mini|Lutherdenkmal, Worms mini|600px|Anton von Werner: Luther auf dem Reichstag zu Worms, 1877
Der Auftritt Martin Luthers auf dem Reichstag zu Worms 1521 war ein wichtiges Ereignis der Reformation.
Vorfeld Vorgeschichte Auf dem Konzil von Konstanz, 100 Jahre zuvor, war der böhmische Reformator Jan Hus als Häretiker verurteilt und – unter Bruch des Versprechens freien Geleits – auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden. Viele theologische Aussagen von Martin Luther ähnelten denen von Jan Hus.
Martin Luther
Mit den am 31. Oktober 1517 als Anlage an einen Brief an den Erzbischof von Mainz und Magdeburg, Albrecht von Brandenburg, verschickten 95 Thesen stellte Martin Luther zentrale Punkte der Machtausübung (die direkte und davon abgeleitete Autorität des Papstes) und wirtschaftliche Grundlagen der Kirche (Ablasshandel) in Frage oder – wie Erasmus von Rotterdam es formulierte: Luther habe gesündigt, weil er dem Papst an die Krone und den Mönchen an den Bauch gegriffen habe.Brecht, S. 398. Das geschah vor dem Hintergrund großer Unzufriedenheit eines erheblichen Teils der Bevölkerung und eines Teils der politischen Elite im Deutschen Reich mit den Zuständen in der Kirche. Luther besaß zudem eine hohe publizistische Begabung. In den beiden folgenden Jahren konnten die Gegner Luthers politisch nicht frei agieren: Der Papst wollte die Wahl Karl V. verhindern, wozu er Kurfürst Friedrich III. brauchte, der wiederum Martin Luther als das Aushängeschild seiner Landesuniversität, Wittenberg, protegierte. In den zwei Jahren, die auf die 95 Thesen folgten, wurde deshalb auch der gegen Martin Luther in Rom anhängige Prozess wegen Häresie nicht weiter betrieben.
Dagegen versuchte der päpstliche Kammerjunker Karl von Miltitz ab September 1518 in päpstlichem Auftrag, aber ohne allzu große Rückendeckung aus Rom, mit den Maßgebenden auf dem Verhandlungsweg den Glaubensstreit beizulegen. Die Kurie hatte ihn wohl aufgrund seiner sächsischen Herkunft ausgesucht. Er sollte vor allem auf den sächsischen Kurfürsten, Friedrich III., den Schutzherrn von Luther, einwirken. Karl von Miltitz sprach in der Folge auch mehrmals mit Martin Luther persönlich.Brecht, S. 255 ff. Zu den Gesprächspartnern zählte auch der Kurfürst-Erzbischof von Trier, Richard von Greiffenklau zu Vollrads. Luther bestand auf einer Anhörung und der Erzbischof war im Prinzip bereit, sich darauf einzulassen. Kurfürst Friedrich III. und der Erzbischof sprachen sich ab, dass das beim nächsten Reichstag geschehen solle,Brecht, S. 325. auch weil eine Reise Martin Luthers nach Koblenz oder Trier aus Sicherheitsgründen für seine Person zu riskant erschien. Diese Absprache aus dem Jahr 1519 enthielt erstmals die Idee eines persönlichen Auftretens von Martin Luther im Kontext eines Reichstages.
Martin Luther veröffentlichte weiter Schriften, in denen er sich kontrovers zu konventioneller mittelalterlicher Theologie und kirchlicher Praxis äußerte, da er als grundlegenden Bezugsrahmen einzig die Bibel („sola scriptura“) akzeptierte, während seine Gegner auch andere Quellen – etwa Dekretale – gleichberechtigt daneben gelten ließen. Höhepunkt der Auseinandersetzung war die Leipziger Disputation, bei der Martin Luther die absolute Autorität des Papstes in Frage stellte: Der Papst sei erst seit 400 Jahren, mit dem Decretum Gratiani, Führer der Christenheit geworden. Weiter fiel der Satz: „Auch Konzile können irren.“ Damit stellte Martin Luther die individuelle Gewissensfreiheit im Hören auf die Bibel über autoritative Entscheidungen des Papstes und der Bischöfe und damit zentrale Macht- und Legitimationsstrukturen des westlichen Europas in Frage.
