mini|Indischer Reisepass Die indische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zur Republik Indien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Indien ist ein multi-ethnischer Staat, die jeweilige Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe hat in Staatsangehörigkeitsfragen keine Bedeutung. Das aus der britischen Tradition übernommene Geburtsortsprinzip wurde seit 1993 zugunsten einer immer stärker werdenden Tendenz zum Abstammungsprinzip aufgegeben. Aufgrund einer besonders im ländlichen Raum und den Grenzregionen mit hoher Zuwanderung mangelhaften und allgemein korrupten Zivilverwaltung kann es für Einzelpersonen schwierig sein, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Die 2010 begonnene Erstellung eines Verzeichnisses aller Staatsbürger geht mit der Schaffung extrem weitgehender staatlicher Überwachungsmechanismen einher.

Britisch-Indien mini|British-indischer Reisepass für Muhammad Ali Jinnah mit dem Vermerk “British subject by birth.” mini|Passantrag von Mohandas Karamchand Gandhi mit dem Status “British protected subject.”

Während der Kolonialzeit regelte zunächst der British Nationality and Status of Aliens Act 19144&5 Geo. c.17, in Kraft 1. Jan. 1915. die Staatsangehörigkeit einheitlich für “British Crown Dominions.”

Die nicht-weißen Einwohner Britisch-Indiens waren “British subjects.” Hierbei wurde unterschieden zwischen „natural born British subjects“ und naturalisierten. Die Bewohner der zahlreichen Fürstenstaaten galten formal als Ausländer und somit “protected persons,” was aber nach außen hin nur einen semantischen Unterschied machte.Sie waren explizit ausgenommen von den Bestimmungen der Aliens Restriction Acts, 1914 und 1919. Der diesem Personenkreis 1920–47 ausgestellte British Indian Passport war international nur im Empire, Italien und den Niederlanden mit ihren jeweiligen Kolonien, der Schweiz, Österreich, dem Deutschen Reich, Spanien, Schweden und Norwegen anerkannt.

Die erste „Verfassung“ Britisch-Indiens, der Government of India Act 1935 führte zur Ausgliederung einiger Regionen zum 1. Apr. 1937. Zuvorderst war dies Birma, mit einer eigenen Kolonialverwaltung in Form des Burma Office sowie die Persian Gulf Residency und die südarabischen Protektorate, die nun vom Londoner Colonial Office, verwaltet wurden.Ceylon war als Kronkolonie nicht Teil Britisch-Indiens um das Sultanat auf den Malediven, seit 1887 Protektorat, kümmerte man sich kaum.

Der Indian Independence Act 194710 & 11 Geo. 6, c. 30 beließ allen Bewohnern Britisch-Indiens und der Fürstenstaaten zunächst den Status eines britischen Untertanen.

Später erging der British Nationality Act 1948, der den Status kolonialer Untertanen (“British subjects”) regelte.11 & 12 Geo. 6 c. 56, in Kraft 1. Jan. 1949. Inder und PakistanisPakistan erließ ein Staatsbangehörigkeitsgesetz 1951. blieben zunächst “British subjects,” der Begriff “Commonwealth citizen” war anfangs nur ein Synonym.

Verfassung 1950

Die Verfassung Indiens von 1950 geht vergleichsweise ausführlich auf Staatsangehörigkeitsfragen ein. Inder per Definition war jeder im Lande Geborene (Geburtsortsprinzip), oder wenn dessen Eltern hier geboren waren (Abstammungsprinzip) oder wer in den fünf Jahren vor Inkrafttreten am 27. Jan. 1950 in Indien seinen Daueraufenthalt (domicile) gehabt hatte. Diese Wartefrist verkürzte sich auf sechs Monate für Personen, die aus einem Teil Pakistans vor dem 19. Juli 1949 gekommen waren.

Im Ausland wohnende Inder können sich durch Anmeldung bei einer konsularischen Vertretung die Staatsbürgerschaft sichern, sofern sie nicht freiwillig eine andere angenommen haben.Formalien regelten die Citizens (Registration at Indian Consulates) Rules, 1956, 7 July 1956.

Aus den weiteren Bestimmungen leitet sich ein Verbot doppelter Staatsbürgerschaft her, das in den Durchführungsverordnungen spezifiziert wird.

