Deutsche Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg sind Reparationen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg an Länder, die sich mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von der Wehrmacht besetzt worden war. Anders als die deutschen Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund des Kriegsschuldartikels im Vertrag von Versailles (Art. 231) bestanden die Reparationsverpflichtungen nicht auf friedensvertraglicher Grundlage. Sie erfolgten nach Kriegsende auch nicht in Geldzahlungen von deutscher Seite, sondern in Demontagen durch die Siegermächte, der Beschlagnahme deutschen Auslandsvermögens sowie dem Einsatz deutscher Zwangsarbeiter.

Im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik schloss die Bundesrepublik Deutschland hingegen mit zwölf westeuropäischen Staaten sowie mit Israel und der Jewish Claims Conference bilaterale Verträge, die die Versorgung der Kriegsopfer und die Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung beinhalteten., Bundesfinanzministerium, abgerufen am 8. April 2023, S. 36.

Siegermächte Die Reparationsansprüche der Siegermächte gegenüber Deutschland wurden in zwei Stufen realisiert: Einseitigen Befehlen und Kontrollratsgesetzen unmittelbar nach Kriegsende folgten nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und Wiederherstellung der deutschen Staatsgewalt verschiedene vertragliche Regelungen.Helmut Rumpf: Die Regelung der deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Archiv des Völkerrechts 1985, S. 74–101, hier S. 77 f.

Interessen Die Reparationsfrage war seitens der US-Amerikaner nicht nur bestimmt von der Wiedergutmachung des durch deutsche Streitkräfte der Sowjetunion und anderen alliierten und besetzten Ländern zugefügten materiellen Schadens und dem Interesse, Deutschland durch Demilitarisierung „als einen aggressiven Staat [militärisch] maximal unschädlich zu machen“, sie war auch eingebunden in ein Interesse zur Neuorganisation der europäischen Wirtschaft und Dekartellierung Deutschlands.Neubeginn nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Potsdamer Konferenz. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, abgerufen am 30. März 2023. Der Wiederaufstieg zur Vormacht Europas sollte verhindert, die deutsche industrielle Autarkie gebrochen, ein landwirtschaftlicher Protektionismus ebenso wie diskriminierende Handelspraktiken unterbunden und sein Potential zur „Rekonstruktion Europas“ genutzt werden.Gunther Mai: Die Reparationen: Unvereinbare Interessen. In: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1995, S. 305, 306–311 (online).Otto Nübel: Die amerikanische Reparationspolitik gegenüber Deutschland 1941–1945 (= Dokumente zur Deutschlandpolitik, Beiheft Bd. 4). 1980, ISBN 978-3-7875-0764-1 (PDF).

Beeinflusst von dem marxistischen Wirtschaftswissenschaftler Eugen Varga tolerierte es die sowjetische Seite, wenn „die Zahlung der Wiedergutmachungen die materielle Lage in den besiegten Ländern noch verschärfen, unter allen Umständen zu einer wachsenden Unzufriedenheit der Völker führen und eine revolutionäre Situation schaffen“ würden.Vgl. zur sowjetischen Reparationspolitik Franz Rupp: Die Reparationsleistungen der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Bonn 1951; Gustav-Wilhelm Harmssen: Am Abend der Demontage. Sechs Jahre Reparationspolitik. Bremen 1951; Albert Lisse: Handlungsspielräume deutscher Verwaltungsstellen bei den Konfiskationen in der SBZ 1945–1949. Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Nr. 99, Stuttgart 2003.

Das an den Interessen der britischen Industrie orientierte Board of Trade bevorzugte deutsche Entschädigungsleistungen anders als nach dem Ersten Weltkrieg nicht durch monetäre, sondern durch Sachlieferungen, um es in eine „Nation von Unterlieferanten“ und die deutsche Wirtschaft in eine Ergänzung, nicht Konkurrenz der britischen umzuwandeln.Vgl. zur britischen Reparationspolitik Dietmar Petzina (Hrsg.): Wirtschaftspolitik im britischen Besatzungsgebiet 1945–1949. Düsseldorf 1984; Alan Kramer: Die britische Demontagepolitik am Beispiel Hamburgs. Hamburg 1991.