Nachdem Karl V. am 28. Juni 1519 zum deutschen König gewählt worden war, nahm die Kurie Luthers Häresieprozess im Frühjahr 1520 wieder auf. Unter dem 15. Juni 1520 wurde die Bannandrohungsbulle Exsurge Domine von Papst Leo X. ausgefertigt. Sie verdammte 41 – teils aus dem Zusammenhang gerissene und teilweise unzutreffend wiedergegebene – Sätze Luthers ohne Begründung oder Gegenargumente und setzte ihm eine Frist von 60 Tagen zur Unterwerfung. Andernfalls drohte sie ihm den Kirchenbann an. Außerdem sollten die Schriften Martin Luthers eingesammelt und verbrannt werden.Brecht, S. 372ff. Dies ließ die Lage weiter eskalieren: Martin Luther verfasste als Antwort die Schrift Von der Freyheith eines Christenmenschen samt einem Sendbrief an Papst Leo X. vom Oktober 1520 (vordatiert auf September 1520).
Im November 1520 begann der päpstliche Nuntius, Hieronymus Aleander, damit, in Köln und Mainz die Schriften Luthers zu verbrennen.Brecht, S. 400. Im Gegenzug dazu verbrannte Martin Luther dann am 10. Dezember 1520 die „gottlosen Bücher des päpstlichen Rechts und der scholastischen Theologie, weil die Frechheit der Feinde des Evangeliums so weit gegangen sei, Luthers fromme und evangelische Bücher zu verbrennen“ (Philipp Melanchthon).Brecht, S. 403. Die Verbrennung der scholastischen Lehrbücher gelang nicht, weil die Theologen sie nicht herausgaben (Brecht, S. 404). Luther selbst warf einen Druck der Bulle „Exsurge Domini“ ins Feuer. Die Bannbulle gegen Luther, Decet Romanum Pontificem, wurde unter dem 28. Januar 1521 ausgefertigtBrecht, S. 406. und der päpstliche Nuntius, Hieronymus Aleander, hielt sie am 10. Februar 1521 in Worms in Händen. Da ihr Inhalt aber nicht in das politische Vorfeld des kommenden Reichstags passte, stellte er sie weder Martin Luther zu – wodurch sie rechtskräftig geworden wäre –, noch ließ er sie veröffentlichen. Letzteres geschah erst im Oktober 1521, also weit nach dem Ende des Reichstags.Brecht, S. 407.
Karl V. Schon im Umfeld und Nachgang zur Königskrönung Karl V. im Herbst 1520 in Aachen schlug dieser ein Verhör Luthers auf dem nächsten Reichstag vor, was Kurfürst Friedrich III. aber aus Sicherheitsbedenken bezüglich Martin Luther zunächst ablehnte. Luther dagegen war bereit, nach Worms zu reisen.Brecht, S. 401f.
Der Kirchenbann zog traditionell die Reichsacht nach sich. Allerdings hatte der Kaiser in seiner Wahlkapitulation jedermann, dem die Reichsacht drohte, zuvor ein Verfahren mit rechtlichem Gehör zugesichert.§ 22 Wahlkapitulation Karl V.: „Wir sollen und wellen auch furkomen und kains wegs gestatten, daz nu hinfuro jemants hoch oder nider Stands, Churfurst, Furst oder ander on Ursach, auch unverhort in die Acht und Aberacht gethan, bracht oder erclert werde, sonder in solhem ordenlicher Proceß und des Heiligen Römischen Reichs vor aufgerichte Satzung in dem gehalten und volzogen werden“. Der Kaiser versuchte, dies zu umgehen und präsentierte am 15. Februar 1521 einen Mandatsentwurf, der eine sofortige Umsetzung der päpstlichen Bannbulle in eine Reichsacht vorsah.Bd. 2 (1896) Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. (1519–1523), DRTA.Jr 2 (507) 509–513 Nr. 68 Christiane Laudage: Das Geschäft mit der Sünde. Ablass und Ablasswesen im Mittelalter. Herder, Freiburg/Basel/Wien 2016, S. 264 f.Christopher Spehr: Luther und das Konzil: zur Entwicklung eines zentralen Themas in der Reformationszeit. Bd. 153 Beiträge zur historischen Theologie, Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150474-7, S. 287 ()
Dem aber widersetzte sich ein Teil der Reichsstände unter Führung Kursachsens und der Kurpfalz – auch mit dem Hinweis auf die öffentliche Meinung. Auch wenn sie nicht alle seine theologische Reformation billigten, so stieß doch Luthers Kirchenkritik auf weite Resonanz und die Stände beurteilten sie weitgehend als berechtigt.Brecht, S. 422; Bd. 2 (1896) Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. (1519–1523), DRTA.Jr 2 (514) 514–517 Nr. 69 . Die Nuntien aber widersetzten sich einer Disputation und inhaltlichen Diskussion, da der Papst entschieden habe und dessen Entscheidung nachträglich nicht mehr anfechtbar sei. Es folgten intensive diplomatische Verhandlungen, die am 2. März 1521 zu einem erneuten kaiserlichen Mandatsentwurf führten, der vermutlich am 6. März mit einem Beschluss endete, Luther nach Worms vorzuladen. Martin Luther wurde dazu freies Geleit zugesagt. Wie viel die Zusage wert war, war im Vorhinein und angesichts des Umgangs mit Jan Hus auf dem Konstanzer Konzil, nicht klar. Größte Sicherheit gewährte Martin Luther, dass Kurfürst Friedrich III. hinter ihm stand.
