Die chinesische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zu einem der gegenwärtig bestehenden chinesischen Staatsverbände mit den zugehörigen Rechten und Pflichten.
China ist ein Vielvölkerstaat, offiziell als Minderheiten anerkannt sind über fünfzig „Nationen.“Vgl. Zang Xiaowei: Ethnicity in China: a critical introduction. Polity Pr., Cambridge 2015, ISBN 978-0-7456-5360-0. In der Volksrepublik China werden chinesische Staatsbürger Zhongguo gongmin () bzw. Zhongguoren () oder kurz Gongmin () genannt, während ethnische Chinesen als Hanren () oder Auslandschinesen (, , ) bezeichnet werden.
Historisches Die verschiedenen chinesischen Kaiserreiche unterschieden schon seit der Tang-Dynastie ab 645 zwischen chinesischen und fremden, barbarischen Ausländern. Auch die Mandschus der 1645–1911 herrschenden Qing-Dynastie behielten die Trennung bei. Kenntlich waren verschiedenen „Nationalitäten“ an äußeren Merkmalen wie (vorgeschriebener) Kleidung oder Haartracht, z. B. den „Rattenschwanz“ genannten Zopf der Han-Chinesen. Untertanen der Qing-Dynastie waren aber nicht Bürger im Sinne modernen Nationalstaatsverständnisses.Vgl. Eric J. Hobsbawm: Nations and nationalism since 1780: Programme, myth, reality. Cambridge University Press, Cambridge 1992. Auf eine genauere Definition von „Chinese“ bzw. Ausländer konnte vor 1860 verzichtet werden, da Ein- und Ausreisemöglichkeiten beschränkt bzw. strafbewehrt waren. So hatte man sich schon durch genaue Grenzziehung im fast leeren Mandschu-Schutzgebiet zwischen der Willow Palisade und den Grenzflüssen Amur und Tumen von der Chosŏn-DynastieDeren Untertanen seit 1686 eine Ausreise verboten war. Illegal angetroffene Personen wurden an ihre jeweilige Gerichtsbarkeit ausgeliefert. Definierendes Kennzeichen war auch hier Sprache und Kleidung. Vgl. Alyssa M. Park: Sovereignty experiments: Korean migrants and the building of borders in northeast Asia, 1860–1945. Cornell University Press, Ithaca 2019, ISBN 978-1-5017-3836-4, ch. 1: Borderland and prohibited zone. vertraglich abgegrenzt.
Als chinesischer/mandschurischer Untertan kraft Geburt galt jedes Kind eines Untertans der Qing-Dynastie, auch bei Geburt im Ausland (klassisches ius sanguinis). Außerdem ging man davon aus, dass jede im Lande lebende Person Untertan sei, solange das Gegenteil nicht bewiesen war (ius soli). Allgemein galt: „Einmal Chinese, immer Chinese.“
Personen, die keine Kinder chinesischer Eltern waren, aber auch den Nachweis fremder Staatsangehörigkeit nicht erbracht hatten, konnten durch Eheschließung nach chinesischem Ritus oder Einbürgerung auf Antrag Chinese werden. Eine Chinesin, die einen Ausländer heiratete, verlor ihre chinesische Staatsbürgerschaft.
Wichtiger für den Status des Einzelnen während der feudalen Zeit war das Stadtbürgerrecht, das erst in der dritten Generation ersessen wurde und z. B. das Recht mitbrachte, an den lokalen Beamtenprüfungen teilnehmen zu dürfen.
Russland und das Kaiserreich China regelten im Vertrag von Nertschinsk 1689, dass sie in der Grenzregion die Gerichtsbarkeit jeweils über ihre eigenen Untertanen ausübten. Zwischen der Chosŏn-Dynastie, Korea war unter nomineller Oberhoheit der Qing-Dynastie, und Russland wurden 1886/91 vertragliche Abgrenzungen getroffen.
