Das Amt Neckarsteinach war ein Amt und Kondominat des Hochstifts Worms, des Hochstifts Speyer und des Erzbistums Mainz.

Bestandteile Zum Amt Neckarsteinach zählten: Darsberg Grein Langenthal Neckarhausen (ab 1803) Neckarsteinach

Sonderfall Neckarhausen: Im Alten Reich gehörte Neckarhausen zur Kurpfalz, wo es dem Oberamt Heidelberg unterstand. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss fiel es 1803 an die Markgrafschaft Baden § 5 Reichsdeputationshauptschluss, dort: „Amt Heidelberg“. , die es aber noch im selben Jahr bei einem Gebietstausch an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt weitergab. Durch Tauschvertrag vom 14. März 1803 an Hessen (Schmidt, S. 16, Anm. 51). Diese gliederte es in das benachbarte Amt Neckarsteinach ein.

Geschichte Funktion In Mittelalter und Früher Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Altes Reich Seitens des Hochstifts Speyer zählte das Amt Neckarsteinach zu dessen Amt Grombach, während das Hochstift Worms es als eigenes Amt führte. Der Mainzer Anteil wird in der Literatur ebenfalls erwähnt. Schmidt, S. 16.

Im Amt Neckarsteinach galt das Pfälzische Landrecht von 1582, erneuert 1610, als Partikularrecht. Darüber hinaus galt das Gemeine Recht, soweit das Pfälzische Landrecht für einen Sachverhalt spezielle Regelungen nicht enthielt. Dieses Sonderrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19. Jahrhundert während der Zugehörigkeit des Gebietes zum Großherzogtum Hessen Schmidt, S. 110. und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Übergang an Hessen Im Zuge der Säkularisation und mit dem Reichsdeputationshauptschluss § 7 Reichsdeputationshauptschluss, dort als „Rest des Bisthums Worms“ bezeichnet. gelangte das Amt Neckarsteinach an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, die ab 1806 zum Großherzogtum Hessen wurde.

Noch vor 1812 Vgl.: Dahl, S. 276: Dahl (1812) spricht davon, dass dem Amt Hirschhorn „noch ganz jüngst das Amt Neckarsteinach zugetheilt worden ist“; LAGIS gibt dagegen 1820 an () wurde das bisherige Amt Neckarsteinach dem Amt Hirschhorn zugeschlagen.

Literatur Konrad Dahl: Historisch-topographisch-statistische Beschreibung des Fürstenthums Lorsch, oder Kirchengeschichte des Oberrheingaues. 1812, S. 276. (Digitalisat). Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.

Einzelnachweise

Neckarsteinach Neckarsteinach Neckarsteinach Neckarsteinach Kategorie:Geschichte (Landkreis Bergstraße) Kategorie:Neckarsteinach Kategorie:Geschichte (Hirschhorn (Neckar))