatten Marokkaner werden. Dabei galten kürzere Fristen für im Staatsdienst tätige und solche mit marokkanischen Ehefrauen.
Die 1993, 2004Sp. Übs.: Ruiz-Almodóvar, Caridad;; El derecho privado en los países árabes: códigos de estatuto personal …; Granada 2005 (Universidad de Granada); S. 225-292. (die u. a. Vaterschaftsanerkennungen ermöglichte) und 2007 erfolgten Änderungen des Zivilgesetzbuches in Richtung von mehr Gleichberechtigung hatte Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Hierbei wurde die Bindung von alleinstehenden Frauen und Emigrantenkindern an den marokkanischen Staat gestärkt. Gleichzeitig erschwerte man die Einbürgerung von Zugewanderten.
Bis 2007Änderung durch Gesetz n° 62-06 2007, in Kraft durch Dahir n°01-07, 3. März 2007. Arab./frz. zweisprachige Ausgabe: Code de la Nationalité Marocaine; Rabat 2007 (Revue Marocaine d’Administration Locale et de Développement). gehörte das Kind zur Familie seines Vaters. Das uneheliche, vaterlose Kind hatte keine rechtliche Existenz. Eine Ausnahme war nur vorgesehen für Kinder staatenloser Väter mit marokkanischen Müttern, die in Marokko geboren wurden. Seit der Reform ist auch für inzwischen Volljährige die nun mögliche Eintragung am Standesamt mit dem rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft verbunden.
Durch Geburt Marokkaner wird jedes Kind (bis 2017 „Sohn“), sofern mindestens ein Elternteil Marokkaner ist, gleichgültig ob die Geburt im Ausland erfolgt und ehelich oder unehelich ist. Dem steht jedoch entgegen, dass eine Anmeldung am Standesamt von Kindern muslimischer Herkunft nur dann akzeptiert wird, wenn sie ehelich geboren sind. Diese Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen.Loi n° 37-99 relative à l’état civil, promulguée par le dahir n° 1.02.239 du 25 rejeb 1423 (3. Okt. 2002) und Loi n° 70.03 portant code de la famille, promulguée par le Dahir 1.04.22 du 3 février 2004. Ebenso automatisch gelten Findelkinder als Marokkaner, die fünf Jahre im Rahmen einer Kafala-„Adoption“ in Pflege bei Marokkanern waren.
Doppelte Staatsbürgerschaft ab Geburt (vor allem im Ausland) ist erlaubt. Ist nur die Mutter Marokkanerin, hat das Kind im Alter von 18–20 (früher 21) die Option aus der marokkanischen Staatsbürgerschaft auszuscheiden.