Im späten 19. Jahrhundert war es üblich, dass eine heiratende Frau in fast allen Ländern der Welt automatisch die Staatsbürgerschaft des Ehemanns erhielt („unterliegt der Jurisdiktion, der auch ihr Gatte unterliegt“). Das chinesische Kaiserreich schloss Abkommen, u. a. 1889 mit Italien und 1888 dem Deutschen Reich, die vorsahen, dass die jeweils andere Seite über solche Ehen über offizielle Kanäle Meldung machen musste. Erst danach wurde der Wechsel wirksam.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1909 Als Vorlage diente das japanische Staatsangehörigkeitsgesetz 1899. Zweck der Regelung war es, vor allem den Status der zahlreichen Auslandschinesen zu klarifzieren, d. h. diese als „Chinesen“ dem Reich zu sichern.Niederländisch-Indien hatte 1907 den Ius soli-Staatsangehörigkeitserwerb für Kinder der zweiten Generation eingeführt. Die kommunalistische Politik sorgte jedoch dafür, dass für die vreemde oosterlingen weiterhin Einschränkungen im Zivilrecht bestanden und Sondersteuern von Chinesen erhoben wurden. Gleichzeitig erlassene Zusatzbestimmungen regelten Fragen im Zusammenhang mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft ohne Genehmigung und Meldepflichten bei Auslandsaufenthalt. Staatsangehörigkeitsfragen wurden von der örtlich zuständigen Behörde an das Innenministerium geleitet. Zustimmende Entscheidungen waren ab dem Tage der Bekanntmachung wirksam, zusätzlich wurden Urkunden ausgestellt.
Kaiserlich-chinesische Staatsangehörige waren per Geburt: Kinder chinesischer Väter (auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Geburt schon verstorben war), unabhängig ob die Geburt im In- oder Ausland stattfand Kinder chinesischer Mütter, wenn der Vater unbekannt oder staatenlos war in China aufgefundene Findelkinder
Für eine auf Antrag mögliche Einbürgerung musste der Antragsteller unbescholten, nach seinem Heimatrecht volljährig und mindestens 20-jährig sein, mindestens zehn Jahre durchgehend in China gelebt haben, „guten Charakters“ und finanziell abgesichert sein. Abzugeben war auch eine beglaubigte Erklärung, „auf ewige Zeiten die chinesischen Gesetze befolgen zu wollen.“ Die Einbürgerung eines Mannes schloss Ehefrau (die für sich allein keinen Antrag stellen durfte) und minderjährige Kinder mit ein, jedoch nur dann, wenn sie nach heimatlichem Recht hierdurch jene Staatsangehörigkeit (automatisch) verloren. Eingebürgerte waren 10‒20 Jahre von höheren Beamtenstellen, Offiziersdienst und als Mandatsträger in Stadträten usw. ausgeschlossen.
Automatisch eingebürgert wurden einheiratende Frauen, Personen, die von einem Chinesen adoptiert werden, uneheliche Kinder einer Chinesin, wenn der ausländische Vater sie nicht anerkannte.
Verdiensteinbürgerungen, ggf. ohne Vorbedingungen, genehmigte das Innenministerium nach Zustimmung des Außenministeriums.
Entlassung aus der chinesischen Staatsbürgerschaft ‒ die sich auch auf Frau und Kinder erstreckte ‒ war auf Antrag möglich. Sie wurde verweigert, solange noch straf- oder zivilrechtliche Gerichtsverfahren anhängig waren, Steuern ausstanden, Militärdienst zu leisten war, oder bei noch im aktiven Dienst stehenden Beamten. Bei falschen Angaben war Widerruf durch die Behörde möglich, ggf. kam der Antragsteller 6–12 Monate in Haft.
Wer die Staatsangehörigkeit verlor, durfte nicht länger im Lande bleiben und hatte eventuellen Grundbesitz innerhalb eines Jahres zu verkaufen.
Witwen und geschiedene Frauen konnten sich nach Tod/Scheidung auf Antrag mit ihren minderjährigen Kindern wieder einbürgern lassen. Ansonsten war, wenn genehmigte Entlassung stattgefunden hatte, drei Jahre Daueraufenthalt nötig, um wieder eingebürgert werden zu können.
Gebiete mit Sonderstatus Gerade in den Pachtgebieten, als da waren Weihaiwei,Weiterführend: Carol G. S. Tan: British rule in China: law and justice in Weihaiwei 1898–1930. Wildy, Simmonds and Hill Pub., London 2008, ISBN 978-0-85490-026-8. Kiautschou, Kwangtung, Kuang-chou-wan, hatten die dortigen Chinesen ein Interesse daran von der jeweiligen Kolonialmacht eingebürgert zu werden, da sie dann in den Genuss der Rechte eines Exterritorialen im restlichen China kamen. Im Gegensatz zu anderen Ausländern konnten sie sich in China frei bewegen und durften sogar Land besitzen. Die Mächte hatten jedoch höchst unterschiedliche Praktiken. Während die Briten jedem Eingeborenen entweder als oder Schutz gewährten, waren die Deutschen in kolonialen Staatsbürgersachen ausgesprochen restriktiv.U.a. das 1904/8 eingeführte Verbot Mischehen standesamtlich zu beurkunden. Auch die Möglichkeit (im StaG bzw. RuStaG i. V. m. SchGG) durch Berufung zum Beamten eingebürgert zu werden galt nur für den Reichsdienst, nicht auf lokaler Ebene und kam nicht vor. Vgl. Dominik Nagl: Grenzfälle; Frankfurt 2007 (Peter Lang). Vergleichsweise großzügig waren die Portugiesen, Frankreich verlangte für das volle Bürgerrecht ein Mindestmaß an westlicher Bildung.
