Schuldenerlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der zum teilweisen oder ganzen Erlöschen der betroffenen Schulden führt. Der Schuldenerlass ist neben der Möglichkeit, den Zeitplan der Rückzahlungen abzuändern, eine Sanierungsmaßnahme für Schuldner in der Krise. Umgangssprachlich wird der Schuldenerlass auch „Schuldenschnitt“ genannt.

Allgemeines In Deutschland und allen anderen Ländern geht das Gesetz davon aus, dass Schulden dem Gläubiger vertragsgemäß zurückzuzahlen sind. Es verbindet in Abs. 1 BGB die Darlehensgewährung mit einer Rückzahlungspflicht, die die Hauptpflicht des Schuldners darstellt. Aber nicht nur die vertragsgemäße Rückzahlung bringt Schulden zum Erlöschen, sondern auch der Erlassvertrag ( Abs. 1 BGB). Er führt dazu, dass die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, also nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Forderung (Schuldverhältnis im engeren Sinn) erlischt durch diesen Vertrag. Das ganze Schuldverhältnis (Schuldverhältnis im weiteren Sinn) kann nur durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden.

Als Schuldner kommen Privatpersonen, Unternehmen oder Staaten mit ihren Untergliederungen in Frage. Sie sind in eine Verschuldungskrise geraten, wobei ihr Verschuldungsgrad eine kritische Höhe erreicht hat, die eine Rückzahlung der Schulden unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ursache für einen Schuldenerlass ist eine übermäßige Kreditaufnahme des Schuldners bzw. Kreditvergabe des Gläubigers in der Vergangenheit (überhöhte, nicht nachhaltig durch Einnahmen gedeckte Verschuldung), die auf strukturelle Probleme zurückzuführen ist. Ein Schuldenerlass wirkt nicht ursachenadäquat und belohnt unter Umständen Misswirtschaft und (bei Staaten) schlechte Wirtschaftspolitik.Dirk Piekenbrock: Gabler Kompakt-Lexikon Volkswirtschaftslehre. 2009, S. 389. Die Kreditaufnahme ist übermäßig, wenn sie die Schuldentragfähigkeit des Schuldners deutlich übersteigt.

Erlassgründe Gläubiger verzichten ungern auf ihnen zustehende Vermögensrechte. Selbst in der Krise ihrer Kreditnehmer haben Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, ihre Forderung beim Schuldner einzutreiben. Die am häufigsten gewählte Form ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners, das den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist in den § ff. ZPO geregelt. Ist jedoch die finanzielle Lage des Schuldners derart aussichtslos, dass nicht mit Erlösen aus einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu rechnen ist – der Schuldner mithin als vermögenslos bezeichnet werden kann – bietet sich eine Konsolidierung, Stundung, Umschuldung oder als radikalste Form der Schuldenerlass an. Als Vertrag setzt der Erlass voraus, dass beide Vertragsparteien sich über den Erlass einigen; ein einseitiger Verzicht durch den Gläubiger bringt indes das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen.

Arten der Schuldner Wird in Deutschland einer natürlichen Person eine Schuld erlassen, so kann dies vertraglich durch den Erlassvertrag oder gesetzlich im Wege der Restschuldbefreiung innerhalb der Privatinsolvenz nach den § ff. InsO geschehen. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren erlässt das zuständige Insolvenzgericht die bestehenden Schulden durch Beschluss, falls sich der Schuldner redlich verhalten hat. Er wird somit von allen Forderungen befreit, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden haben ( InsO).

Wird ein privatrechtlicher Erlassvertrag geschlossen, also ohne den gesetzlichen Weg über die Privatinsolvenz zu nehmen, so wird in der Praxis von Kreditinstituten den Schuldnern oftmals (gegen Zahlung eines Schuldanteils) nur ein Vertrag mit der Klausel angeboten: „Wir werden nicht weiter gegen den Schuldner vorgehen.“ Diese Formulierung bedeutet ebenfalls einen unbefristeten Forderungsverzicht (unbefristetes pactum de non petendo) gegenüber dem Schuldner. Dieser Erlass soll aber nur zur Konsequenz haben, dass der Gläubiger nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen kann, sich jedoch sehr wohl noch an einer denkbaren Gesamtvollstreckung beteiligen könnte (entsprechend §, InsO). Konsequenz aus dieser von den Banken versuchten Analogie muss dann aber auch sein, dass alle Folgen eines abgeschlossenen Insolvenzverfahren eintreten, wenn es zu einer solchen Insolvenz gar nicht mehr kommt: Die noch bestehenden Verbindlichkeiten können von den Gläubigern nicht mehr verlangt werden, und zwar nicht nur vom Schuldner selbst, sondern vor allem auch von seinen Rechtsnachfolgern, z. B. den Erben. Sonst bliebe diesen nämlich nur der Erbverzicht bei überschuldetem Nachlass trotz des Verzichts. Rechtsprechung hierzu existiert noch nicht. Aus der Literatur, insbesondere über das römische Recht, geht allerdings hervor, dass ein unbefristetes pactum de non petendo als Verzicht auf Dauer mit Wirkung auch zugunsten Dritter und der Erben angesehen werden darf.

