Die Corona-Verordnung – CoronaVO (amtlicher Titel: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2) war eine Verordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie in Baden-Württemberg, die ursprünglich am 16. März 2020 von der Landesregierung erlassen wurde. Seitdem wurde sie dreizehnmal neu gefasst, zuletzt am 27. September 2022. Rechtsgrundlage der Verordnung war zuletzt § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben.
Inhalt Inhalt der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 in der Fassung vom 16. März 2020 () war die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten ab 17. März 2020 und die Notbetreuung an diesen. Außerdem wurde damit der Studienbetrieb aller Hochschulen und Universitäten im Land untersagt, die Versammlungsfreiheit wurde eingeschränkt, Besuchseinschränkungen von Kliniken, Alten-, Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe festgelegt und der Betrieb von Gaststätten nur unter strengen Auflagen erlaubt. Kultureinrichtungen jeglicher Art, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Kinos, Schwimmbäder, Sportstätten, Bibliotheken, Prostitutionsbetriebe, Diskotheken, Clubs und Bars mussten den Betrieb einstellen. Die Verordnung sollte am 15. Juni 2020 außer Kraft treten.
Neufassungen
Erste Neufassung Die zweite Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020 () ersetzte die CoronaVO vom 16. März. Neben den Inhalten der Fassung vom 16. März wurde die Liste der zu schließenden Einrichtungen um Spiel-, Bolzplätze, Freizeit-, Tierparks und alle Verkaufsstellen des Einzelhandels (mit Ausnahme des „Einzelhandel[es] für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel“) erweitert. Die Verordnung sollte am 15. Juni 2020 außer Kraft treten.
Verordnung zur Änderung der CoronaVO Am 20. März 2020 wurde die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung () verkündet, diese trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Mit der Änderung wurde das Verweilen von mehr als drei Personen im öffentlichen Raum untersagt. Außerdem wurden alle Versammlungen, auch im Privaten, mit mehr als fünf Personen verboten. Fahrten aus den Risikogebieten nach Baden-Württemberg waren nur noch erlaubt, zur Berufsausübung, zur Warenlieferung und aus besonderen persönlichen Gründen (z. B. Todesfall). Gaststätten mussten schließen, der Hol- und Lieferservice war weiter gestattet. Friseure, Nagelstudios und Ähnliches mussten schließen. Hotels und Pensionen mussten für Touristen schließen, dienstlich Reisende durften noch aufgenommen werden. Die Ausgabestellen der Tafeln durften ihren Betrieb wieder aufnehmen.
Zweite Verordnung zur Änderung der CoronaVO Mit der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung () wurden die Regelungen des Bund-Länder-Beschlusses zur räumlichen Distanzierung im Wesentlichen umgesetzt. Ab dem Inkrafttreten, am 22. März 2020, war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden, Person gestattet. Im öffentlichen Raum musste, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen gehalten werden. Außerdem durften Betriebskantinen wieder öffnen.
Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung () trat am 29. März 2020 in Kraft. Neben kleinen Änderungen bezüglich der Öffnung und Schließung einzelner Einzelhändler, dem Stattfinden von Prüfungen an den Hochschulen für Polizei und für Rechtspflege wurden Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu Ordnungswidrigkeiten erklärt. Außerdem wurde festgelegt, dass geöffnete Einzelhändler, durch Zutrittskontrollen oder andere geeignete Maßnahmen, den einzuhaltenden Mindestabstand sicherzustellen zu haben.
Vierte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Am 10. April 2020 trat die Vierte Änderung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung () in Kraft. Inhaltlich wurde die Verordnung um eine Verordnungsermächtigung für Maßnahmen der Ein- und Ausreise für das Sozialministerium, um ein umfassendes Prostitutionsverbot, um die Einschränkung von zahnärztlichen Behandlungen und Maßnahmen in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen erweitert.
Fünfte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Mit der Fünften Verordnung der Landesregierung zu Änderung der Corona-Verordnung () durfte der Studienbetrieb an den Hochschulen und Universitäten in digitaler Form wiederaufgenommen werden. Außerdem wurde die Schließung der Schulen und Kindertagesstätten bis 3. Mai 2020 verlängert. Die Ausnahmen zur Öffnung wurde für Einzelhändlern wurden um alle Geschäfte mit unter 800 Quadratmetern Ladenfläche, sowie um Auto-, Fahrrad- und Buchhändler unabhängig von der Größe und für Bibliotheken und Archive generell, erweitert. Außerdem wurde das Sozialministerium ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Einzelheiten zur Datenweitergabe zwischen Gesundheitsamt und Polizei aus Gründen des Infektionsschutzes regeln. Artikel 1 trat am 18. April, Artikel 2 am 20. April 2020 in Kraft.
Sechste Verordnung zur Änderung der CoronaVO Artikel 1 der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2020 () trat am 27. April 2020 in Kraft und erweiterte die Notbetreuung an den Schulen und Kindertagesstätten und führte eine Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel ein. Artikel 2, in Kraft ab dem 4. Mai 2020, regelte die teilweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs und ermächtige das Kultusministerium, weitergehende Verordnungen zu erlassen, um die Wiederaufnahme des Schulbetriebs zu regeln.
