mini|Stimmzettel vom 26. Januar 1868 Die Verfassung des Kantons Zürich (KV) ist die rechtliche Grundordnung des Schweizer Kantons Zürich. Als kantonale Verfassung regelt sie den Aufbau des Kantons, legt die Grundlagen für das Funktionieren der Behörden sowie der Gesetzgebung fest und umschreibt die Bürger- und Volksrechte. In der Rechtshierarchie steht sie unterhalb der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Bundesgesetz und oberhalb aller kantonaler Gesetze und Verordnungen sowie aller kommunaler und landeskirchlicher Rechtserlasse. Die heute gültige Verfassung datiert vom 27. Februar 2005 und trat am 1. Januar 2006 in Kraft.

Von 1356 bis 1798 bildete die Brunsche Zunftverfassung die Grundlage der Reichsstadt und späteren Republik Zürich, wobei die Stadt Zürich fast uneingeschränkt über ihre Untertanengebiete herrschte. Nach der Helvetik und der Mediation konnte die Stadt während der Restauration ihre Vorherrschaft vorübergehend wiedererlangen. Nach dem Beginn der Regeneration im Jahr 1831 waren Stadt und frühere Untertanengebiete gleichberechtigt. Danach formte sich schrittweise die direkte Demokratie im Kanton Zürich mit dem Ausbau der Volksrechte auf Staats- und Gemeindeebene sowie der Konkretisierung der Volkssouveränität.

Eine Vorreiterrolle spielte dabei die von Winterthur ausgehende und von der École de Winterthour geprägte demokratische Bewegung. Sie erzwang 1869 die Ausarbeitung einer neuen, modernen Verfassung, die in ihren Grundzügen über 130 Jahre lang bestehen blieb und anderen Kantonsverfassungen sowie der Bundesverfassung von 1874 als Vorbild diente. Die Zürcher Verfassung war die erste, bei der die direkte Demokratie in der Schweiz systematisch verwirklicht wurde.NZZ vom 17. April 2019: Der Tag, an dem Zürich sich für eine «wahrhaft demokratische» Verfassung entscheidet

Aktuelle Verfassung

Aufbau und Inhalt Gegliedert ist die Verfassung in die Präambel und in zwölf Abschnitte mit insgesamt 145 Artikeln. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind mehrere Abschnitte weiter in Unterabschnitte gegliedert.

Präambel 1 Grundlagen 2 Grundrechte 3 Sozialziele 4 Bürgerrecht 5 Volksrechte A Stimm- und Wahlrecht B Initiativrecht C Volksabstimmungen D Rechtsetzung E Demokratisches Engagement6 Behörden A Allgemeine Bestimmungen B Kantonsrat C Regierungsrat D Rechtspflege E Weitere Behörden 7 Gemeinden A Allgemeine Bestimmungen B Zusammenarbeit der Gemeinden C Aufsicht8 Öffentliche Aufgaben A Allgemeine Bestimmungen B Übertragung öffentlicher Ausgaben C Die Aufgaben 9 Finanzen 10 Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften 11 Änderung der Kantonsverfassung 12 Übergangsbestimmungen

Besondere Merkmale Die Verfassung von 2005 ist die erste des Kantons Zürich mit einer eigentlichen Präambel. Jene von 1831 verzichtete ganz darauf, während sich jene von 1869 mit einem kurzen Einleitungssatz begnügte. Im Gegensatz zur Bundesverfassung fehlt ein Gottesbezug, stattdessen wird auf die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» und das «Wissen um die Grenzen menschlicher Macht» verwiesen. Im Unterschied zur Bundesverfassung sind die Sozialziele ausführlicher gehalten. Bei den Grundrechten zusätzlich enthalten sind das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, die freie Wahl der Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens und die Gebärdensprache als Teil der Sprachenfreiheit.

Als einziger Kanton ohne Landsgemeinde kennt Zürich das Volksrecht der Einzelinitiative, bei der eine Einzelperson eine Änderung der Kantonsverfassung oder eines kantonalen Gesetzes beantragen kann. Ebenfalls einmalig in der Schweiz ist das Recht der Behördeninitiative, die üblicherweise von der Exekutive einer Gemeinde ausgeht. Beide werden in Artikel 31 geregelt.

