Das Gesetz über die Befreiung des Reichspräsidenten von Hindenburg von Reichs- und Landessteuern für das Rittergut Neudeckv. 27. August 1933 (RGBl. I S. 595) Text. wurde im Juli 1933, etwa ein halbes Jahr nach der sogenannten Machtergreifung, von der Reichsregierung beschlossen. Es regelte die Befreiung des Gutes von Steuern des Deutschen Reiches und des Landes Preußen mit Wirkung vom 1. Juli 1933. Die Befreiung galt für den Zeitraum, in dem sich das Rittergut im Eigentum des Reichspräsidenten oder eines seiner Abkömmlinge im Mannesstamm befand.

Der vom Reichsfinanzminister eingebrachte Gesetzentwurf wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung beschlossen. Auf Wunsch von Hindenburgs Staatssekretär Otto Meissner wurde die Verkündung jedoch zurückgestellt. Sie erfolgte erst am 27. August 1933, an dem Tag, an dem Hindenburg vom Land Preußen die Dotationsurkunde für die Domäne Langenau und den Forst Preußenwald erhielt.Karl-Heinz Minuth (Bearb.), Akten der Reichskanzlei. Die Regierung Hitler. Teil I 1933/34. Bd. 1 S. 659–687 (hier: S. 666 Fn. 24).

Die Rechtsgrundlage für den Gesetzesbeschluss durch die Reichsregierung bildete das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Anders als bei Gesetzen des Reichstages bedurften derartige Gesetze nicht der Mitwirkung des Reichspräsidenten. Der Staatsrechtler Fritz Poetzsch-Heffter bemerkte zu dem Gesetz:Fritz Poetzsch-Heffter u. a.: Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar bis 31. Dezember 1933). In: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart 22 (1935), S. 1–272 (S. 72).

Siehe auch Osthilfeskandal

Quellen und Literatur Kabinettssitzung vom 14. Juli 1933, 11:35 Uhr, in: Repgen, Konrad/Booms, Hans (Hrsg.): Die Regierung Hitler. Teil I 1933/34. Bd. 1 (30. Januar bis 31. August 1933, Dokumente Nr. 1 bis 206) (= Akten der Reichskanzlei. Regierung Hitler 1933), bearb. v. Karl-Heinz Minuth, Boppard 1983, Nr. 193, S. 659–687 (hier: S. 665 f.).

Einzelnachweise

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