Bernard Baruch, der sowohl den britischen Premier Winston Churchill als auch den US-amerikanischen Präsidenten Theodore Roosevelt beriet, schlug vor, Aspekte der europäischen Rekonstruktion mit der deutschen Reparationsregelung und anderen Fragen zu verknüpfen. Angesichts der Erfahrungen nach dem Ersten Weltkrieg durften nicht erneut „Rückzahlung oder Rache“ die maßgeblichen Prinzipien sein, sondern „Sicherheit für die Welt und Rekonstruktion der von den Deutschen verwüsteten Gebiete“. Das aber implizierte, die deutschen Leistungen zu begrenzen.

Die Briten wollten mit Hilfe des deutschen Potentials ihre in zwei Weltkriegen verlorene Führungsposition gegenüber den USA zurückgewinnen und konnten sich nicht durch die amerikanische „Welt-Reparationspolitik“ in ihrer nationalen Autonomie binden lassen oder sich gar dem Führungsanspruch der USA unterstellen. Auch Frankreich und die Sowjetunion wollten ihren Anspruch als gleichberechtigte Großmächte durch eine ökonomisch-strategische Abhängigkeit von den USA nicht verlieren. Als von Kriegseinwirkungen besonders zerstört, befürworteten sie mehr als Briten und Amerikaner die Ausbeutung des deutschen Restpotentials zugunsten der eigenen Rekonstruktion durch radikale Demontagen.Vgl. zur französischen Reparationspolitik Matthias Manz: Stagnation und Aufschwung in der französischen Zone 1945–1948. Ostfildern 1985; Marie-France Ludmann-Obier: Die Kontrolle der chemischen Industrie in der französischen Besatzungszone 1945–1949. Mainz 1989.

Eine Kontrolle der Entnahmen gelang nicht, da die Alliierten mit der Berliner Erklärung im Juni 1945 die Regierungsgewalt übernommen hatten und die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen autonom handeln durften. Die zunächst in Moskau und später in Berlin ansässige Reparationskommission erzielte keinen Konsens, ebenso wenig der Alliierte Kontrollrat, nachdem er die Aufgaben der Kommission übernommen hatte.

Alliierte Beschlüsse mini|hochkant=1.5|OMGUS-Darstellung der geplanten Demontage, 1945

Noch vor Ende des Zweiten Weltkriegs beschloss die Anti-Hitler-Koalition im Februar 1945 auf der Konferenz von Jalta, „Deutschland in größtmöglichem Umfang zu verpflichten, Ersatz für die in den alliierten Ländern verursachten Kriegsschäden zu leisten“.Abkommen von Jalta. Bericht über die Krim-Konferenz vom 3. bis 11. Februar 1945. 3. Wiedergutmachung durch Deutschland. Herbert Kraus, Kurt Heinze (Hrsg.): Völkerrechtliche Urkunden zur europäischen Friedensordnung seit 1945. Bonn, 1953. Dokument Nr. 1 (deutsch). Abgerufen am 29. März 2023. Über Umfang, Art und Weise sollte eine Kommission befinden.

Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 wurden nähere Übereinkünfte über Reparationen erreicht. Die Bezahlung sollte dem deutschen Volke jedoch genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren.Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin. Potsdamer Abkommen. IV. Reparationen aus Deutschland (deutsch). Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 29. März 2023. Die Reparationsansprüche der UdSSR, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder sollten durch Entnahmen der verwendungsfähigen und vollständigen industriellen Ausrüstung aus den Besatzungszonen, vor allem der metallurgischen,Vgl. Helmut Fiereder: Demontagen in Deutschland nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung der Montanindustrie. Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 1989, S. 209–239. chemischenVgl. Marc Zeller: Intellektuelle Reparationen und westdeutscher Wiederaufstieg. Die Chemische Industrie 1945–1955. Diss. Univ. Gießen, 2009. und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig sind, und die deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden. Bezahlung oder Gegenleistungen irgendwelcher Art waren nicht vorgesehen. Umfang und Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, sollten durch den Kontrollrat bestimmt werden. Der Industrieniveauplan vom März 1946 erhob gemäß dem Potsdamer Protokoll den deutschen Lebensstandard von 1932 zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der als „überflüssig“ deklarierten und damit für Reparationszwecke zu demontierenden Industrieanlagen.Gunther Mai: Reparationen, Demontagen und Industrieniveauplan 1945/46: „First Charge"-Prinzip und „Economic Security" – Tragfähige Konzepte für die britische Deutschlandpolitik? In: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1995, S. 265–310.Wortlaut des Plans abgedruckt in: Reparationen, Sozialprodukt, Lebensstandard. Versuch einer Wirtschaftsbilanz. Heft 1, Bremen 1948, S. 91 ff. Die Sowjetregierung erhob keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

Jede Besatzungsmacht sollte ihre Reparationsansprüche durch Demontage in ihrer eigenen Besatzungszone befriedigen. Da die Sowjetunion die größten Kriegsschäden erlitten hatte und die deutschen Industriezentren in den westlichen Besatzungsgebieten konzentriert waren, erhielt sie zusätzliche Anteile an der Ausrüstung aus den Westzonen. Die Sowjetunion sollte im Gegenzug durch Lebensmittellieferungen aus dem Osten die Ernährungslage in den westlichen Bevölkerungszentren des besetzten Deutschland verbessern. Hieran entzündete sich bald Streit: Da die Sowjetunion sich weigerte, diese Lieferungen mit Lebensmittellieferungen aus der sowjetischen Besatzungszone zu vergüten, beendete der amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay am 25. Mai 1946 die Lieferungen auf das Reparationskonto aus der amerikanischen Zone an die Sowjetunion. Die beiden anderen Westmächte schlossen sich diesem Vorgehen an.Conrad Franchot Latour, Thilo Vogelsang: Okkupation und Wiederaufbau. Die Tätigkeit der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands 1944–1947. DVA, Stuttgart 1973, S. 159 f.

Die Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie wurde im Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 20. September 1945 speziell geregelt.Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 30. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 2 vom 30. November 1945, S. 34, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: .

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 wurde das deutsche Auslandsvermögen auf eine beim Kontrollrat gebildete Kommission übertragen, außerdem die Devisenbestände eingezogen sowie Warenzeichen und Patente beschlagnahmt.Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 2 vom 30. November 1945, S. 27 ff., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: . Unabhängig davon konnte die Sowjetunion bereits aufgrund der Potsdamer Reparationsregelung über die deutschen Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone sowie über die deutschen Auslandsguthaben in Ostösterreich, Bulgarien, Finnland und Rumänien verfügen.Vgl. Otto Klambauer: Staat im Staate. Sowjetisches Vermögen in Österreich 1945–1955. In: Stefan Karner, Gottfried Stangler (Hrsg.): Der Österreichische Staatsvertrag. 2005, S. 182–187, hier S. 182.

Nachdem die Reparationskommission der Vier Mächte schon im Sommer 1945 gescheitert war, regelte das Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 allein die Verteilung der „Westmasse“ durch die Inter-Alliierte Reparationsagentur (IARA). Das Abkommen wurde von den beteiligten Staaten als „Abgeltung aller ihrer Forderungen ihrer Staatsangehörigen gegen die ehemalige deutsche Regierung oder gegen deutsche Regierungsstellen“ verstanden.Die Entwicklung der Reparationsregelungen zwischen 1945 und 1953. Wollheim-Kommission der Goethe-Universität Frankfurt, abgerufen am 29. März 2023.BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 – I ZR 74/54.Deutsche und italienische höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung eines staatsvertraglichen Verzichts auf private Ansprüche. ZaöRV 1956/57, S. 323, 325.