Die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) (GVBl 76. Jahrgang Nr. 10) wurde am 14. März 2020 durch den Berliner Senat als Reaktion auf die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in Berlin erlassen.
Die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) (GVBl 76. Jahrgang Nr. 11) ersetzte sie am 17. März 2020.
Seit dem 23. Juni 2020 wurde sie durch die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (GVBl 76. Jahrgang Nr. 30), mit 13 Änderungen bis zum 26. November (GVBl 76. Jahrgang Nr. 56). Am 14. Dezember 2020 folgte eine Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GVBl. S. 1463), mit den nun als SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bezeichneten Hauptverordnung und einigen Nebenverordnungen. Es folgten weitere, nachfolgend nicht mehr aktualisierte Änderungen.
Entwicklung im Jahr 2020 Das genannte Datum ist das Datum der Verordnung, das Datum des Inkrafttretens kann abweichen.
Datum Name Kurztitel Abkürzung GVBl Inhalt Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung SARS-CoV-2-EindV 10 Erste Verordnung Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung SARS-CoV-2-EindmaßnV 11 Ersetzt SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 12 Sonderregelungen für Werkstätten von Menschen mit Behinderungen. Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 12 Schließung von Gaststätten, Verbot touristischer Übernachtungen, Verbot von Versammlungen von mehr als zehn Personen sowie das Gebot, bei Kontakten mit Menschen (abgesehen von Angehörigen des eigenen Haushalts) einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin Ver-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung Ver-CoV-2-EindmaßnV 12 Verordnung zur Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin Ver-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung Ver-CoV-2-EindmaßnV 14 Neu gefasst Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 14 Neu Besuchsregelungen und Quarantäneregelungen Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 16 Verlängert die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 17 Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie Großveranstaltungsverbotsverordnung GroßveranstVerbV 17 Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie Großveranstaltungsverbotsverordnung GroßveranstVerbV 17 Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 19 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie Großveranstaltungsverbotsverordnung GroßveranstVerbV 19 Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 21 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie 21 Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 21 Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 24 Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 26 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie 26 Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 27 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 30 Ersetzt SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung und Großveranstaltungsverbotsverordnung Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 31 Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 35 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 37 Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 38 Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 39 Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 43 Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 45 Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 47 Sperrstunde für Gaststätten und 5-Personen-Grenze im öffentlichen Raum im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr. Maskenpflicht auf Märkten und einer Liste von zehn Straßen. Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 49 Maskenpflicht an einer Liste von weiteren Ort, Ausnahme für Personen auf Fahrzeugen außerhalb von Fußwegen. Weitere Personenbeschränkung bei Veranstaltungen. Schließung von Hochschulen für den Publikumsverkehr, Ausnahmen für Lehre, in der Präsenz erforderlich ist, wie z. B. in Labore, die Bibliotheken und den Botanischen Garten. Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 50 Gaststätten geschlossen, nur Außer-Haus-Verkauf. Keine touristische Übernachtung in Hotels. Private Zusammentreffen mit höchstens 10 Personen aus max. zwei Haushalten oder aus drei Haushalten, davon zweimal eine Person je Haushalt. Elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 51 Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 54 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 56 Maskenpflicht auch auf Gehsteigen vor Geschäften. Private Zusammentreffen mit höchstens 5 Personen plus Kindern unter 12 aus zwei Haushalten. Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GVBl. S. 1463) enthalten: SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung InfSchMV 60 dazugehörige Begründung Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (GVBl. S. 1573) 63 Weiterentwicklung im Jahr 2021 und Nebenverordnungen siehe Liste der infolge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze und Verordnungen#Berlin
Gerichtsbeschlüsse OVG Berlin-Brandenburg Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am 3. April die Beschwerde eines Berliner Rechtsanwaltes als unzulässig zurück, da es vom (Berliner) Gesetzgeber nicht mit der Normenkontrolle von Rechtsakten unterhalb eines Gesetzes wie der SARS-CoV-2-EindmaßnV beauftragt sei (Az. 11 S 13/20).Zugang zum Anwalt: OVG Berlin prüft Corona-Regel nicht, legal tribune online, 3. April 2020
Bundesverfassungsgericht Im März 2020 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 22. März 2020 eingelegt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die in § 14 der Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freiheit der Person (Art. 2 Grundgesetz) und Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz). Das in § 1 der Verordnung statuierte grundsätzliche Verbot von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften und Ansammlungen beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten auf freie Religionsausübung (Art. 4 Grundgesetz), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Grundgesetz). Die durch die Verordnung vorgenommenen staatlichen Eingriffe seien nicht durch die Verordnungsermächtigung in Infektionsschutzgesetz gedeckt. Außerdem seien sie unverhältnismäßig.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Weil Verfassungsbeschwerden grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden dürfen, verwies es den Beschwerdeführer an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht stellte zudem fest, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen nicht nur von juristischen Fragen abhänge. Von Bedeutung seien vielmehr auch virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische Bewertungen und Risikoeinschätzungen. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bestehe daher „Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen“.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wies am 17. April den Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung verschiedener Regelungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV zurück (Aktenzeichen: VerfGH 50 A/20). Ein Berliner Rechtsanwalt sah seine Rechte durch die Schließung von Bibliotheken und das Gebot, seine Wohnung nicht zu verlassen, in verfassungswidriger Weise verletzt. Das Gericht nahm den Antrag zur Entscheidung an, erklärte ihn aber für unbegründet. Es argumentierte, dass die nachteiligen Folgen, die der Allgemeinheit im Falle einer Aussetzung drohten, schwerer wögen als die Nachteile des Beschwerdeführers.Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie, Berlin.de, 17. April 2020Berliner Verfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Regeln ab, rbb online, 17. April 2020 Das Urteil enthält ein Sondervotum zweier Verfassungsrichter, die den Antrag „für teilweise offensichtlich begründet“ halten.Volltext, VerfGH 50 A/20, Bürgerservice Berlin-Brandenburg
Siehe auch Liste der infolge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze und Verordnungen#Berlin
Weblinks
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaVV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true https://lexcorona.de/doku.php?id=rechtsakteland:berlin:verordnung_ueber_erforderliche_massnahmen_zur_eindaemmung_der_ausbreitung_des_neuartigen_coronavirus_sars-cov-2_in_berlin
Einzelnachweise
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