Die Staatsangehörigkeit Lettlands (lettisch: pilsonība)Der zur Zeit der sowjetischen Besetzung übliche Begriff „Nationalität“, lettisch tautība, wird in Lettland nicht für „Staatsangehörigkeit“ verwendet, siehe das Wörterbuch lettischer administrativer und juristischer Begriffe, Termini.gov.lv, abgerufen am 9. September 2024. bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Lettlands, das als unabhängiger Staat von 1918 bis 1940 bestand und — nach dem Ende der zweiten sowjetischen Besetzung – seit 1991 wieder besteht.
1919 bis 1940 Staatsangehörigkeitsgesetz Bis zum Ersten Weltkrieg waren die Bewohner Lettlands Untertanen des Zaren. Nach der Ausrufung der Republik Lettland am 18. November 1918 beschloss der Lettische Volksrat am 23. August 1919 ein vorläufiges Staatsangehörigkeitsgesetz.Veröffentlicht im Staatsanzeiger, Nr. 127. Lettische Bürger wurden 1919 automatisch diejenigen Bewohner des Gouvernements Kurland sowie des lettischen Teils des Gouvernements Livland, die zum Stichtag 1. August 1914 dort ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt hatten. Das vorläufige Staatsangehörigkeitsgesetz wurde von der Saeima am 7. Oktober 1921 ergänzt. Die Änderungen regelten die Zugehörigkeitsbestimmungen, wobei das Abstammungsprinzip dominierte. Ein weiterer Grundsatz war der einer einheitlichen Regelung für Familien und zwar so, dass sich die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und minderjähriger Kinder nach der des Mannes / Vaters richtete.Gustav Schwartz: Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. Springer, Berlin 1925. Im Ausland lebende Letten hatten ein Jahr Zeit heimzukehren oder sich bei einem Konsulat oder Innenministerium schriftlich anzumelden. Wer als ehemals russischer Untertan nicht in Lettland lebte oder aus abgetretenen Gebieten der einstigen Ostseegouvernements stammte, konnte innerhalb von sechs Monaten beim Innenminister einen Antrag auf Naturalisation stellen.Mit dieser Bestimmung im Gesetz vom 7. Oktober 1921 wurde der Optionsvorschrift in Art. 8 des lettisch-sowjetischen Friedensvertrags vom 11. August 1920 Rechnung getragen. Lettinnen, die durch die Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit gewechselt hatten, konnten sie nach Ende der Ehe auf Antrag wieder erlangen. Einbürgerungen von Drittstaatlern waren nach fünf Jahren Daueraufenthalt auf Antrag möglich. Darüber entschied in allen Fällen der Ministerrat auf Empfehlung des vorprüfenden Innenministeriums. Auf Vorschlag des Innenministers konnte der Volksrat bzw. die Saeima verdienten Persönlichkeiten die Staatsbürgerschaft verleihen. Der Neubürger hatte einen Treueeid zu leisten. Erst damit wurde die Einbürgerung wirksam, die dann im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Eine doppelte Staatsangehörigkeit war nicht zugelassen. Wer eine fremde Staatsbürgerschaft annahm, verlor dadurch die lettische.
Einzelne Gesetzesänderungen und ergänzende Bestimmungen Seit 1921 erhielten aufgrund einer Gesetzesänderung am 23. August 1921 auch diejenigen vormaligen russischen Untertanen (und ihre Nachfahren) die lettische Staatsangehörigkeit, die – ohne eine der vorigen Bedingungen zu erfüllen – vor 1914 mindestens 20 Jahre in Lettland gelebt und vor 1919 keine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten.Gesetzblatt, Nr. 217, 1921.
Am 9. Juli 1921 schlossen Lettland und Litauen einen Staatsvertrag, der vor allem der Grenzziehung bei Palanga und bei Mažeikiai sowie bei Ilūkste galt.Zenonas Butkus: Great Britain’s mediation in establishing the Lithuanian-Latvian Frontier, 1920–1921. In: Journal of Baltic Studies, Jg. 24 (1993), S. 359–386. Außerdem regelte er die Möglichkeiten der Option für die lettische oder die litauische Staatsangehörigkeit.
