Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) ist ein Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Es hat zum Ziel, den Menschen vor übertragbaren Krankheiten zu schützen und den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Das derzeit geltende Epidemiengesetz ist das Ergebnis der Totalrevision vom 28. September 2012. Die Revision sei notwendig geworden, weil sich das Umfeld, in dem Infektionskrankheiten auftreten und die öffentliche Gesundheit gefährden, verändert hat und das Gesetz den Bedingungen angepasst werden musste.
Gegen diese Totalrevision wurde das fakultative Referendum ergriffen von der EDU, dem Verein Bürger für Bürger sowie dem Komitee Wahre Demokratie, und das Quorum von 50'000 Unterschriften in 100 Tagen wurde erreicht. Aufgrund dessen fand eine Volksabstimmung am 22. September 2013 statt, bei der das Volk die Totalrevision mit 60 % Ja-Stimmen guthiess.
Bundesrat und Bundesversammlung erarbeiten eine umfassende Teilrevision des Epidemiengesetzes, mit der die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie für das Gesetz fruchtbar gemacht werden sollen.25.069. Epidemiengesetz. Teilrevision.
Entwicklung des Epidemiengesetzes mini|Das alte «Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien» war von 1887 bis 1974 in Kraft.Das derzeit geltende Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 dar. Dieses ging wiederum aus dem Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien hervor. Das Epidemiengesetz von 1886 behandelte lediglich die Pocken, Cholera, Flecktyphus und Pest, sogenannte «gemeingefährliche Epidemien». Der Rest war Sache der Kantone. Der Ausbruch einer Typhusepidemie 1963 in Zermatt mit ca. 400 Erkrankungen und mehreren Todesfällen führte zur Totalrevision des Epidemiengesetzes von 1886. Das Aufkommen weiterer Krankheiten wie Tuberkulose hatte schon zuvor zu einer Änderung der Bundesverfassung geführt. Zwischen der Totalrevision vom 18. Dezember 1970 und der des 28. September 2012 kam es zu verschiedenen kleineren Gesetzesrevisionen (die letzte im Jahre 2006), bei denen mehr oder weniger alle zur Folge hatten, dass die Kompetenzen des Bundes signifikant ausgebaut wurden.
Zweck des Gesetzes Der Zweck des revidierten Epidemiengesetzes ist die rasche und unbürokratische Koordination sämtlicher Infrastrukturen, die zum Ziel der Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen beitragen können. Drei Stufen können vom Bund per sofort gemäss EpG ausgerufen werden: die normale Lage, die besondere Lage und die ausserordentliche Lage.
Während der normalen Lage haben die Kantone den Vollzug des Epidemiengesetzes und der Epidemienverordnung (EpV) inne. Der Bund hat sehr wenige Kompetenzen, die sich auf Informationen und Empfehlungen, die Kontrolle von Ein- und Ausreise sowie die Koordination – falls von den Kantonen gewünscht – beschränken.
In einer besonderen Lage ( EpG) kann der Bundesrat Quarantäne für Einzelpersonen anordnen, Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen verhängen oder diese gar absagen; er ist ermächtigt, Schulen zu schliessen; Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen dürfen verpflichtet werden, an der Bekämpfung der zu diesem Zeitpunkt grassierenden Krankheit mitarbeiten zu müssen; und er darf Impfungen für obligatorisch erklären. Diese Regelungen können in Form einer konkreten Verfügung (zum Beispiel das Verbot einer spezifischen Veranstaltung) oder einer Verordnung (zum Beispiel das Verbot von Veranstaltungen in der gesamten Schweiz) erlassen. Die besondere Lage ist als epidemiologische Notlage definiert und kann mit einer moderaten Influenzapandemie, der SARS-Pandemie und H1N1 verglichen werden. Während der besonderen Lage koordiniert das EDI die Massnahmen des Bundes. Die besondere Lage liegt vor, wenn «die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht.» (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG). Zudem muss noch eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
erhöhte Ausbreitungs- und Ansteckungsgefahr, besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Gefahr von schwerwiegenden Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche.
In der ausserordentlichen Lage ( EpG) kann der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 der Bundesverfassung Notverordnungen erlassen, die keine Grundlage in einem Bundesgesetz haben, das durch das Parlament beschlossen und dem fakultativen Referendum des Volkes unterstellt ist. Weil der Bundesrat zum Erlass dieser Verordnungen schon von Verfassungs wegen ermächtigt ist, hat Art. 7 EpG deklaratorischen Charakter. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit einer akuten, schweren Bedrohung der öffentlichen Gesundheit sind für die ausserordentliche Lage keine spezifischen Massnahmen vorgesehen. Im Falle eines Eintretens erlaubt das konstitutionelle Notstandsrecht dem Bundesrat, adäquate Massnahmen anordnen zu können. Gemäss des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) treten diese Verordnungen ausser Kraft, wenn der Bundesrat nicht spätestens nach sechs Monaten dem Parlament den Entwurf eines Bundesgesetzes oder einer parlamentarischen Notverordnung unterbreitet, die jene des Bundesrates ersetzt. Damit eine ausserordentliche Lage eintreten kann, ist eine nationale Bedrohungslage erforderlich, die die äussere oder innere Sicherheit der Schweiz bedroht. Hierfür kommen nur sogenannte Worst-Case-Pandemien in Frage, wie zum Beispiel die Spanische Grippe oder die Covid-19-Pandemie.