Werden einem Unternehmen in dessen Unternehmenskrise Schulden erlassen (fehlerhaft Forderungsverzicht genannt), so entstehen außerordentliche Buchgewinne („Sanierungsgewinne“),Rüdiger Friess: Die Sanierungsentscheidung bei der Sanierung des Unternehmensträgers im Insolvenzfall. 2003, S. 206 f. die dessen Verlust mindern.Ulrich Krystek, Ralf Moldenhauer: Handbuch Krisen- und Restrukturierungsmanagement. 2007, S. 246. Hiermit geht eine Verbesserung des Eigenkapitals einher. Eine direkte Liquiditätswirkung ist damit zunächst nicht verbunden; die Liquidität wird erst künftig durch die ausbleibenden Zins- und Tilgungsraten entlastet. Für das verzichtende Unternehmen hingegen tritt korrespondierend eine Vermögensvernichtung ein, weil es die erlassene Forderung bilanziell abzuschreiben hat. Die Abschreibung wiederum mindert als außerordentlichen Aufwand die Gewinne oder erhöht die Verluste, sodass eine entsprechende Verminderung des Eigenkapitals eintritt.

Auf Staatsebene ist der Schuldenerlass das letzte Mittel zur Abwendung eines drohenden Moratoriums oder gar Staatsbankrotts. Hochverschuldete Staaten, insbesondere im Rahmen der Entwicklungsländer, aber auch im Falle Griechenlands, sind nicht mehr in der Lage, aus Zentralbankguthaben, Steuereinnahmen oder laufenden Exporterlösen ihren Schuldendienst zu bestreiten. Griechenland musste am 19. Mai 2010 insgesamt 8,5 Mrd. Euro an Zinsen und Tilgungen leisten, für die keine Liquidität vorhanden war.Nur ein Schuldenerlass kann Griechenland retten. In: Welt Online, 29. April 2010. Das Szenario hierfür war vorgezeichnet: Griechische Banken hielten 40 Mrd. Euro griechische Staatsanleihen (und nur 25 Mrd. Euro Eigenkapital), die vom Staat nicht mehr bedient worden wären. Folge wäre eine Konkurswelle im griechischen Bankwesen gewesen, die als Ansteckungseffekt die griechische und möglicherweise auch die europäische Wirtschaft massiv getroffen hätte. Letztlich wäre hierdurch die Stabilität des Euro und die Existenz des Eurosystems in Frage gestellt worden. Schuldenerlasse kommen weltweit – insbesondere bei den Entwicklungsländern – häufig vor. Eine Übersicht über den Schuldenerlass gegenüber den so genannten 18 graduierten HIPC (Heavily Indebted Poor Countries) wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben.Internationale Schuldenstrategie und Umschuldungen. In: BMF.de, 26. Februar 2016, mit PDF Deutscher Schuldenerlass am Seitenfuß.

Arten des Schuldenerlasses Rechtlich wird zwischen einem unbedingten und einem bedingten Erlass unterschieden. Der unbedingte Erlass ist nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft. Der bedingte Erlass beinhaltet meist die auflösenden Bedingungen eines Besserungsscheins.Rüdiger Friess: Die Sanierungsentscheidung bei der Sanierung des Unternehmensträgers im Insolvenzfall. 2003, S. 207. Häufig verwendete Bedingung ist bei einem Unternehmen in der Krise, dass dessen Schulden nur dann endgültig erlöschen, wenn es während einer bestimmten Laufzeit keine Gewinne erwirtschaften kann. Entstehen jedoch Gewinne oder das Unternehmen gesundet wirtschaftlich anderweitig, so leben bedingungsgemäß die erlassenen Schulden wieder auf und müssen zurückgezahlt werden.

