mini|Wappenschild des Schwäbischen Bundes, 1522, Heiliger Georg mit Fahne. Zwei Putten halten das Wappen, ein rotes Kreuz in weißem Feld, Das Motto: Wen Gott verbunden, trennt der Mensch nicht, Kolorierter Holzschnitt, Werkstatt Hans Burgkmairs

Der Schwäbische Bund (auch Bund im Lande Schwaben) war ein Zusammenschluss schwäbischer Reichsstände, darunter Reichsstädte, geistliche und weltliche Herrschaften sowie Reichsritter. Er diente vor allem der Sicherung des Landfriedens und der gemeinsamen Wahrung politischer und militärischer Interessen im südwestdeutschen Raum. Der Bund wurde am 14. Februar 1488 auf dem Reichstag in Esslingen begründet und endete 1534 infolge konfessioneller Gegensätze während der Reformation. Seine über Fachkreise hinausgehende Bekanntheit verdankt er seiner Rolle in der Niederschlagung des Bauernaufstands. Für die Landesgeschichte ist auch der Konflikt mit Herzog Ulrich von Württemberg, der später die Reformation in seinem Lande einführte, hervorzuheben.

Der Aufbau des Schwäbischen Bundes Organisation Der Schwäbische Bund war eine genossenschaftlich organisierte Einung, die eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung erkennen ließ. Darüber hinaus sind aber neben den klassischen mittelalterlichen Elementen auch moderne zu finden. So ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen, was dem späteren bürokratischen Denken sehr ähnlich ist, während sich bei den Bundesräten der mittelalterliche Nepotismus zeigt. Allerdings bildeten diese übergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mit einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die gute Funktionsfähigkeit des Bundes. Um die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen auszugleichen, wurde das Majoritätsprinzip im Gegensatz zum Reich streng praktiziert und Bundesräte mit einem freien Mandat ausgestattet. Dadurch konnte auch Mindermächtige die Fürsten überstimmen. Dadurch blieben auch Streitigkeiten über Ort und Ablauf der Zusammenkünfte gering, genauso wie die sonst übliche Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten.

Mitglieder Neben Territorialfürsten wie zunächst dem Herzog von Tirol und dem Grafen und späteren Herzog von Württemberg waren der Hohe Adel wie Werdenberg, Montfort, Gundelfingen, Helfenstein, Waldburg und Fürstenberg sowie Ritter und Edelknechte des Niederen Adels vertreten; ebenso Prälaten der Geistlichen Territorien. Auch die 20 schwäbischen Reichsstädte konnten eingebunden werden. Hauptort wurde Ulm.

Mitgliederversammlungen Die Kommunikation im spätmittelalterlichen Reich fand im Wesentlichen auf Tagungen und Versammlungen statt. Die Ausdehnung des Schwäbischen Bundes verhinderte jedoch dauernde Tagungen. Ständische Erwägungen setzten dem weitere Grenzen, da das genossenschaftliche Prinzip eine Gleichrangigkeit der Mitglieder voraussetzt. Dem widersprachen natürlich die ständischen Tatsachen, weshalb es Vollversammlungen (traditionell „Mahnung“ genannt) nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels gab. Diese Vollversammlungen hatten drei wichtige Funktionen: die Wahlen der Hauptleute und ihrer Räte als delegierte Entscheidungsträger, die Rechnungslegung, welche meist mit der Wahl verbunden wurde, und gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.

Exemplarisch wird nun auf die Adelsbank eingegangen: Bei der Adelsbank beschränkten sich ab 1488 diese Mahnungen auf die jeweiligen Viertel des St. Georgenschildes, in welchen ein Viertelhauptmann und die zugeordneten Räte gewählt wurden. Ganze Mahnungen sollten von den Hauptleuten außerhalb des jährlichen Wahltags nur noch bei wichtigen Sachverhalten, welche ohne eine Mahnung nicht zu behandeln gewesen waren, einberufen werden. Auf Bundesebene ließen sich die Adeligen ausschließlich über ihre Bundeshauptleute und die ihnen zugeordneten Räte als Delegation vertreten. Nach dem Ende der Georgenschild-Gesellschaft wurden Bundeshauptleute und Räte wieder direkt (anstatt über den Umweg der Viertel des Georgenschildes) gewählt. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass sich die Mahnungen beim Schwäbischen Bund innerhalb der Städte- wie der Adels- und Prälatenbank in der Regel auf die Wahl von Delegierten beschränkte.