Das Gesetz wurde am 2. Juni 1927 geändert (in Kraft getreten am 16. Juni 1927). Das Erfordernis, dass ehemalige Bewohner des Zarenreiches für die Dauer von 20 Jahren einen Wohnsitz in Lettland nachzuweisen haben, wurde auf sechs Monate verkürzt. Als letztmögliches Datum der erneuten Wohnsitznahme galt nun der 1. Januar 1925.Gesetzblatt, Nr. 97, 1927. Kleinere Änderungen sicherten mit Ausländern verheirateten Frauen, Waisen usw. Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Außerdem wurden die Vorschriften zur Entziehung bei Auslandsaufenthalt ohne gültigen Pass oder Wehrdienstvermeidung mit den entsprechenden im Vorjahr geänderten Gesetzen in Einklang gebracht.Notverordnungen und darauffolgend modifizierte Gesetze, die 1926 im Gesetzblatt veröffentlicht wurden: Nr. 28 zur Wehrpflicht, Nr. 41 zum Ausländeraufenthalt und Einreisebestimmungen, Nr. 42 über Auslandspässe, Nr. 70 über Inlandspässe.
Eine weitere Gesetzesänderung vom 20. September 1938 verschärfte die Entzugsvorschrift bei Wehrpflichtvermeidung durch Auslandsaufenthalt. Freiwillig Dienende konnten ohne die fünfjährige Wartefrist eingebürgert werden.
Die „Umsiedlung“ der Deutsch-Balten und die erste Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion 1940 Am 30. Oktober 1939 schlossen Lettland und das Deutsche Reich den Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich.Deutscher Wortlaut des Vertrages: Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich vom 30. Oktober 1939, abgerufen am 9. September 2024; lettisch: Līgums par vācu tautības Latvijas pilsoņu pārvietošanu uz Vāciju, abgedruckt in: Ministru kabineta (Hrsg.): Likumu un Ministru kabineta noteikumu krājums. Rokas grāmata, Jg. 1939, Ausgabe 28, Nr. 176, S. 511. Daraufhin wurden gut 62.500 Deutsch-Balten umgesiedelt,Detlef Henning: Die Umsiedlung der Deutschbalten aus Estland und Lettland 1939–1941 in der lettischen Geschichtswissenschaft und historischen Publizistik. Einleitende Bemerkungen. In: Nordost-Institut: Übersetzte Geschichte, Lüneburg 2016 (online, abgerufen am 9. September 2024); Benjamin Conrad: Von der Oberschicht zur Minderheit: Die Deutschbalten. In: Ivars Ījabs, Jan Kusber, Ilgvars Misāns, Erwin Oberländer (Hrsg.): Lettland 1918–2018. Ein Jahrhundert Staatlichkeit. Schöningh, Paderborn 2018, ISBN 978-3-506-78905-1, S. 42–50; Jānis Riekstiņš: Vācbaltiešu izceļošana 1940.–1941. gadā. In: Latvijas Vēstnesis, Nr. 319/320 vom 29. September 1999 (lettisch). einschließlich einer „Nachumsiedlung“ 1941 (siehe unten). Wer die Frist zur Umsiedlung bis zum 15. Dezember 1939 nutzte, gab durch unwiderrufliche Erklärung vor Ausreise die lettische Staatsangehörigkeit auf. Das Deutsche Reich nahm die Umsiedler nur „mit dem Ziel der Einbürgerung“ auf.
Nachdem das Deutsche Reich und die Sowjetunion am 23. August 1939 den deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt samt einem geheimen Zusatzprotokoll geschlossen hatten, besetzte die Rote Armee Lettland. Nach einer Scheinwahl annektierte die Sowjetunion Lettland. Am 10. Januar 1941 vereinbarten das Deutsche Reich und die Sowjetunion in Riga die „Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sozialistischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich“, die sogenannte „Nachumsiedlung“ der verbliebenen Deutsch-Balten.Hellmuth Hecker (Hrsg.): Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches während des Zweiten Weltkrieges. Forschungsstelle für Völkerrecht und Ausländisches Öffentliches Recht der Universität Hamburg, Hamburg / Metzner, Berlin 1971, S. 138–153.
Am 22. Juni 1941 begann die Wehrmacht den Deutsch-Sowjetischen Krieg. Vom 10. Juli 1941 bis zum Herbst 1944 war Lettland von der Wehrmacht besetzt, Kurland großteils bis zum Kriegsende.