Im Übrigen aber hielt der Kaiser an seinem ursprünglichen Mandatsentwurf gegen Luther fest. In einem auf den 10. März 1521 datierten und am 26. oder 27. März veröffentlichten Sequestrationsmandat betonte er, dass Papst Leo X. Luthers Lehren bereits verdammt habe. In dem Sequestrationsmandat wurde angeordnet, Luthers Schriften einzuziehen und zu vernichten und bei Strafe verboten, sie zu verbreiten. Das war eine Vorverurteilung. Noch im April 1521 diskutierte der kursächsische Kanzler Gregor Brück in einem Gutachten die Ernsthaftigkeit des kaiserlichen Geleits nach der Veröffentlichung des Sequestrationsmandates, ob Luther „kommen“ oder „auspleiben“ solle.
Der Reichstag
Karl V. hatte den Reichstag 1521 nach Worms geladen. Bei den zu verhandelnden Punkten war die Vorladung Luthers zunächst eine eher beiläufige Angelegenheit. Der Reichstag wurde am 27. Januar 1521 eröffnet. Er endete mit dem Reichsabschied vom 26. Mai 1521.
Vertreter des Papstes auf dem Reichstag waren: der apostolische Protonotar Marino Ascanio Caracciolo, Nuntius am Hof Karls V. Caracciolo war schon bei Karls Vorgänger Maximilian I. päpstlicher Gesandter gewesen und so mit den deutschen Verhältnissen vertraut. Raffaello de’ Medici, ein entfernter Verwandter des Papstes; Hieronymus Aleander, seit Juni 1520 außerordentlicher Nuntius bei Karl V., um sich der Causa Lutheri (des Falls Luther) anzunehmen. Er sollte die Bannandrohungsbulle Exsurge Domine gegen Martin Luther in Deutschland publizieren.Gerhard Müller: Causa Reformationis. Beiträge zur Reformationsgeschichte und zur Theologie Martin Luthers. Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, Gütersloh 1989, ISBN 3-579-00124-8, S. 111 f. In der Causa Lutheri war Aleander derjenige, der den Vorrang in der Verhandlung hatte.
Am 5. Januar 1521 traf Kurfürst Friedrich III. in Worms ein. In einer bald danach erfolgten Audienz sagte ihm Karl V. zu, Luther während des Reichstags zu verhören.Brecht, S. 415. Die folgenden Wochen verbrachten die Beteiligten mit Verhandlungen in der Angelegenheit: Die Nuntien forderten ein Einschreiten Karls V. gegen Luther. Dieser aber wollte die Verantwortung alleine nicht übernehmen und die Reichsstände dabei einbinden. Diese aber waren gespalten und tendierten eher zu Luthers Seite, auf der die öffentliche Meinung ganz überwiegend stand.Brecht, S. 415ff.
Anreise Aufbruch aus Wittenberg mini|Ladungsschreiben an Martin Luther zum Reichstag
Am 6. März 1521 sprach Karl V. die VorladungVgl. dazu: D. Martin Luthers Werke. Briefwechsel 2. Bd., S. 278ff. an Luther aus und ließ ihm einige Tage später über Kurfürst Friedrich das freie kaiserliche Geleit nach Worms zusichern.Vgl. dazu: D. Martin Luthers Werke. Briefwechsel 2. Bd., S. 285ff. Luther sollte spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Vorladung in Worms erscheinen.Brecht, S. 423f. Parallel veröffentlichte Karl V. nun ohne die Stände – zwei entsprechende Versuche waren zuvor gescheitert – ein „Sequestrationsmandat“ am 26. oder 27. März 1521. Damit war Martin Luther schon im Voraus verurteilt. Seine Schriften sollten eingezogen und vernichtet werden.Brecht, S. 425. Davon wusste Martin Luther zunächst nichts.
Vermutlich am 29. März 1521 übergab der Reichsherold Kaspar Sturm die Vorladung in Wittenberg an Martin Luther. Sie sprach allgemein davon, dass Erkundigungen über seine Schriften eingezogen werden sollten. Von einem Widerruf war darin nicht die Rede.Brecht, S. 427.