Der Bundesrat Die beiden Hauptleute und die 18 Räte, jährlich je zur Hälfte vom Adel und den Städten gewählt, standen an der Spitze des Bundes und bildeten zusammen den nicht ständig tagenden „Bundesrat“. Da sie sich eidlich daran banden, sowohl Städten als auch dem Adel nach bestem Können und Wissen zu helfen und zu raten, mussten sie oft, wenn eine Frage anstand, die sie, ihre Stadt bzw. ihr Viertel betraf, nach der Übergabe ihrer Stimme an einen anderen Bundesrat die betreffende Sitzung verlassen. Wenn einer der Räte unfähig wurde, das Amt zu bekleiden oder starb, sollte binnen Monatsfrist ein Nachfolger von der entsprechenden Bank berufen werden, wobei jeder gewählt werden konnte, es sei denn, er lehnte von vornherein das damit verbundene Richteramt ab. Der Bundesrat sollte die Interessen des Bundes wahren und alle dafür nötigen Maßnahmen ergreifen. Neben der Richterfunktion war es an ihm zu entscheiden, inwieweit die Forderungen fremder Gerichte und Personen rechtmäßig waren. Des Weiteren entschied der Bundesrat über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Bundesrat durfte bei der Leitung der Bundesgeschäfte aber nicht unbeschränkt agieren, sondern war an etwaige zuvor gefällte Beschlüsse der Versammlungen der einzelnen Stände gebunden.

Mit der Neuerung der Verfassung des Schwäbischen Bundes von 1500 veränderte sich der Bundesrat deutlich. Statt wie bisher aus 2 Hauptleuten (von Adel und Städten) mit den dazugehörigen 18 Räten zu bestehen, bestand er nun aus 3 Hauptleuten mit 21 Räten, die in gleichen Maßen von Adel, Städten und Fürsten gestellt wurden. Den sieben Fürsten (Österreich, Mainz, der Bischof von Augsburg, Bayern, Brandenburg-Ansbach, Württemberg und Baden) war je ein Rat zugeordnet, sie durften aber auch mehr schicken, was die Anzahl ihrer Stimmen jedoch nicht erhöhte. Für den Fall, dass ein weiterer mächtiger Fürst dem Bunde beitreten sollte, wurde die Vorkehrung getroffen, dass dieser dann auch einen Rat erhielte, die Rätezahl der Städte und des Adels jedoch gleichermaßen erhöht würde, um die Machtgleichheit von Adel, Städten und Fürsten zu wahren.

Die Bundeshauptleute mini|Schwäbische Adlige reiten zur Bundesversammlung und gründen den „Jüppenbund“. Die Fuchsschwänze an den Spießen symbolisieren Unehrenhaftigkeit und Heuchelei. Propagandistische Darstellung aus eidgenössischer Sicht (von Diebold Schilling dem Jüngeren, 1513).

Die Bundeshauptleute waren weniger die politischen Führer, sie sorgten vielmehr für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes. Sie beriefen nicht nur den Bundesrat ein, ihnen kam darin auch eine Schlüsselrolle zu, denn sie sollten bei Stimmengleichheit die Entscheidung fällen. Da bis 1500 nur zwei Bundeshauptleute existierten, sollte im Falle von deren Uneinigkeit das Los entscheiden, was jedoch nie notwendig war und nach 1500 obsolet wurde, da danach auch die Fürsten mit einem Bundeshauptmann vertreten waren.

Für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes sorgten die Bundeshauptleute auch und vor allem zwischen den Tagungen des Bundesrates durch eine geregelte Geschäftsführung. Klagen von Mitgliedern ihres Standes wurden zunächst an sie gerichtet, damit sie dann die Mechanismen des Bundes zur Regelung interner Streitigkeiten in Gang setzen konnten, was sich auch nach 1496, als ein eigenes Bundesgericht eingeführt wurde, nicht änderte. Nach außen traten die Bundeshauptleute als Repräsentanten des Bundes auf, indem sie sowohl die Adressaten von Schreiben an den Bund als auch die Siegler von Bundesmandaten waren; gleichzeitig oblag ihnen die Regelung der bundesinternen Kommunikation, indem alle bundesinterne Korrespondenz von ihnen abgewickelt wurde.