Inhalt
Erkennung und Überwachung EpG räumt dem BAG die Kompetenz ein, Systeme zur frühzeitigen Erkennung und Überwachung von potenziellen Gefährdungssituationen zu errichten und zu betreiben. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit zwischen BAG und Kantonen, aber auch dem BLV oder dem BAFU. Diese enge Zusammenarbeit zwischen dem BAG, weiteren Bundesstellen und den Kantonen ist von grosser Bedeutung. Die Kantone bringen die Nähe zum epidemiologischen Geschehen und den gesundheitsrelevanten Ereignissen sowie die Vollzugszuständigkeit ein, das BAG sorgt für einheitliche Melde- und Beurteilungskriterien, eine professionelle epidemiologische Datenaufbereitung und die internationale Vernetzung. Der Einbezug weiterer Bundesstellen ermöglicht eine einheitliche Situationsbeurteilung und damit einen einheitlichen Vollzug. Hierbei stellt die Meldepflicht EpG das zentrale Instrument dar. Sie verpflichtet die Ärzteschaft, Krankenhäuser, aber auch Rehabilitationszentren, Pflegeheime, Ambulatorien, Organisationen oder telefonische medizinische Beratungsdienste und Apotheken, übertragbare Krankheiten dem BAG oder der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Überwacht werden diejenigen Krankheiten, die mit einer Epidemiengefahr oder einem schweren Krankheitsverlauf einhergehen. Dies gilt ebenso für Ereignisse, die neuartig oder unerwartet sind oder deren Überwachung international vereinbart ist.
Die Meldepflicht wird in Art. 12 EpG aufgeführt. Die diagnostizierenden Ärzte müssen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten an die kantonsärztlichen Dienste melden, die ihrerseits diese Meldungen an das BAG weiterleiten. Die Meldungen erfolgen grundsätzlich zuerst an diejenige Behörde, die für Sofortmassnahmen zuständig ist. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn kantonsübergreifende Sofortmassnahmen und eine internationale Benachrichtigung erforderlich sind, sollen Meldungen zusätzlich direkt an das BAG erfolgen. Zudem kann der Bundesrat anordnen, dass Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung gemeldet und Proben sowie Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien gesendet werden.
Verhütung
Impfungen Das BAG sowie die Eidgenössische Kommission für Impffragen regeln die Strategien und Ziele im Zusammenhang mit Impfungen. Zur Umsetzung dieser sprechen beide Organe konkrete Impfempfehlungen aus ( EpG). Art. 20 Absatz 2 hält fest: «Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei». Gemäss EpG können die Kantone «Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht». Während einer besonderen und ausserordentlichen Lage darf auch der Bundesrat eine Impfpflicht anordnen. Ein sogenanntes Impfobligatorium (schweizerisch für Impfpflicht) kann somit lediglich für vulnerable Gruppen verhängt werden und nicht allgemein für die gesamte Bevölkerung. Des Weiteren ist diese Massnahme für jene Situationen vorbehalten, in denen alle Mittel ausgeschöpft sind. Das liegt daran, dass eine obligatorische Impfung einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt ( Abs. 2 Bundesverfassung [BV]). Solche Grundrechtsbeschränkungen sind nach BV nur zulässig, wenn sie (1) auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, (2) durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind (bei hoch ansteckenden Krankheiten mit potenziell sehr schwerem Verlauf) und (3) verhältnismässig sind. Eine Impfpflicht für bestimmte Personenkreise könnte sich bei einer schweren, sich rasch verbreitenden und in vielen Fällen tödlich endenden Infektionskrankheit aufdrängen.
Die Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen sind in ff. EpG geregelt.
Biologische Sicherheit Das Epidemiengesetz verlangt die Einhaltung einer Sorgfaltspflicht von Personen, die mit Erregern oder ihren toxischen Produkten umgehen. Sie sieht vor, dass alle Massnahmen getroffen werden müssen, damit aus dieser Tätigkeit keine Schäden an Menschen entstehen ( EpG). Diese Sorgfaltspflicht des Anwenders erfasst auch den Umgang mit genetischem Material oder mit Mikroorganismen, die infolge einer gentechnischen Veränderung Krankheiten verursachen könnten. EpG hält weitergehend fest: «Wer Krankheitserreger in Verkehr bringt, muss Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren». Der Bundesrat ist ebenso autorisiert, den Umgang mit bestimmten Erregern einzuschränken oder zu verbieten. Ebenfalls im Rahmen des WHO-Aktionsplans zur Ausrottung der Poliomyelitis könnte langfristig eine Vernichtung von Polio-infektiösen Materialien bzw. ein Verbot und/oder eine Einschränkung für den Umgang mit Polioviren in geschlossenen Systemen notwendig sein. Die Kompetenz des Bundesrates steht zudem auf dem Gebiet der Biowaffen im Kontext der völkerrechtlichen Verpflichtungen (siehe ) der Schweiz.
Bekämpfung Mehr oder weniger alle Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tangieren die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte. Deswegen haben die zuständigen Behörden Verantwortung zu übernehmen. Sie haben auch Entscheidungen zu fällen, in denen eine adäquate wissenschaftliche Beurteilung erschwert ist. Weil sämtliche Gefahren nicht abschliessend definiert werden können, haben die zuständigen Behörden einen grossen Ermessensspielraum, wie sie Massnahmen treffen wollen. Entsprechend dem Verhältnissmässigkeitsprinzip sind diese Massnahmen nur dann rechtmässig, wenn alle weniger einschneidenden ausgeschöpft worden sind.