miniatur|Das Bozner Stadtrecht, Artikel 1, in einer Abschrift des frühen 19. Jahrhunderts, Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum, Dip. 1303, fol. 7 Das Bozner Stadtrecht von 1437 ist die älteste überlieferte Aufzeichnung der im Weichbild der Stadt Bozen gültigen, kommunalen Rechtsvorschriften des Spätmittelalters. Zusammen mit dem Bozner Stadtbuch aus den Jahren 1472–1525 ist das Bozner Stadtrecht das wichtigste Zeugnis urbaner Rechtssicherungs- und Verschriftlichungspraxis in der spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Territorialstadt Bozen.

Inhalt Die umfassende Kodifikation in frühneuhochdeutscher Sprache steht unter dem Titel Vermerkht alle stadutten der statt Potzen, wie die von allter gesetztt vnnd auch von neuen rathsweis gemacht seint. Sie umfasst 104 Einzelartikel, die vor allem marktwirtschaftliche, gewerbepolizeiliche und sicherheitsrechtliche Materien regeln. Die Einzelbestimmungen betreffen u. a. die Abhaltung von Jahrmärkten und die Beherbergung in Gasthäusern, das Fürkaufverbot, die Vorhökerei, die Getreideniederleg, den Salz-, Fisch- und Weinverkauf, die kommunale Aufsicht über Nahrungsmittel und ihre Feilbietung und Maß und Gewicht.

Bei der Stadtrechtskodifikation handelt es sich um eine Zusammenfassung von Rechtssätzen uneinheitlicher Entstehung, die die „wichtigste Quelle zur Normierung städtischen Zusammenlebens und Wirtschaftens im spätmittelalterlichen Bozen“ darstellen. Textkritisch betrachtet, scheinen die 104 Abschnitte aus zumindest zwei großen Blöcken unterschiedlicher zeitlicher Entstehung zusammengestellt zu sein, wie Doppelüberlieferungen im Titelverzeichnis, sachliche Wiederholungen sowie die Eingangsformulierung in Art. 56 nahelegen, worin von gar altte(n) posten die Rede ist.

Artikel Die 104 Einzelglossen des Bozner Stadtrechts (mit Querverweisen bei Wiederholungen):

Überlieferung Das nach Auskunft der Überlieferung im Jahr 1437 verfasste Stadtrecht wurde am 30. Oktober 1556 vom Bozner Stadtrat neuerlich redigiert und aufgelegt. Es ist in zwei mangelhaften, teilweise verballhornten Abschriften des 19. Jahrhunderts erhalten.

Der wichtigste Textzeuge aus dem frühen 19. Jahrhundert wird am Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum verwahrt (Dipauliana 1303, Lage III). Demnach lag dem Kopisten von 1556, dem Bozner Notar Friedrich Schlegel, die Redaktion von 1437 in einer Form vor, in der ettlich artiggl canntzeliert ganz, ettlich zum tayl abgethon, ettlich gemindert, ettlich gemert befunden, nit durchaus ainer geschrifft, sonndern zwayr handen schrifft, nach gelegenhayt der zeitt gebeßertt, also partiell korrumpiert waren. Notar Schlegel fertigte seine beglaubigte Abschrift vom 17. Dezember 1556 im Auftrag von Kaiser Ferdinand I. (als des habsburgisch-tirolischen Landesfürsten) sowie des Bozner Stadtrats an und bezeichnete seine Vorlage von 1437 als abschrifft der übergebnen stattuten der statt Potzen für die kay. m., so in ain gelbfarbes pargamen eingefaßt, de anno etc. 37.

Eine offensichtlich unmittelbar aus dem verschollenen Schlegelschen Vidimus von 1556 genommene Abschrift aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts ist Justinian Ladurner zu verdanken, dessen handschriftliche Sammlung von Statuten und Freiheiten der Stadt Bozen im Archiv des Franziskanerklosters Bozen verwahrt wird (Hs. 53, S. 1–48; Vorprovenienz: Franziskanerkloster-Hospitium Innsbruck).

Literatur Emil Werunsky: Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte: ein Lehr- und Handbuch (Abschnitt Tirol). Wien: Manz 1894, S. 752 ff. Karl Theodor Hoeniger: Das älteste Bozner Ratsprotokoll vom Jahre 1469. In: (Bozner) Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst. Verlagsanstalt Bozen: Vogelweider 1934, S. 34–35.

Einzelnachweise

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