Siebte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 () trat am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie erlaubte Ausnahmen vom Veranstaltungs- und Versammlungsverbot für religiöse Veranstaltungen, näheres regelte eine Verordnung des Kultusministeriums. Außerdem erlaubte sie die Öffnung von Zoos, botanischen Gärten, Museen, Gedenkstätten und Spielplätzen ab dem 6. Mai 2020 nach Richtlinien des Sozialministeriums. Private Bildungseinrichtungen, zum Beispiel die der Handwerkskammern, durften zur Vorbereitung und zum Abnehmen der Prüfungen den Betrieb wieder aufnehmen. Die zuständigen Ministerien wurden ermächtigt, weitergehende Verordnungen zu erlassen. Musik- und Jugendkunstschulen durften den Betrieb, unter Einschränkungen, ebenfalls wieder aufnehmen. Außerdem wurden Regelungen aus der gesondert erlassenen Corona-Verordnung § 111a SGB V in die CoronaVO überführt und Regelungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheim aufgenommen, da beide Verordnungen mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft traten.
Zweite Neufassung Die dritte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 9. Mai 2020 (), gültig ab 11. Mai 2020 ersetzte die Fassung vom 17. März, zuletzt geändert am 2. Mai. Neben den beschriebenen Beschränkungen und Lockerungen in der vorherigen Fassung erlaubte die Neufassung der CoronaVO den Aufenthalt von zwei Haushalten im öffentlichen Raum, körpernahe Dienstleister durften mit Hygieneauflagen wieder für den Kundenverkehr öffnen und die Maskenpflicht wurde auf den schienengebundenen Personenfernverkehr sowie Flughäfen erweitert. Daneben wurde geregelt, dass der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel unter Auflagen wieder gestattet war, die genaue Ausgestaltung wurde in einer weiteren Rechtsverordnung geregelt. Außerdem enthält sie beginnend mit dem 18. Mai 2020 die Öffnung von Restaurants und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich, sowie die teilweise Öffnung von Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung, das Sozialministerium wurde ermächtigt, mit weiteren Verordnungen den Betrieb von Einrichtungen zu gestatten und dafür Regelungen festzulegen.
Erste Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung () trat am 18. Mai 2020 in Kraft und regelte die Wiederaufnahme des Betriebs von Kindertageseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen im Außenbereich und der Fahrgastschifffahrt ab dem 18. Mai 2020, von Freizeitpark und Hotels sowie Campingplätze ab dem 29. Mai 2020, sowie die Wiederöffnung von privaten und öffentlichen Sportanlagen sowie Schwimm- und Hallenbäder für den Schwimmunterricht ab dem 2. Juni 2020. Außerdem gestattete die Änderung die weitgehende Wiederaufnahme des Bildungsbetriebs an Bildungsstätten für berufliche Bildung sowie die Lockerung der Besuchsverbote in Alten- und Pflegeeinrichtungen durch gesonderte Rechtsverordnungen.
Zweite Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung () wurde am 26. Mai 2020 notverkündet und trat am 27. Mai teilweise in Kraft. Wesentliche Änderung war ein Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen bis einschließlich 31. August 2020. Veranstaltungen im Privaten waren mit der Änderung ab 27. Mai wieder mit bis zu zehn Personen erlaubt. Außerdem erlaubt die Änderung die Öffnung von Kultureinrichtungen mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Personen ab dem 1. Juni und ab dem 2. Juni von Bars und Kneipen. Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wurden durch die Änderung ermächtigt, weitergehende Verordnung zu erlassen, die die konkreten Regelungen zur Öffnung touristischer Angebote und Kultureinrichtungen mit festen Sitzplätzen regeln. Kontaktbeschränkung und Abstandsgebot wurden durch die Änderung bis 14. Juni verlängert.
Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO wurde am 9. Juni 2020 notverkündet und trat am 10. Juni bzw. 15. Juni in Kraft. Insgesamt wurden die Gültigkeit der Verordnung und insbesondere die Kontaktbeschränkung und das Abstandsgebot damit bis 1. Juli verlängert. Die zulässige Personenzahl für den Aufenthalt im öffentlichen Raum wurde auf zehn Personen erhöht, außerdem wurden private Veranstaltungen mit bis zu 20 Teilnehmern, bzw. einer unbegrenzten Anzahl von Teilnehmern, wenn diese alle miteinander verwandt waren, wieder gestattet. Außerdem wurde das Sozialministerium ermächtigt, Verordnungen zur Wiederinbetriebnahme von öffentlichen Saunen und das Verkehrsministerium zur Aufnahme des Reisebusverkehrs zu erlassen.
Vierte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Die Vierte Verordnung zur Änderung der CoronaVO wurde am 16. Juni verkündet und trat am 29. Juni in Kraft. Die Änderung ermöglichte die Aufnahme des Betriebs unter Pandemiebedingungen in den Kindertagesstätten und Grundschulen des Landes.
Dritte Neufassung