Indian Citizenship Act 1955 Der Indian Citizenship Act in seiner ursprünglichen Fassung lehnte sich eng an das britische Vorbild von 1948 an. Das Grundprinzip zur Klärung, ob eine Person indischer Bürger ist, ist das domicile of origin. Anzuwenden sind die Regeln rückwirkend ab Januar 1950.Die der Staatsbürgerschaftsregeln der Verfassung galten jedoch rückwirkend seit Nov. 1949, was in Einzelfällen zu ungeklärtem Status führte. Sinha (1962), S. 89 f. Die Zuständigkeit liegt beim Innenministerium (Home Ministry), das Kompetenzen an nachgeordnete Stellen der Bundesstaaten delegiert.

Die durch die Teilung verursachte Wanderbewegung von 14½ Millionen Umsiedlern, die die Massaker 1947 überlebten, machte es zunächst schwierig, sich um Staatsangehörigkeitsfragen zu kümmern. Die großzügigen ius soli-Regeln der 1950er ließen aber nur wenige tausend unklare Fälle von Betroffenen zurück.

Vollumfänglich galt das Geburtsortsprinzip (ius soli) für alle auf indischem Boden zwischen dem 26. Jan. 1950 und 30. Juni 1987 geborenen Personen.Ausgenommen Diplomaten und Kinder von feindlichen Ausländern, wenn in einem besetzten Teil Indiens geboren.

Auffallend ist das (seit 2003 vollkommene) Fehlen von Mechanismen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit.

Gesetzesänderungen 1960 Die Commonwealth Citizens gewährten Erleichterungen wurden 1960 gestrichen. Repealing and Amending Act, 1960 № 58, vom 25. Dez.

1985 und 1986 Die Gesetzesänderungen Citizenship (Amendment) Act, 1985 und dem Assam Accord (s. u.) Rechnung zu tragen und Citizenship (Amendment) Act, 1986, in Kraft ab 1. Juli 1987. brachten eine allgemeine Verschärfung hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten. Man schränkte das ius soli dahingehend ein, dass man nur noch die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt im Lande erhielt, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt indischer Bürger war.

Zugleich eingeführt wurde die Gleichberechtigung in Staatsangehörigkeitsfragen.

2003 und 2005 Seit Inkrafttreten zum 3. Dez. 2004 sind Kinder mit nur einem indischen Elternteil nur noch dann gemäß ius soli ab Geburt Staatsangehörige, sofern der nicht-indische Elternteil sich legal im Lande aufhält. Ein zusätzlicher Abschnitt definiert den Begriff “illegal migrant.”Citizenship (Amendment) Act, 2003, № 6, 2004.

Gestrichen wurde die Länderliste in Anhang 1 (generelles Einbürgerungsverbot). Neu eingeführt wurde der Anhang 4 (“Schedule 4”) zum Citizenship Act. Dieser enthielt eine Länderliste mit sechzehn Einträgen, deren Bürger das Recht haben mit dem neuen Status eines Overseas Citizen of India eingetragen zu werden (s. u.).

Fast abgeschlossen ist die Schaffung eines National Register of Indian CitizensHierzu u. a. die Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, G.S.R.937(E), geändert 2009 und 2010. und die Pflicht, basierend auf der Eintragung (“compulsory registration”), sich einen Personalausweis (Aadhaar) ausstellen zu lassen.Dieser enthält eine eindeutige 12-stellige Personenkennziffer, die von der Unique Identification Authority of India vergeben wird. Da die verlangten Unterlagen für die Registrierung oft nicht existieren oder fehlerhaft sind, wird in etlichen Fällen die Eintragung erschwert oder verweigert, die Betroffenen (zumindest zeitweilig) de facto staatenlos. Insbesondere befürchten Kritiker, dass das Register genutzt wird, um Angehörigen der muslimischen Minderheit die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen.