1912 bis 1948 mini|Blanko-Reisepass der neuorganisierten Regierung der Republik China, einer der zahlreichen „Regierungen,“ die im China neben dem Kuomintang-Regime bestanden.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1912 Bald nach der Xinhai-Revolution erging am 19. November 1912 ein neues Gesetz, das per Präsidentenerlass vom 31. Dezember 1914 geändert in Kraft gesetzt wurde. Ausführungsvorschriften, die den Dienstweg, einheitliche Formulare und Formvorschriften regelten, ergingen am 3. November 1913 und wurden am 12. Februar 1915 geändert.Chin. u. Engl. in: Commission on Extraterritoriality: Revised Law of Nationality. Peking 1925. (Dt.: Tomson (1971), S. 127–130). Bescheide in Staatsbürgersachen traten nun am Tage ihrer Veröffentlichung im AmtsblattOkt. 1911–1919: 1925-48: . in Kraft.
Formal änderte sich wenig, jedoch wurde die Gliederung neu gefasst. Die Wartefrist für Einbürgerungen wurde auf fünf Jahre verkürzt, für einheiratende Männer reichten drei Jahre Wohnsitz in China. Auch für Halb-Chinesen, (volljährige) Kinder von Auslandschinesen ohne chinesische Staatsbürgerschaft, in China geborene Ausländer usw. gab es Erleichterungen.
Die Sperrfrist für hohe Ämter wurde halbiert, im Militär blieben nur die Generalsränge verboten. Ebenso möglich blieben Verdiensteinbürgerungen unter erleichterten bzw. ohne Vorbedingungen. Die Entscheidung hierüber lag nun beim Ministerrat, ab 1915 beim Präsidenten.
Die Wiedereinbürgerung war nicht mehr an drei Jahre Aufenthalt im Lande gebunden. Es wurden jedoch guter Leumund und finanzielle Stabilität gefordert.
Die Verlustgründe blieben im Kern unverändert, es änderten sich nur einige Punkte zum Verfahren und der Antragserfordernis.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1929 Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz erging am 5. Februar 1929.Formalien regelten die Durchführungsverordnung vom 15. Feb. 1929. Engl. in Flournoy; dt. Tomson (1971), Kap. IV und Text S. 130–134. Notwendig geworden war es, da das neue ZivilgesetzbuchCivil code of the republic of China, Shanghai 1930 (Kelly & Walsh). fundamentale Änderungen im Familienrecht brachte. Die Zuständigkeit lag beim Innenministerium. Zu beachten ist, dass während der „Nanking-Dekade“ (1927–37) nur ein kleiner Teil Chinas unter administrativer Kontrolle National-Chinas stand.
Weiterhin gab es eine „Verordnung über die Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Auslandschinesen“Vom 2. Oktober 1929, die am 4. Juni 1943 neu gefasst wurde. Dazu bezüglich auszustellender Bescheinigungen die Verordnung des Innenministers vom 25. Okt. 1946. Solche Urkunden wurden dreisprachig ausgestellt, waren unbefristet gültig und konnten die Namen minderjähriger Kinder enthalten.
Hinsichtlich der Bedingungen über Erwerb und Verlust änderte sich im Kern wenig. Einbürgerungen eines Mannes schlossen Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch mit ein. Es galt, dass auch bei freiwilliger Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft die chinesische nur dann verloren geht, wenn hierzu eine Genehmigung erteilt wurde. Ein Erlass des InnenministeriumsNr. 4001 vom 10. Apr. 1940. bestimmte, dass auch Kinder aus der Ehe eines Überseechinesen mit einer Ausländerin chinesische Staatsbürger ab Geburt sind.
China ratifizierte die „Haager Konvention zu Fragen der Staatsangehörigkeit 1930“ am 14. Februar 1935.
Volksrepublik China seit 1949 mini|Urkunde über die Entlassung aus der chinesischen Staatsbürgerschaft.