Der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter bzw. digitale Dienstanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft, nachdem er von den 16 deutschen Landesparlamenten angenommen wurde. Er löste den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab, der weitgehend auf Radio und Fernsehen ausgerichtet war. Der Medienstaatsvertrag hat die gesamte digitale Medienwelt im Blick, er regelt neben Radio und Fernsehen digitale Medienanbieter, darunter Medienintermediäre, Smart-TVs, Sprachassistenten, Videostreamer und Blogs.
Neben diesem deutschlandweiten Medienstaatsvertrag bestehen auch auf Ebene der Länder vereinzelt Medienstaatsverträge anstelle der ansonsten üblichen Landesmediengesetze. Dies gilt zum einen für die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, die einen Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH – MStV HSH) geschlossen habensiehe: , zum anderen für die Länder Berlin und Brandenburg, deren Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks häufig mit dem Klammerzusatz ‚Medienstaatsvertrag‘ versehen wirdbeispielsweise auf den Webseiten der Medienanstalt Berlin Brandenburg als zuständiger Aufsichtsbehörde - siehe: https://mabb.de/uber-die-mabb/aufgaben-und-rechtsgrundlagen.html.
Geschichte Der Medienstaatsvertrag hat eine lange Vorgeschichte. Sein Vorgänger, der Rundfunkstaatsvertrag von 1991, bedurfte ständiger Überarbeitungen, um ihn an die laufenden Veränderungen in der Medienlandschaft anzupassen. Anfangs standen die Zulassungsregeln und die Werbung im Fokus. Die privaten Fernsehsender sahen sich benachteiligt wegen der hohen Zulassungsauflagen und strengen Vorschriften bei den Werbezeiten. Ziel des über fünf Jahre währenden Abstimmungsprozesses war, das in den Landesrundfunkgesetzen fixierte Medienrecht grundlegend zu modernisieren und die Fixierung auf Fernsehen und Hörfunk zu beenden. Das neue Medienrecht sollte den Wandel zu digitalen, interaktiven, nicht-linearen Medienangeboten und der sich ständig im Wandel befindlichen Plattform-Ökonomie Rechnung tragen. Zudem galt es, die am 28. November 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündete europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht zu übertragen.
Rundfunkpolitik ist in Deutschland nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG Ländersache. Damit es dennoch bundesweit einheitliche Regeln gibt, schließen die Länder untereinander Staatsverträge ab. Durch die Ratifizierung durch alle Landesparlamente führen die Verträge zu bundesweit einheitlichem Landesrecht. Federführend in Medienangelegenheiten der 16 Länder ist das Land Rheinland-Pfalz, dessen Staatskanzlei den Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder innehat.
Nach fünfjährigen Verhandlungen einigten sich die Länder am 5. Dezember 2019 auf die neue staatsvertragliche Medienregelung und legten sie der EU-Kommission zur Überprüfung vor. Die Kommission hatte im Vorfeld Einwände gegen die medienvielfaltsichernden Bestimmungen für Medienintermediäre im Entwurf des Medienstaatsvertrags geäußert und teilte Deutschland dies in Form von Bemerkungen mit. „Einige Bestimmungen des deutschen Vertragsentwurfs werfen Bedenken auf, ob sie mit EU-Recht vereinbar sind“. Zugleich teilte sie mit, „die Bemerkungen der EU-Kommission sind jedoch kein verfahrenstechnisches Hindernis für den Abschluss des Medienstaatsvertrags. Mit unseren Kommentaren wollen wir die Länder anregen zu überlegen, wie der Vertragsentwurf besser mit unserem gemeinsamen EU-Recht in Einklang gebracht werden kann.“ Hintergrund war, dass die Kommission Sorge hatte, „dass die Mitgliedstaaten zunehmend mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften versuchen, Probleme von grenzüberschreitendem Ausmaß anzugehen“. Nach entsprechender Anpassung des Vertragstextes übermittelte die EU-Kommission am 27. April 2020 ihr Placet an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei, womit das EU-Notifizierungsverfahren zum deutschen Medienstaatsvertrag abgeschlossen war. Nachdem am 28. September 2020 der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern als letztes der 16 Länderparlamente dem Vertrag zustimmte, konnte der Medienstaatsvertrag am 7. November 2020 in Kraft treten.
Gelegentlich ist im Kontext mit der Rundfunkabgabe fälschlicherweise vom Medienstaatsvertrag die Rede. Dies insbesondere im Rahmen der Festlegung und der Erhöhung der Rundfunkabgabe wie zum Beispiel bei der im Jahr 2020 erfolgten Gebührenerhöhung um 86 Cent. Zugrundegelegt ist die Rundfunkabgabe in dem von allen Ländern beschlossenen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
Medienänderungsstaatsverträge (MÄStV) Die Fortschreibung und Aktualisierung des Medienstaatsvertrags sowie des Rundfunkfinanzierungstaatsvertrags (RFinStV) erfolgt seit 2020 in Medienänderungsstaatsverträgen, die offizielle Bezeichnung lautet „Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge“. Wie der Medienstaatsvertrag bedarf der von der Ministerpräsidentenkonferenz verabschiedete Medienänderungsstaatvertrag und die in dem Vertrag festgelegte Rundfunkabgabe der Zustimmung aller 16 Länderparlamente, um geltendes Recht zu werden. Stimmt ein Land nicht zu oder enthält sich der Stimme, tritt der Vertrag und auch die darin festgelegte Erhöhung der Rundfunkabgabe nicht in Kraft. Der Medienänderungsstaatsvertrag wird laufend aktualisiert, bis 2024 geschah dies insgesamt fünf Mal.
