mini|Sowjetischer Inlandsausweis von 1989, mit dem Vermerk der jüdischen Nationalität unter Punkt 5 Die sowjetische Staatsbürgerschaft war die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Sowjetunion. Sie wurde im Artikel 7 der sowjetischen Verfassung von 1924 bestimmt, welcher eine einheitliche Unionsangehörigkeit für alle Bürger der Sowjetunion vorsah.Bereits am 9. März 1917 erließ die Provisorische Regierung um Kerenski ein Gleichberechtigungsdekret, das jede Unterscheidung auf Basis von Stand (), Nationalität und Religion aufhob. Nach der Machtübernahme der Bolschewiki wurde die Gesetzessammlung () über den Personenstand, das Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrecht, am 16. September 1918 verkündet. Beide Partner in einer Mischehe wurden in Staatsangehörigkeitsfragen mit dem Gesetz vom 22. Oktober 1918 autonom.
In den Jahren des Aufbaus galt hinsichtlich Einbürgerungen das Prinzip der Korenisazija. Es genügte ein zweiseitiger Antrag beim örtlichen Sowjet, der eine Meldung an das Volkskommissariat für innere Angelegenheiten schickte. Zugleich schuf man in der Verfassung 1918, den bis 1936 bestehenden Status des Klassenfeindes (). Hierunter fielen „Ausbeuter“ wie Händler, Makler oder Rentiers, Geistliche sowie zaristische Polizisten und Berufsoffiziere. Sie hatten kein Wahlrecht und waren vom Staatsdienst sowie ab 1924 Mitarbeit in Kolchosen und Genossenschaften ausgeschlossen. Hatten sie sich in den Augen des zentralen Exekutivkomitees als Werktätige bewährt, konnten sie zu Vollbürgern werden.
Rund ½ Million Russen, vor allem ehemalige Kriegsgefangene und weiße Truppen kehrten bis 1923 heim. Rund 300.000 armenischstämmige siedelten aus der Türkei um. Dazu kamen gut 20.000 Karelier. 1926 entschied man, viele der rund 168.000 Koreaner im fernen Osten en masse einzubürgern.
Ab 1926 wurden Einbürgerungen restriktiver gehandhabt. 1930 bis 1932 warb man 42.000 Qualifizierte im Ausland an.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1924 Das erste sowjetische Staatsbürgerschaftsgesetz erging am 29. Oktober 1924.Sandifer, Durward V.: Soviet Citizenship, American Journal of International Law, Vol. 30 (1936), Nr. 4, S. 614–631. doi:10.2307/2191124Englische Übersetzung bei Flournoy, Richard: A Collection of Nationality Laws of Various Countries, as Contained in Constitutions, Statutes and Treaties, New York 1929 (Oxford University Press), S. 511–514; Lohr (2012), S. 201–203. Die Zuständigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen zu entscheiden, lag beim zentralen Exekutivkomitee der Teilrepublik bzw. der Union.
Man definierte jede Person auf dem Gebiet der sowjetischen Unionsrepublik als Staatsangehörigen (ius soli), sofern sie ihre Ausländereigenschaft nicht nachgewiesen hatte.
Unabhängig vom Geburtsort wurde jedes Kind sowjetischer Bürger ab Geburt, wenn beide Elternteile diesen Status hatten (Abstammungsprinzip). War nur ein Elternteil Sowjetbürger, so galt dies nur bei Geburt in der UdSSR. Fand die Geburt im Ausland statt, hatten sich die Elternteile in einer Mischehe zu einigen.Die Formulierung war kurioserweise so, dass das ein Kind gem. ius soli auch dann Sowjetbürger wurde, wenn sich der Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Gebiet der UdSSR aufhielt, die Geburt selbst jedoch im Ausland stattfand. Genauer gefasst, mit mehr Gewicht auf dem Abstammungsprinzip, durch Verordnungen am 13. Juni 1930, in (SZ) 1930, Nr. 34, Punkt 344 und am 22. April 1931, in SZ 1931, Nr. 34, Punkt 196 (deutsche Übersetzung ZaöRV, Vol. II (1931), S. 739 ff.). Diese wurden am 2. Juni 1939 aufgehoben.
Heiraten hatten nicht länger eine Auswirkung auf die Staatsbürgerschaft der Partner. Einheiratende konnten im vereinfachten Verfahren eingebürgert werden. Änderungen der Staatsangehörigkeit eines Elternteils wirkten sich nicht auf minderjährige Kinder aus. Wechselten beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit, so betraf dies auch Kinder bis 14.
