Völkisches Rechtsdenken bezeichnet die Grundgedanken, die die nationalsozialistische Gesetzgebung und die Rechtsprechung verwirklichten und die die Rechtslehre beschrieb. Die bedeutendsten Grundsätze sind:
der Führer gestaltet und vollstreckt den Volkswillen, die nordische Rasse ist die hochwertigste, das deutsche Volk ist ein Herrenvolk, minderwertige Rassen dürfen vernichtet werden, der Einzelne ist nachrangig gegenüber dem Volk.
Das völkische Rechtsdenken setzte sich in der Zeit des Nationalsozialismus in der gesamten Rechtsordnung durch, im öffentlichen Recht, im Privatrecht und im Strafrecht. Es war Teil der nationalsozialistischen WeltanschauungKlaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 15. und führte geradlinig auf den Holocaust zu.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 85.
Grundlegende Schriften des völkischen Denkens
Die authentische nationalsozialistische Lehre ist in Adolf Hitlers Mein Kampf dargestellt. Ergänzend kann das 25-Punkte-Programm der NSDAP und das Buch Der Mythus des Zwanzigsten Jahrhunderts von Alfred Rosenberg herangezogen werden. Völkisches Gedankengut wurde schon vor dem Ersten Weltkrieg verbreitet. Während der Weimarer Republik erhielten völkische Gruppen gewaltigen Auftrieb. Nach Auffassung Hitlers waren die von ihnen vertretenen Thesen sektiererisch und einer breiten Öffentlichkeit nicht vermittelbar.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 69. Er formulierte deshalb völkisches Gedankengut neu und verknüpfte es mit rassetheoretischen Vorstellungen.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 71, 79. Die nationalsozialistische Weltanschauung war ein Ideengebäude mit hoher Konsistenz und innerer Folgerichtigkeit,Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 23.Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage. München 2015, S. 318. an dem die praktische Politik tatsächlich ausgerichtet wurde.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 23. Sie ist allerdings keine echte Weltanschauung, weil sie es unterlassen hat, Erkenntnisse zu einem sinnvollen Grundverständnis des menschlichen Daseins zu verknüpfen.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 13.
Ausgangspunkte des völkischen Rechtsdenkens Die Erde werde vom Kampf der Rassen bestimmt. Die Herrschaft über die Erde sei ein Wanderpokal, der jeweils an die stärkste Rasse gehe.Henry Picker: Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier. Berlin 1977, S. 387. Oberstes politisches Ziel sei deshalb der Rassenerhalt und die Rassenverbesserung. Die höchste Rasse sei die arische Rasse, die trotz jahrhundertelanger Rassenmischung im deutschen Volke noch am reinsten verkörpert sei und dort den Rassekern bilde.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 83. Das deutsche Volk könne als Mischvolk im Wege der Aufnordung verbessert werden.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 83. Nach völkischer Auffassung sei das deutsche Volk mehr als ein Staatsvolk im Sinne der Drei-Elemente-Lehre des Staatsrechts. Es sei vielmehr eine biologische Lebensgemeinschaft, die geschlossen sein soll. Artfremde müssten aus dem deutschen Volksverband ausscheiden. Die biologische Lebenseinheit werde durch Naturgemeinsamkeiten geprägt, nämlich die Rasse und das Leben in einem abgegrenzten Raum, der Heimat. Prägend seien daneben auch Kulturgemeinsamkeiten wie Volkstum, Sprache und gemeinsames geschichtliches Erleben. Diese Erkenntnisse ergäben sich aus der natürlichen, lebendigen Auffassung.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 76, 77. Das Volk sei der Urgrund des politischen Geschehens und gäbe Staat und Recht einen konkreten Sinn. Der Staat sei dadurch nicht mehr Selbstzweck und das Recht entwickele sich vom abstrakten Normengefüge zum völkischen Recht.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 77, 78 mit Verweis auf Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage. Hamburg 1939, S. 160. Das Volk werde vom artgleichen Führer geführt. Der Führer sei oberstes Staatsorgan, oberster Gesetzgeber, oberster Richter und oberster Feldherr des deutschen Volkes. Nach völkischem Lebensgesetz sei der Führer Ausdruck des Volkswillens zur Erhaltung und Fortentwicklung des Volkstums.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 61. Er erkenne, forme und vollstrecke den Volkswillen. Er sei als Träger der höchsten Souveränität alleiniger Ursprung allen Rechts.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 104 mit Verweis auf Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage. Hamburg 1939, S. 244. Die Sendung es Führers sei es, die nordische Rasse im deutschen Volke zur Weltherrschaft zu führen.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 63. In politischen Belangen sei der Führer unfehlbar.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 62. Mit diesen Auffassungen geht der Nationalsozialismus über die zeitgenössischen Faschismen Italiens, Kroatiens und Rumäniens hinaus.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 63. Nach Auffassung eines Teils der völkischen Rechtslehre hat der Nationalsozialismus mit seinem Verständnis des Staatsrechts die Spitze der Rechtsentwicklung in der Welt erreicht.Joachim Gernhuber: Das völkische Recht. Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus. In: Otto Bachof (Hrsg.): Tübinger Festschrift für Eduard Kern. Tübingen 1968, S. 167–200 (179). Zusammengefasst sei Recht, was arische Menschen als Recht empfinden. Das Recht sei Ausdruck der arischen Blutsgemeinschaft und mehr als in einem hierfür vorgesehenen Verfahren gesetztes Recht.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 117 mit Verweis auf: Reinhard Höhn: Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft. Hamburg 1935, S. 78 f. Hans Frank, der spätere Reichsrechtsführer formulierte schon 1926 den Leitsatz: Alles was dem Volke nützt ist Recht; alles was ihm schadet, ist Unrecht.Joachim Gernhuber: Das völkische Recht. Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus. In: Otto Bachof (Hrsg.): Tübinger Festschrift für Eduard Kern. Tübingen 1968, S. 167–200 (167).