Der 1. Medienänderungsstaatsvertrag sollte am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Was aber nicht geschah, da nicht alle Länder den Entwurf ratifizierten. Daraufhin kam es zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der zum 20. Juli 2021 den 1. Medienänderungsstaatsvertrag vorläufig in Kraft setzte, was aber nicht Bestand hatte. Der Vertrag trat letztendlich nicht in Kraft und wurde somit gegenstandslos.
Der 2. Medienstaatsvertrag (MÄStV) wurde von allen Ländern ratifiziert und trat am 30. Juni 2022 in Kraft. Mit ihm wurde die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen übernommen, indem Vorgaben für barrierefreie Medienangebote konkretisiert und Details im Medienstaatsvertrag (MStV) geändert wurden. Darüber hinaus erfolgte mit diesem Vertrag eine Anpassung an den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Am 1. Juli 2023 trat der 3. Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft. Die Änderungen betreffen ausschließlich den Medienstaatsvertrag, wobei die Kernpunkte die Anpassung und Flexibilisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen, sowie die Beauftragung der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Dabei geht es in erster Linie um eine Anpassung an die veränderte Mediennutzung, und um eine Stärkung der Position der Aufsichtsgremien.
Die Änderungen des 4. MÄStVs, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat, beziehen sich überwiegend auf den Medienstaatsvertrag und daraus resultierend auf die Staatsverträge von ZDF und Deutschlandradio. Festgelegt wird darin die Schaffung eines einheitlichen gesetzlichen Rahmens in den Bereichen Transparenz und Compliance sowie Aufsicht und Kontrolle bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio: „Geschärft werden etwa die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Gehälter von Führungskräften, die Einsetzung von unabhängigen Compliance-Beauftragten oder die Befangenheitsregeln für Gremienmitglieder. Ebenso sollen der Sachverstand in den Aufsichtsgremien gestärkt und die Gremiengeschäftsstellen angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden, um deren möglichst unabhängige fachliche und organisatorische Zuarbeit für die Aufsichtsgremien zu gewährleisten.“
Der 5. Medienänderungsstaatsvertrag trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Die Änderungen betreffen den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Es werden einzelne Regelungen in beiden Verträgen modifiziert, an die Anforderungen, die sich aus dem Digital Services Act (DSA) bzw. dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergeben, angepasst. Zudem verdeutlicht der 5. MÄStV die mit bestimmten Verpflichtungen verbundene Zulassung der Regionalfenster in den reichweitenstärksten privaten Fernsehprogrammen.
Am 1. Dezember 2025 ist der 6. und der 7. MÄStV in Kraft getreten.
Grundsätze Der MStV wurde als Teil des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland verkündet, welcher neun Artikel enthält. Art. 1 enthält den Medienstaatsvertrag, Art. 2 hebt den Rundfunkstaatsvertrag auf, Art. 3 ändert den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Art. 4 den ARD-Staatsvertrag, Art. 5 den ZDF-Staatsvertrag, Art. 6 den Deutschlandradio-Staatsvertrag, Art. 7 den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Art. 8 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Art. 9 enthält die Inkrafttretens- und Kündigungsbestimmungen.
Im Fokus des MStV steht die Anpassung der Regeln an die Digitalisierung. Im Wesentlichen sind es vier Punkte, die den MStV vom Rundfunkstaatsvertrag (RStV) unterscheiden: Die Zulassung von Rundfunkprogrammen wird gelockert, der MStV hebt die im RStV vorgeschriebene weitreichende Zulassungspflichtigkeit für linearen Rundfunk weitgehend auf. Der Vertrag legt allgemeingültige Regeln für Telemedien fest. Er bezieht dabei Google, Facebook, Twitter usw. mit ein, die in großem Stil Inhalte von Dritten zugänglich machen und als sogenannte Gatekeeper im Internet auftreten. Diese Anbieter werden im MStV als „Medienintermediäre“ bezeichnet. Neben den Medienintermediären sind sogenannte Medienplattformen und Benutzeroberflächen die zweite große Akteursgruppe, deren Aktivität der Medienstaatsvertrag regelt. Unter Plattform versteht der MStV u. a. Kabelfernsehnetze, aber auch digitale Fernseh-Angebote im Internet wie Zattoo und MagentaTV. Der Vertrag enthält zahlreiche Detailänderungen, wie z. B. über Werbung im Sinne aller werblichen Erscheinungsformen in der Radio- und Fernsehwerbung, Sponsoring, im Teleshopping und Produktplatzierung in allen audiovisuellen Telemedien. Ein wichtiger Bestandteil des MStV sind Transparenzvorschriften und Diskriminierungsverbote. Mit diesen Regelungen soll die Meinungsvielfalt gesichert und Transparenz hergestellt werden. So müssen zum Beispiel Medienintermediäre die zentralen Kriterien der Sammlung, Selektion und Präsentation von Inhalten und Informationen über eingesetzte Algorithmen ihren Nutzern zugänglich machen.
Neubestimmung von Rundfunk Nach wie vor ist Rundfunk der zentrale Begriff. Galt Rundfunk zuvor im Rundfunkstaatsvertrag in § 2 I 1,2 RStV als „die für die Allgemeinheit und zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“ so definiert der Medienstaatsvertrag Rundfunk neu. Laut § 2 I 1,2 MStV ist „Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation“. Ergänzend heißt es in § 2 I 1,2 MStV: „Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind“.
Die zuvor sehr weitreichende Zulassungspflichtigkeit für linearen Rundfunk wird mit § 54 MStV weitgehend obsolet. Rundfunkprogramme, die durchschnittlich weniger als gleichzeitige 20.000 Nutzer erreichen, brauchen keine Zulassung mehr. Für Programme mit größerer Reichweite gilt: sie sind von der Lizenzpflicht freigestellt, „wenn sie nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten“.
Neue Adressaten