Als Bundeshauptleute wurden gewählt des Adels 1488–1492 Haug von Werdenberg, 1492–1494 Ulrich V. von Montfort-Tettnang, 1494–1497 Haug von Werdenberg, 1497–1499 Wolfgang von Oettingen, 1500/1501 Ulrich von Frundsberg, 1501–1504 Georg von Freyberg, 1504 Joachim von Oettingen, 1505–1517 Adam von Frundsberg, 1518–1530 Walter von Hürnheim, 1531–1534 Leonhard Marschall von Pappenheim; der Städte: 1488–1499 Wilhelm Besserer, 1499–1505 Johann IX. Langenmantel vom Sparren, 1505–1513 Matthäus Neithart, 1513–1527 Ulrich Artzt, 1527–1534 Ulrich Neithart; der Fürsten (seit 1500): 1500–1502 Georg von Ehingen, 1502–1504 Hans Caspar von Bubenhofen, 1505–1531 Wilhelm Güss von Güssenberg, 1531–1534 Wilhelm von Knöringen.

Das Bundesgericht Mit der Änderung der Bundesverfassung von 1500 wurde auch ein Bundesgericht eingerichtet. An der Stelle des einen Richters, der bislang aus den Räten gestellt wurde, traten nun drei Richter, von denen jeweils einer von den Fürsten, dem Adel und den Städten gewählt wurde. Nach dem Grundsatz „actor forum rei sequitur“ war jeweils der Richter des eigenen Standes für den Beklagten zuständig, die anderen beiden wurden meist als Beisitzer genommen, wogegen der Beklagte im Gegensatz zum Kläger zu Beginn des Verfahrens Einspruch erheben konnte. Die Richter waren stets Männer, die auch im römischen Recht bewandert waren, womit das Bundesgericht die Forderung erfüllte, welche beim Reichskammergericht erst 1521 erfüllt wurde. Dass die Rechtsgelehrten im Bundesgericht hoch eingeschätzt wurden, sieht man daran, dass 4 statt 2 Beisitzer gewählt werden mussten, wenn die anderen beiden Richter nicht als Beisitzer genommen wurden. Durch den reihum von den drei Bänken jährlich neu festgelegten Gerichtsort (der bis auf die Verlegung 1512 von Tübingen nach Augsburg jedoch immer gleich blieb), bei dem die Richter dauerhafte Anwesenheitspflicht hatten (bei Verlassen eines Richters mussten seine Kollegen von ihm laufend über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werden), wurde das Bundesgericht somit ortsbeständig. Erklärte sich ein Richter für befangen oder konnte er aus triftigen Gründen seines Amtes nicht walten, war es Aufgabe seines Standes, einen Stellvertreter zu benennen.

Als Bundesrichter wurden gewählt: als Einzelrichter: 1496–1499 Burkhard von Ehingen; des Adels: 1500–1506 Konrad Vessler, 1506–1513 Heinrich Winkelhofer, 1513 Sylvester Schleicher, 1514–1517 Hieronymus Lochner, 1518–1534 Jakob Heinrichmann; der Städte: 1500–1501 Bernhard Schöferlin, 1501–1502 Ulrich Krafft, 1503–1508 Johannes Streler, 1508–1513 Konrad Krafft, 1513–1534 Wolfgang Rem; der Fürsten: 1500–1501 Johannes Nauclerus, 1502–1513 Johannes Reuchlin, 1513–1515 Hieronymus von Croaria, 1515–1526 Sebastian Ilsung, 1527–1534 Kaspar von Kaltental.

Die Entwicklung des Schwäbischen Bundes Die Motive zur Gründung des Schwäbischen Bundes Auf dem Nürnberger Reichstag erteilte Kaiser Friedrich III. am 26. Juni 1487 an die reichsunmittelbaren, mindermächtigen Stände ein Mandat, sich einen Monat später in Esslingen zu Beratungen über die Wahrung eines Landfriedens und der Sicherung ihrer Rechte einzufinden. Dort einigten sich die anwesenden Vertreter von Adel und Städten mit dem Vertreter des Kaisers, Haug von Werdenberg, in Verhandlungen einzutreten. Am 4. Oktober 1487 erteilte der Kaiser den ihm „on mittel“, also ohne Zwischenautorität, unterworfenen Ständen des Landes Schwaben, das eigentliche Gründungsmandat sich zusammenzuschließen. Im März 1488 wurde dann ein auf acht Jahre befristeter Bund beschlossen.