Historische Entwicklung Widerstandstradition für eine gerechte Herrschaft Die im Jahr 1336 eingeführte Brunsche Zunftverfassung festigte in Zürich die Macht der Zünfte, die allmählich den Einfluss des Adels zurückdrängten. Ihren Einfluss in den Untertanengebieten sicherte sich die Stadt mit der Aufnahme von Ausburgern, mit Burgrechten und der Übernahme von Vogteirechten, mit denen auch Hoheitsrechte verbunden waren. Stadt und Landschaft bildeten ein Doppelgemeinwesen, das nicht durch eine Verfassung, sondern durch die höchste Gewalt bzw. das Regiment vereinigt war. Während für die Stadt die «Fundamentalsatzungen» massgeblich waren, unterstanden die Landleute dem «Landrecht». Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 (Unabhängigkeit der Schweiz vom Deutschen Reich) bezeichnete sich Zürich nicht mehr als «Reichsstadt Zürich», sondern als «Republik Zürich». 1713 kam es auf Druck der Zünfte und der Landbevölkerung zu einer Verfassungsrevision. Trotzdem blieb das Regiment der Stadt auf der Landschaft durch zahlreiche Mandate wirksam, die bis in alle Einzelheiten das religiöse und sittliche Leben der Untertanen regelten und der Stadt das Monopol auf wirtschaftlichem Gebiet verschafften.

mini|Stäfnerhandel: Truppenentlassung 1795 1794 wurde das Stäfner Memorial verfasst, in dem auf die urkundlich verbrieften Rechte der Zürcher Landbevölkerung der vor- und nachreformatorischen Zeit hingewiesen wurde, die als «alte Freiheiten» in den Waldmannschen Spruchbriefen von 1489 und den Kappeler Briefen von 1532 (die Stadt hatte sich verpflichtet, ohne Wissen und Willen ihrer Landleute keine Bündnisse abzuschliessen) festgehalten waren. Mit dieser Bittschrift an den städtischen Rat forderten sie eine Verfassung, die Gleichstellung aller Bürger, die Gewerbe- und Bildungsfreiheit, die Ablösung der Feudallasten und die Wiederherstellung der alten Gemeinderechte. Bevor die Bittschrift vorgelegt werden konnte, liess der Rat die Führer der Bewegung verhaften und verurteilen. Die Unnachgiebigkeit der Regierung und die Strafen mobilisierten die gesamte Landschaft und die Stadt, wo aufgeklärte Bürger Reformen nach französischem Vorbild verlangten (Stäfnerhandel).

Der Einmarsch der französischen Truppen in die Alte Eidgenossenschaft 1798 verstärkte die revolutionäre Stimmung bei der ländlichen Oberschicht (Seegemeinden, Knonauer Amt, Zürcher Oberland). Der radikale Führer der Landschaft, der Stäfner Johann Caspar Pfenninger, erzwang den Rücktritt des Rates. Eine mehrheitlich von Landschaftsvertretern zusammengesetzte Landeskommission begann eine Verfassung auszuarbeiten, musste sich jedoch am 29. März 1798 der von Frankreich diktierten helvetischen Verfassung unterwerfen. Das bedeutete das Ende der Republik Zürich, und ihr Gebiet wurde zu einem Verwaltungsbezirk der Helvetischen Republik.

Die Verfassung von 1803 Mit der von Napoleon der Schweiz «vermittelten» Mediationsakte wurde der bis 1798 bestehende Stadtstaat Zürich beziehungsweise der von 1798 bis 1803 bestehende helvetische Verwaltungsbezirk Zürich in den heutigen Kanton Zürich umgewandelt: Im Unterschied zum «Kanton» der Helvetik war der neue Kanton Zürich wie vor 1798 wieder ein eigenes Staatswesen, und im Unterschied zu den Verhältnissen des Ancien Régime von vor 1798 blieben Stadt und Staat wie zur Zeit der Helvetik getrennt – die Stadt Zürich blieb eine der zahlreichen Gemeinden des Kantons und wurde nicht mehr identisch mit dem Staat. Die Mediationsakte erhielt auch die erste, allerdings weitgehend von Napoleon und seinen Beratern geschriebene Verfassung des Kantons; die sechs Vertreter Zürichs (darunter Johann Heinrich Pestalozzi) konnten wenigstens eigene Entwürfe beisteuern.Staatsarchiv des Kantons Zürich (Hrsg.): Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218–2000. Chronos, Zürich 2000, S. 39–42.

Die Verfassung vom 19. Februar 1803 sah wie als Legislative einen «Grossen Rat» und als Exekutive einen «Kleinen Rat» vor, deren Vorsitzende wieder den Titel «Burgermeister» trugen. Eine Gewaltentrennung im heutigen Sinn gab es nicht: Die obersten Richter (Judikative) und die Mitglieder des Kleinen Rates (Exekutive) waren zugleich Mitglieder des Grossen Rates (Legislative).