2015 Abschaffung des Status Persons of Indian Origin.

2019 Die als Citizenship Amendment Act (CAA) 2019Act № 47 of 2019; in Kraft 20. Jan. 2020 bekannte Änderung ermöglicht die erleichterte Einbürgerung von illegal eingereisten Flüchtlingen aus den Nachbarländern Afghanistan, Pakistan und Bangladesch, die bis 2014 nach Indien gekommen sind und einer dort aus religiösen Gründen verfolgten Minderheit der Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsen oder Christen angehören. Es wird geschätzt, dass etwa 30.000 Personen berechtigt sind, die verkürzte Wartefrist von sechs Jahren vor der Einbürgerung wahrnehmen zu können. In anhaltenden Protesten wird kritisiert, dass Gläubige der dortigen Mehrheitsreligion, dem Islam, nicht berücksichtigt werden. Die indische Regierung begründet den Gesetzentwurf durch die Annahme, dass es sich bei muslimischen Migranten es sich um Wirtschaftsmigranten handelt, da eine politische Verfolgung nicht zu erwarten sei.

Verordnungen Citizenship Rules of 1956S.R.O. 1574, vom 7. Juli 1956, wesentliche Änderungen: Notification № GSR 383(E), dt. 4-6-1981, Notification № GSR 392(E), dt. 13-4-1987, Notification № GSR 141(E), dt. 19-3-1998 u. a. legen die Zuständigkeiten von Behörden und Dienstgrade von Beamten, Gebühren, beizubringenden Unterlagen und Nachweise sowie das Aussehen der zu verwendenden Formulare fest.

Die umfassenden Gesetzesänderungen der Vorjahre machten eine neu formulierte Ausführungsverordnung nötig, die Citizenship Rules, 2009.G.S.R.124(E).

Erwerb Durch Eintragung Im Ausland geborene Personen indischer Abstammung (bis 1992 nur patrilinear) können, wenn sie sich eine bestimmte Zeit legal im Lande aufgehalten haben, durch Eintragung (“by registration”) indische Bürger werden. Die Wartefrist wurde sukzessive verlängert. Anfangs waren es sechs Monate, seit 1982 fünf Jahre, später dann sieben.

Für Ehepartner (bis 1986 nur Frauen) gelten kürzere Fristen: fünf, seit 2003 sieben Jahre Ehe und Aufenthalt im Lande.

Einbürgerung Ausländer, die sich in den letzten elf (vor 2004: neun) von vierzehn (vor 2004: zwölf) Jahren legal in Indien aufgehalten haben und die letzten zwölf Monate dauerhaft hier ihren Wohnsitz hatten, können einen Einbürgerungsantrag stellen. Für Ehepartner und Overseas Indians gelten kürzere Fristen. Diese Anwartzeiten wurden seit 1986 immer wieder verlängert.

Voraussetzungen sind:Gemäß Anhang 3 (“Schedule 3”) zum Citizenship Act. Volljährig- und Geschäftsfähigkeit Guter Charakter, nachzuweisen durch Zeugnisse zweier Bürgen Nachweis der Aufgabe andrer Staatsangehörigkeiten Ausreichende Kenntnisse in einer der in der Verfassung genannten offiziellen Sprachen

Bis 2003 waren Staatsangehörige der in “Schedule 1” genannten 11 Commonwealth-Länder und Irland von der Einbürgerung ausgeschlossen.

Bei Einbürgerung ist ein Eid zu unterzeichnen, erst danach wird das certificate of naturalisation ausgehändigt. Erleichterte Einbürgerungen für verdiente Personen sind möglich.

Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Zwar ist Widerspruch möglich, nach dessen Ablehnung seit 2004 der Gerichtsweg nur in Ausnahmefällen gegeben.

Verlustgründe Freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft Aufgabe durch Erklärung (“renunciation”), erfordert Volljährig- und Geschäftsfähigkeit, vor 2003 auch Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit. Bis 1992 erstreckte sich die Aufgabe auch auf minderjährige Kinder, sofern der Aufgebende ein Mann war. Seitdem ist die Regelung geschlechterneutral. Bei eingebürgerten oder registrierten Indern, Entzug (ggf. ohne Anhörung des Betroffenen) wenn im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht wurden innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren erfolgt der Eingebürgerte sich in Wort oder Tat illoyal gegenüber Indien gezeigt hat im Kriegsfall mit dem Feind Handel treibt oder Kontakt mit ihm hat die Person sich mindestens 7 Jahre im Ausland aufgehalten hat, ohne sich jährlich bei der zuständigen Auslandsvertretung zu melden

Sonstige Gesetze