1940 bis 1990 Das sowjetische Staatsbürgerschaftsrecht wurde 1940 bzw. 1945, nach der zweiten Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion, auf alle zugewonnenen Gebiete ausgedehnt.Verordnung vom 7. September 1940, verkündet in: Vědomosti Verchovnogo Soveta, 17. September 1940, Nr. 31; deutsche Übersetzung: Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet-Union. In: Zeitschrift für osteuropäisches Recht, N.F., Jg. 7 (1940), S. 184–188; dazu Alexander Makarov: Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet-Union. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Jg. 10 (1940), S. 682–707, hier S. 704–705. Die Lettische Sozialistische Sowjetrepublik war durch die Einverleibung des Gebiets nach der Scheinwahl geschaffen worden. Im Ausland lebende Balten durften sich bis zum 1. November 1940 in Konsulaten registrieren. Für die in Lateinamerika Lebenden erlaubte eine Verordnung vom 30. April 1948 eine Nachfrist bis 1. Juli 1949.Daten aus United Nations Legislative Series: Laws Concerning Nationality, 1954. Fortan war nur noch die Unionsbürgerschaft von Bedeutung, auch wenn in den Inlandspässen eine „Nationalität“ einzelner Teilrepubliken eingetragen war.
Seit 1991 Staatsrechtstheoretiker der baltischen Länder gehen davon aus, dass diese Republiken durch ihre Inkorporation in die Sowjetunion 1940 nicht als Völkerrechtssubjekte erloschen, so dass sie seit 1991 als Rechtsnachfolger der 1919 unabhängig gewordenen Länder zu sehen seien. Daraus ergäbe sich die durchgehende Existenz einer Staatsbürgerschaft.Vgl. Ineta Ziemele: State continuity and nationality: the Baltic States and Russia; past present and future as defined by international law, Brill, Leiden 2005, ISBN 90-04-14295-9 (zugl.: Cambridge, UK, Univ., Diss., 1998). Daher „stellte man die lettische Staatsbürgerschaft wieder her“ gemäß den Prinzipien der ZwischenkriegszeitBeschluss des lettischen obersten Sowjets vom 27. November 1991. Vgl. hierzu Urteil des lettischen Verfassungsgerichts, Nr. 2009-94-01 vom 13. Mai 2010, § 14 und 15. und nur für den Personenkreis, der 1940 Ansprüche gehabt hätte und deren Nachfahren sowie Findelkinder. Im Ausland wohnende Nachfahren Deportierter konnten sich bis 1. Juli 1995 als Bürger registrieren und eine eventuelle zweite Staatsbürgerschaft behalten.2013 ausgeweitet auf vor dem 1. Oktober 2014 Geborene.
Bereits seit 1990 gab es eine Verordnung, die die Erteilung einer Dauer-Wohnerlaubnis (), an Neuankömmlinge untersagte. Das am 2. Juli 1992 in Kraft getretene Ausländergesetz war ähnlich schikanös. Zusammen mit chaotischer, aber generell anti-russischer Verwaltungspraxis und zahlreichen unterlassenen Anmeldungen durch Ex-Sowjetbürger führte dies für Tausende zu unklarem Aufenthalts- bzw. Staatsangehörigkeitsstatus. Um aus diesem Dilemma zu entkommen, erfand man den „Nicht-Bürger“ () mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht.Gesetz im Staatsanzeiger Nr. 63, 25. April 1995. Unter ausdrücklichem Ausschluss der verbliebenen aktiven und 22000 pensionierten Berufssoldaten der Sowjetarmee. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit schuf man erst 2004.
Menschenrechtsproblematik der Nicht-Bürger
Die meisten der ehemaligen Sowjetbürger, die innerhalb der Sowjetunion aus anderen Unionsrepubliken nach Lettland zugezogen waren, blieben 1991 im Lande, so dass aufgrund der genannten strikten ius sanguinis-Regelung 28,2 % der Einwohner zu effektiv staatenlosen „Nichtbürgern“ ohne bürgerliche Rechte, abgesehen vom Abschiebeschutz und Daueraufenthaltsrecht, gemacht wurden.Hintergrund: Die russische Minderheit zwischen Integration und Isolierung, in: Lettland 1918–2018, Schöningh, Paderborn 2018, S. 153–162.
Durch die für die Betroffenen im Laufe der Jahre unten erläuterte etwas verbesserte Gesetzeslage, wobei gerade der schwere Sprachtest für Ältere eine hohe Hürde darstellt, konnten sich viele „Nichtbürger“ einbürgern lassen, so dass 2019 ihr Anteil bei knapp elf Prozent der Einwohnerzahl liegt.
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