Der Grosse Rat diskutierte über die Gesetzesvorlagen des Kleinen Rates und nahm sie an oder verwarf sie; ein eigenes Vorschlagsrecht hatte er nicht. Innerhalb der Stadt waren wieder die Zünfte Wahlorgane für den Grossen Rat; auf der Landschaft hingegen mussten neue Wahlkreise gebildet werden, die trotz ihres Namens «Zunft» mit den städtischen nichts gemein hatte. Um wählen zu dürfen, musste man über wenigstens 500 Gulden verfügen, selbständig und militärdiensttauglich sowie verheiratet oder aber mindestens dreissigjährig sein. Damit war rund die Hälfte der männlichen Bevölkerung auf der Landschaft von der Mitsprache in Kantonsangelegenheiten ausgeschlossen. Die insgesamt 195 Grossräten wurden nach einem komplizierten Wahlsystem gewählt. Auch hier griff der Zensus: 65 Grossräte mussten ein Vermögen von 5000 Franken nachweisen, 130 ein solches von 20'000 Franken. Zudem entfielen auf die 11'000 Stadtbewohner 75 Sitze und auf die 182'000 Landbewohner deren 120 – Sitzverteilung und Zensus sorgten für ein Übergewicht der städtischen und aristokratischen Parlamentarier. Ein besonders konservatives Element war überdies, dass die Ablösung der Zehnten und Grundzinsen «nach dem wahren Werthe» verlangt wurde, was diese faktisch verhinderte.Lucas Wüthrich, Ernst Burkhart: Das Zürichbiet in der Zeit der Mediation (1803–1815). In: Regan-Zunftblatt 2023. Hrsg. von der Landzunft Regensdorf. Ehrendingen 2023, S. 2–10, hier S. 3 f.Robert Dünki: Verfassungsgeschichte und politische Entwicklung Zürichs 1814–1893. Ein Beitrag des Stadtarchivs Zürich zum Gottfried-Keller-Jahr 1990. Küsnacht 1990, S. 5.

Der Kleine Rat bestand aus 25 Mitgliedern, die aus der Mitte des Grossen Rates gewählt wurden. Er allein konnte dem Grossen Rat Gesetze vorschlagen, und er wählte fast alle Behörden. Nach der ersten Wahl waren 15 seiner Mitglieder Stadtbürger, zwei kamen aus Winterthur und acht von der Landschaft. Zwanzig galten als Aristokraten, 5 als Demokraten.Lucas Wüthrich, Ernst Burkhart: Das Zürichbiet in der Zeit der Mediation (1803–1815). In: Regan-Zunftblatt 2023. Hrsg. von der Landzunft Regensdorf. Ehrendingen 2023, S. 2–10, hier S. 4 f.

Innovativ war die Verfassung aber darin, dass die Landbevölkerung nicht mehr wie vor 1798 lediglich in Gemeindeangelegenheiten mitreden, sondern von nun durch die Wahl von Grossräten auch auf kantonaler Ebene mitbestimmen durfte. Erstmals gab es einen kantonalen Gesetzgeber, eine kantonale Regierung und eine kantonale Verwaltung, die nicht mit den Organen der Stadt identisch waren. Neu war auch die regionale Verwaltungsgliederung, indem fünf Bezirke (Zürich, Winterthur, Bülach, Uster und Horgen) an die Stelle der früheren Landvogteien traten.

Der vom Kleinen Rat Ende 1803 beschlossene Huldigungseid auf die neue Verfassung führte auf der Landschaft zu Unruhen, die in den Bockenkrieg 1804 mündeten.Lucas Wüthrich, Ernst Burkhart: Das Zürichbiet in der Zeit der Mediation (1803–1815). In: Regan-Zunftblatt 2023. Hrsg. von der Landzunft Regensdorf. Ehrendingen 2023, S. 2–10, hier S. 7 f.

Die Verfassung von 1814 1814 beschloss die Kantonsregierung, der Kleine Rat, mittels einer neuen Verfassung wieder eine stärker Vertretung der Hauptstadt zu erreichen und dadurch das «Bauernregiment» abzustellen. Einer Forderung von 262 Stadtbürgern, die verfassungsmässigen Verhältnisse der Zeit vor 1798 mit ihren Untertanenverhältnissen wieder herzustellen, erteilte sie hingegen eine Absage. Das Kantonsparlament erliess die neue Verfassung mit einem Stimmenverhältnis von 105 zu 62 Stimmen. Abgelehnt wurde die neue Verfassung unter anderem von den neun Winterthurer Grossräten, da Winterthur nun stärker unter der Macht der Stadt Zürich stand als je zuvor – im Ancien Régime war die Winterthurer Autonomie immerhin noch durch altverbriefte Sonderrechte geschützt worden, die aber 1798 abgeschafft worden waren.Staatsarchiv des Kantons Zürich (Hrsg.): Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218–2000. Chronos, Zürich 2000, S. 43–46.