Einbürgerungen unterdrückter ausländischer Werktätiger der Arbeiterklasse, die aus politischen Gründen in den Arbeiter-und-Bauern-Staat geflohen waren, konnten vom Zentralkomitee des Gouvernements () oder Oblast durchgeführt werden. Für Zuwanderer in Industrie und Landwirtschaft sollten Regelungen auf Republikebene ergehen. Im Lande lebenden Ausländern wurden, sofern sie der Arbeiterklasse zuzurechnen waren, dieselben politischen Rechte wie Staatsangehörigen zugestanden.
Verlust Verlustig gehen konnte man der Staatsangehörigkeit: durch genehmigte Entlassung (ein Nachweis, dass dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat, war bis 1977 nicht nötig) durch Option auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages (s. u.) als Strafe: Entzug durch Gerichtsurteil oder vor dem 6. Juli 1923 öffentlich bekanntgemachten Beschluss der Regierung einer der Teilrepubliken Nicht-Rückkehr ins Land trotz amtlicher Aufforderung
Ausbürgerung von Emigranten und „weißen Russen“ Der Rat der Volkskommissare verfügte am 15. Dezember 1921, dass folgende Personen automatisch ihre Staatsbürgerschaft verloren: wer sich mehr als fünf Jahre im Ausland aufhielt und bis 1. Juni 1922 keinen sowjetischen Reisepass beantragt hatte. wer, außer den Vorgenannten, sich im Ausland aufhielt und nicht bei einer Vertretung angemeldet hatte. wer nach dem 7. November 1917 das Land ohne Erlaubnis verlassen hatte. wer gemäß den geschlossenen Abkommen für eine andere Staatsbürgerschaft optiert hatte. wer gegen die Sowjetmacht zu den Waffen gegriffen hatte oder konterrevolutionär tätig war. Zum letzten Punkt gab es jedoch 1921/22 Rückkehrinitiativen, die es Mannschaften und Unteroffizieren der weißen Heere erlaubte, straffrei vor dem 1. Mai 1922 heimzukehren.Amnestieverordnung vom 3. November 1921. Sie und eventuelle Familienmitglieder wurden auf ihre ideologische Zuverlässigkeit geprüft und durften nicht näher als 200 Werst an einer Landesgrenze wohnen.
Die Verordnung schuf etwa 1½ Millionen Staatenlose. Man war der Ansicht, dass Staatenlosigkeit ein Problem sei, das der empfangende Staat mit Mitteln seines einheimischen Rechts zu lösen habe.
Gerade im mandschurischen Harbin bildeten Russen die größte Bevölkerungsgruppe. Tausende lebten in der Zwischenkriegszeit auch als Bodensatz der Gesellschaft in den ausländischen Konzessionen Shanghais. Als die Japaner ab 1931 in der Mandschurei den Marionettenstaat Mandschukuo errichteten, wurden die Anträge auf Rückkehrerlaubnis häufiger.
Die Verbliebenen in der Mandschurei, Shanghai und Japan konnten ab 1946 die sowjetische Staatsangehörigkeit durch Vorsprache beim zuständigen Konsulat (wieder-)erwerben.Verordnung vom 10. November 1945 (Mandschurei, Antragsfrist 1. Februar 1946), ergänzt 20. November 1946 (Shanghai, Tientsin, Sinkiang; Antragsfrist bis 1. April) und 26. September 1946 (Japan; Antragsfrist 1. Dezember 1946). Sollten die Fristen nicht eingehalten werden können, blieb der normale Wiedereinbürgerungsantrag.
Inlandspässe mini|Sowjetischer Ausweis von 1926, mit dem Vermerk, dass 1933 ein Pass ausgestellt wurde. mini|Sowjetischer Inlandspass aus dem Jahr 1959 mit Aufenthaltserlaubnis (in russischer und baschkirischer Sprache)
Die Bewegungsfreiheit im Lande wurde 1917–91 durch das System der Aufenthaltserlaubnisse (Die zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsanweisungen wurden erstmals Anfang 1990 veröffentlicht.), Arbeitsbücher. Ab 1938 anfangs nur für Arbeiter in Staatsbetrieben. Geringfügig abweichende Bezeichnungen im Laufe der Jahre. 1992 abgeschafft. 2002 in Russland wieder eingeführt. und Militärdienstbescheinigungen (wojenny biletWiedereinführung der Wehrpflicht 1928.) kontrolliert.