Insbesondere im Bereich der Anleihen kann der Schuldner einen teilweisen oder gänzlichen Schuldenerlass gegen den Willen eines einzelnen Gläubigers erzwingen, sofern in den Anleihebedingungen eine entsprechende Collective Action Clause hinterlegt ist und eine Mehrheit von mehr als 75 % der Gläubiger in der Gläubigerversammlung dem Schuldenerlass zustimmt.§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger im Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) vom 31. Juli 2009 ()

Handels- und steuerrechtliche Aspekte Ein Schuldenerlass aus betrieblichen Gründen bedeutet für den Gläubiger dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge einen Aufwand und damit eine Vermögensminderung.BFH, Urteil vom 16. Januar 1975, Az.: IV R 180/71, , BStBl. II 1975, S. 526. Aus betrieblichen Gründen wird eine Schuld erlassen, wenn der Erlass der Sanierung des Unternehmens des Schuldners dienen soll.BFH, Urteil vom 31. Juli 1991, Az.: VIII R 24/89, BFH/NV 1992, S. 308 Es genügt die Vorstellung des Gläubigers, dass der Erlass für die weitere Existenz des Unternehmens des Schuldners notwendig sei.

Ist der Gläubiger ein Gesellschafter der sanierungsbedürftigen Gesellschaft, kommt als Rechtsgrundlage des Schuldenerlasses auch das Gesellschaftsverhältnis zu dieser in Betracht. Ein gesellschaftlich veranlasster Erlass führt weder zu einem Sanierungsgewinn bei der Gesellschaft noch zu einem entsprechenden Sanierungsaufwand beim Gesellschafter, sondern ist – in Höhe des werthaltigen Teils der ForderungBFH, Beschluss vom 9. Juni 1997, Az.: GrS 1/94, – als verdeckte Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnergesellschaft zu beurteilen.BFH, Urteil vom 29. Juli 1997, Az.: VIII R 57/94 BStBl. 1998 II, S. 652.

Wirkungen Der Erlass ist aus Sicht des Schuldners häufig die beste Art der Sanierung, weil erlassene Schulden erlöschen. Ein Schuldenerlass gilt in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als Rettungsmaßnahme von Schuldnern und damit als für diese vorteilhaft. Er kann jedoch mit negativen Folgen für Gläubiger, Volkswirtschaft und auch für die Schuldner selber einhergehen.

Gläubiger, die auf ihre Forderungen verzichten, schreiben Verluste. Der Erlass erfordert eine Abschreibung (Forderungserlass), die als Aufwandsposten den Gewinn mindert oder den Verlust erhöht. Dies wiederum führt zur Verringerung des Eigenkapitals und damit zu einer Schwächung der eigenen Kreditwürdigkeit. Wird der Schuldenerlass von Kreditinstituten gegenüber Unternehmen ausgesprochen, müssen etwaige Kreditsicherheiten zurück übertragen werden. Akzessorische Kreditsicherheiten wie die Bürgschaft und Pfandrechte erlöschen automatisch, nicht akzessorische Sicherheiten wie Sicherungsübereignung, Abtretung oder Grundschulden müssen zurück übertragen werden. Beim Schuldner führt der Schuldenerlass zu künftig ausbleibendem Zins- und Tilgungsdienst und dadurch zu einer Verbesserung seiner Ertragskraft und Liquidität.Richard Keller: Unternehmenssanierung: Außergerichtliche und gerichtliche Sanierung. 1999, S. 177 f.

Auch Gläubigerstaaten verringern ihr Staatsvermögen, denn erwartete Einnahmen aus der Rückzahlung von Forderungen und Zinseinnahmen bleiben aus. Die erlassbedingt verringerten Einnahmen müssen unter Umständen durch andere Maßnahmen (z. B. Steuererhöhungen oder eigene Kreditaufnahmen) ausgeglichen werden.

Folgen Mit einem Schuldenerlass gegenüber privaten Schuldnern wird die Erwartung verbunden, dass diese dadurch wirtschaftlich saniert werden und eine dauerhafte Schuldentragfähigkeit entwickeln (siehe auch Kapitaldienstfähigkeit). Schuldenerlasse haben jedoch nicht notwendigerweise eine günstige Entwicklungen zur Folge. Sie können auch die künftige Kreditwürdigkeit beeinträchtigten, weil sie Indizien für Misswirtschaft und/oder strukturelle Probleme sein können, die durch einen bloßen Erlass nicht beseitigt werden.