Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) wurde im Land Bayern zum Schutz des Individualrechts auf informationelle Selbstbestimmung erlassen. In diesem Sinne regelt es seit 1994 zusammen mit anderen bereichsspezifischeren Vorschriften den behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.
Das BayDSG nimmt Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die JI-Richtlinie für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz,. In: ABL. L 119/89 vom 4. Mai 2016. welche beide 2016 erlassen wurden.
Inhalt des BayDSG Das BayDSG besteht aus vier Teilen:
Im ersten Teil (Art. 1) werden allgemeine Vorschriften und der Anwendungsbereich des Gesetzes erläutert, im zweiten Teil (Art. 2–37) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und im dritten Teil (Art. 38–39) Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit geregelt. Der vierte Teil (Art. 39a–40) enthält Schlussvorschriften.
Im zweiten Teil werden Verarbeitungsgrundsätze, Betroffenenrechte, Sanktionen sowie Details zu Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden erläutert.
Siehe auch
Landesdatenschutzgesetz Datenschutz
Weblinks Gesetzentwurf der Staatsregierung: Bayerisches Datenschutzgesetz Stand: 28. September 2017 Landesdatenschutzbeauftragter Bayern Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz: Das neue Bayerische Datenschutzgesetz. Ein Überblick. Stand: 25. Mai 2018
Einzelnachweise Kategorie:Gesetz (Bayern) Kategorie:Datenschutzrecht (Deutschland) Kategorie:Nebenstrafrecht (Deutschland)