Im 1933/1936 eingeführten System der Inlandspässe wurde auch die „Nationalität“ () des Inhabers genannt.Umgangssprachlich „Punkt 5“ (). Dekrete des Rates der Volkskommissare vom 27. Dezember 1932 und 22. April 1933. Ab 1937 mit Photo. Lange nur für Stadtbewohner, in Dörfern gab es Einwohnerlisten (poselennye spiski). Geändert am 10. September 1940 () und wieder am 21. Oktober 1953. Neufassung, auch der Propíska-Regeln, durch Ministerratsbeschluss am 28. August 1974 (in Postanovlenie Soveta Ministrov SSSR, 28 avgusta 1974; Nr. 677). Diese blieben gültig bis 23. Oktober 1995, als die Nationalität nicht mehr eingetragen wurde (Ukaz Presidenta RF, 13. März 1997 Nr. 232). Die Nationalität war nicht immer ethnisch definiert, sondern hatte einen Anknüpfungspunkt im genehmigten Daueraufenthalt (propíska). Beispielsweise in der Ukraine lebende Russen konnten also durchaus ukrainischer Nationalität sein. Vgl. weiterführend Mervyn Matthews: Passport and Residence Controls in the Soviet Union, Harvard 1991. Diese hatte keine direkte Auswirkung auf die Unionsbürgerschaft, wurde aber später in Fragen der Auswanderung, z. B. von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten von Bedeutung. Nach dem Zerfall der Sowjetunion konnte dem Eintrag entscheidende Bedeutung zukommen, ob ein Sowjetbürger volle Staatsbürgerschaft einer der Nachfolgerepubliken erhielt.Vgl. Nichtbürger (Lettland) und Estland. Die Ausweise blieben bis 2002 auch als Nachweisinstrument für die neue russische Staatsangehörigkeit gültig.
Völkerrechtliche Verträge Kriegsbedingt hatten seit 1914 rund sechs Millionen zaristische Untertanen ihren Wohnsitz teilweise überstürzt wechseln müssen. Die im Westen neu unabhängigen Staaten im Baltikum und Polen mussten ab 1918 zwangsläufig ein starkes ius soli für Rückkehrer in ihre neuen Staatsangehörigkeitsgesetze einbauen. Am weitreichendsten ging man mit der lettischen und polnischen Staatsangehörigkeit. Im Bezug auf die baltischen Staaten regelten Verträge die Optionsmöglichkeiten der im jeweils anderen Land Lebenden.Bis zur Konsolidierung der Sowjetmacht hatte auch die späteren Teilrepubliken solche Verträge hinsichtlich ihrer Republikzugehörigkeit geschlossen.George Ginsbergs: Option of Nationality in Soviet Treaty Practice, 1917–1924, American Journal of International Law, Vol. 55 (1981), Nr. 4, S. 919–946.
Allgemein galt, dass Optanten sich in ihr gewähltes Land zu begeben hatten. Das galt auch für die im Vertrag mit dem osmanischen Reich für die Regionen Kars und Batumi geschlossenen Verträge.Vertrag von Moskau (1921) 16. März 1921 und Vertrag von Kars. Enddatum hierfür 11. März 1928, wobei die türkische Seite die Rückkehr von Armeniern verhinderte. Große Teile jener Gebiete waren erst 1878 durch den Frieden von San Stefano russisch geworden. Schon damals gab es eine Optionslösung mit Umsiedlungsmöglichkeit. Die Sicherheitsorgane hatten ein Prüfungs- und Ablehnungsrecht, bevor sie die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft befürworteten; Ablehnungen z. B. bei Soldaten waren üblich. Es gab eine Obergrenze für die Vermögensmitnahme. Viele Flüchtlinge, die keinen Wohnsitznachweis für den Stichtag 1. August 1914 hatten, fielen durch das Netz und wurden staatenlos. Besonders für Litauer und Esten kam es bis Ende 1922 zu Abschiebungen. Estland weigerte sich auch Optionen von Kommunisten und Juden zu akzeptieren, so dass diese staatenlos wurden.
Das Abkommen mit der Mongolei vom 3. Oktober 1924 über den Auszug tausender Burjaten setzte entsprechende Beschlüsse des zentralen Volkskomitees der UdSSR vom 27. September 1923 sowie der mongolischen Regierung vom 18. Juli 1923 um.
Die Sowjetunion ist den Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nie beigetreten. Auch von ihren Rechtsnachfolgern haben dies bis 2019 nur vier bzw. fünf kleine Republiken getan.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1938 Die sowjetische Verfassung von 1936 bekräftigte in Art. 21 die Unionsbürgerschaft. Die nominell weiter bestehenden republikanischen Staatsangehörigkeiten blieben ohne praktische Bedeutung.