Die Rassenideologie mini|Arteigene und Artfremde von Arthur Szyk Zu den Rassen, die um die Weltherrschaft kämpfen, gehöre auch das artfremde Judentum, obwohl es eine minderwertige Rasse sei.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 84. Gestatte ein Volk die Durchmischung mit Juden, sei es dem Untergang geweiht, und wenn es untergehe, so sei dies die Wiederherstellung des Rechts.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 84. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es menschliche Rassen mit vererblichen körperlichen Merkmalen. Diese Merkmale waren jedoch deskriptiv und erlaubten keine Wertung; die Verwendung des Begriffs Rasse als Wertkategorie war wissenschaftlich unzulässig.Klaus Anderbrügge: Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Berlin 1978, S. 79 f. Bei Juden ließ sich eine Rassezugehörigkeit auch nach zeitgenössischen Kriterien nicht nachweisen. Deshalb griff die völkische Gesetzgebung auf die Religionszugehörigkeit zurück: als Jude galt, wer einen jüdischen Großelternteil hatte. Eine besondere Rassenzugehörigkeit wurde also gesetzlich fingiert.Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I 1935, S. 1333 und Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933, RGBl. I, 1933, S. 195. Zu den artverwandten Völkern gehörten: Niederländer, Norweger, Schweden, Engländer, Dänen, Flamen, Esten, Finnen, Franzosen, Italiener, zeitweise auch Tschechen und Polen. Als artfremd galten: Juden, Zigeuner, asiatische und afrikanische Rassen, die Ureinwohner Australiens und die Ureinwohner Nordamerikas.Ahnenpass des Reichsverbands der Standesbeamten Deutschlands. 31. Ausgabe des Verlag für Standesamtswesen, Berlin.
Übertragung der völkischen Rassenideologie in die Gesetzgebung Erste Phase der Rassengesetzgebung Die schon im April 1933 begonnene antisemitische Gesetzgebung schaltete die Juden aus dem öffentlichen Leben aus.Wolfgang Michalka: Das Dritte Reich. In: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte. 3. Auflage. Berlin 2006, S. 716. Sie richtete sich zunächstWerner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage. München 2015, S. 325 f. gegen Angehörige von Berufen, die Hitler der gehobenen Bourgeoisie zurechnete.Henry Picker: Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier. Berlin 1977, S. 19. Das Reichsgericht erklärte 1936 in einem Rechtsstreit gegen Erik Charell verallgemeinernd, dass ab dem 30. Januar 1933 nur noch Deutschstämmige als rechtlich vollgültig zu behandeln seien, und deshalb Juden den „bürgerlichen Tod“ erlitten hätten. Sie hätten aus allen verantwortlichen Stellen des öffentlichen Lebens auszuscheiden.Jürgen Herrlein: Die „Entjudung“ des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des jüdischen Volkes. In: Kritische Justiz. 2015, S. 17 ff [22 f.] mit Verweis auf Reichsgericht, Urteil vom 27. Juni 1936, Az. I 297/35; Juristische Wochenschrift. 1936, S. 2529–2531. Bevor das erste antisemitische Gesetz erlassen war, wurden jüdische Notare im Landgerichtsbezirk Berlin vom Präsidenten des Landgerichts von ihrer Verpflichtung zur Amtsausübung entbunden. Er empfahl ihnen dringend, ihr Amt nicht mehr auszuüben. Später wurde ihnen aufgegeben, ihre Akten beim Landgerichtspräsidenten abzugeben. Grundlage für das Handeln der Landgerichtspräsidenten war ein Erlass des Reichskommissars für das Preußische Justizministerium vom 1. April 1933.