mini|hochkant|Seite 1 des 25. Zusatzartikels mini|hochkant|Seite 2 des 25. Zusatzartikels Der 25. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Twenty-fifth Amendment to the United States Constitution) regelt Fragen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung einer Präsidentschaft auftreten können: Er schreibt vor, dass der Vizepräsident dem Präsidenten in das Amt folgt, wenn das Amt des Präsidenten vakant wird. Damit wurde die seit 1841 geltende Praxis kodifiziert, dass ein nachrückender Vizepräsident auch tatsächlich Präsident wird und nicht etwa nur dessen Befugnisse ausübt. Ferner legt er fest, dass der Präsident nach Zustimmung der beiden Kammern des Kongresses einen neuen Vizepräsidenten ernennen kann. Dies erschien notwendig, da in diesem Moment noch kein weiterer Vizepräsident als Nachrücker zur Verfügung steht, und so der dritte in der Rangfolge, der Sprecher des Repräsentantenhauses, als kommissarischer Präsident amtiert hätte. Die dritte Regelung betrifft die vorübergehende Übertragung der Aufgaben des Präsidenten auf den Vizepräsidenten wegen temporärer Amtsunfähigkeit. Die vierte Regelung behandelt die Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten durch den Vizepräsidenten mit Zustimmung des Kabinetts, und dann mit weiterer Zustimmung des Kongresses auch gegen den Willen des Präsidenten. Obwohl die Angelegenheit bereits zuvor auf einfachem gesetzlichen Wege, also durch ein Gesetz des Kongresses, geregelt war, wurde sie in die Verfassung übernommen, auch um die Legitimität eines solchen Verfahrens zu erhöhen.

Nachdem der Zusatzartikel im Januar 1965 in den Kongress eingebracht worden war, wurde er am 10. Februar 1967 von der notwendigen Anzahl von Bundesstaaten ratifiziert; am 23. Februar 1967 wurde die Aufnahme des Textes in die Verfassung der Vereinigten Staaten amtlich festgestellt.

Der 25. Verfassungszusatz wurde bisher zweimal – 1973 und 1974 – zur Ernennung eines Vizepräsidenten angewandt, und einmal – 1974 – zur Ernennung eines Präsidenten; letzterer war zuvor schon zum Vizepräsidenten ernannt worden.

Viermal, 1985, 2002, 2007 und zuletzt 2021, erklärte sich der Präsident selbst für vorübergehend amtsunfähig und übertrug seine Amtsbefugnisse für jeweils wenige Stunden an den Vizepräsidenten. In allen vier Fällen war es eine Vorsichtsmaßnahme im Rahmen einer anstehenden medizinischen Behandlung.

Der endgültige Verfassungszusatz Wortlaut Der endgültige Wortlaut des 25. Verfassungszusatzes lautetQuelle siehe unter Quellen:

Übersetzung

Kommentar zum Verfassungszusatz Absatz 1 regelt unmissverständlich, dass der Vizepräsident bei der Erledigung des Amtes des Präsidenten nicht nur dessen Rechte und Pflichten, sondern auch dessen Amt als solches übernimmt. Der Vizepräsident wird damit nächster US-Präsident.

Absatz 2 regelt erstmals die nachträgliche Bestellung eines Vizepräsidenten, wenn dessen Amt frei wird. In diesem Fall ernennt der Präsident einen Kandidaten, der zum Vizepräsidenten ernannt werden kann, sobald beide Häuser des Kongresses, also Repräsentantenhaus und Senat, diesem Kandidaten zugestimmt haben. Anders als bei der Benennung eines Ministers (secretary) bedarf es hier also auch der Zustimmung des Repräsentantenhauses.

Nach Absatz 3 des Verfassungszusatzes kann der Präsident selbst – durch Schreiben an die Vorsteher der beiden Kammern des Kongresses – seine zeitweilige Amtsunfähigkeit erklären. Er kann auf dem gleichen Weg die Wiederherstellung seiner Amtsfähigkeit erklären. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten übernimmt der Vizepräsident als kommissarischer Präsident die Rechte und Pflichten des Amtes, nicht jedoch das Amt selbst. Dabei ist der Sprecher des Repräsentantenhauses der gewählte Vorsitzende dieser Kammer und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vergleichbar. Präsident des Senates ist jedoch an sich der Vizepräsident. Dieser übt allerdings ausschließlich im Falle einer Stimmengleichheit ein Stimmrecht aus und sitzt den Verhandlungen im Senat nur selten vor. Der Senat wählt deswegen einen so genannten Präsidenten pro tempore (pro tem), d. h. einen Präsidenten „auf Zeit“, der im Falle der Abwesenheit des Vizepräsidenten formal die Sitzungen leitet. Es handelt sich dabei stets um den dienstältesten Senator der Mehrheitspartei; dieser überträgt die tatsächliche Sitzungsleitung aber meist seinerseits auf einen jüngeren Senator.

Absatz 4 regelt in einem recht komplizierten Verfahren, wie die Amtsunfähigkeit des US-Präsidenten ohne oder gegen seinen Willen festgestellt werden kann: Wenn der Vizepräsident und die Mehrheit der Minister (secretaries) den Vorstehern der beiden Kammern schriftlich versichern, dass der US-Präsident nicht in der Lage ist, seinen Amtspflichten nachzukommen, so übernimmt der Vizepräsident unverzüglich die Amtsgeschäfte. Der Kongress kann statt des Kabinetts (principle Officers of the executive department) auch ein anderes Gremium mit einer solchen Aufgabe betrauen; von diesem Recht hat er jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Mitwirkung des Vizepräsidenten ist in jedem Falle erforderlich. Erklärt der Präsident gegenüber den Vorstehern der beiden Kammern, dass er nun wieder in der Lage sei, die Rechte und Pflichten des Amtes auszuüben, so übernimmt er diese wieder, es sei denn, dass der Vizepräsident und die Mehrheit der Minister binnen vier Tagen dieser Aussage widersprechen. Haben der Vizepräsident und die Mehrheit der Minister der Stellungnahme des Präsidenten widersprochen, so tritt der Kongress spätestens binnen 48 Stunden zusammen. Spätestens 21 Tage nach diesem Zeitpunkt muss er entscheiden, ob er mit Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern der Auffassung des Vizepräsidenten und der Mehrheit des Kabinetts zustimmt. Stimmt er nicht zu, so übernimmt der ursprüngliche Präsident wieder die Amtsgeschäfte.

Der Verfassungszusatz regelt allerdings nicht, was passiert, wenn der Vizepräsident amtsunfähig wird. Grundsätzlich ergibt sich hieraus kein Problem, da das Amt des Vizepräsidenten bis auf die Funktion des tie-breakers im Senat ohne wichtige Kompetenzen ist. Stirbt allerdings der US-Präsident, so ist in der Verfassung nicht festgeschrieben, wer dann in der Funktion des „Vizepräsidenten“ die Amtsunfähigkeit des neuen Präsidenten feststellen lassen kann. Nach Absatz (a) des Gesetzes über die Nachfolge des Präsidenten (Presidential Succession Act) findet in diesem Fall die übliche Reihenfolge der Präsidentennachfolge Anwendung, mithin schlüpft der Sprecher des Repräsentantenhauses in die Rolle des Vizepräsidenten. Da dieses Verfahren allerdings verfassungsrechtlich nicht verankert ist (anders als es das im Bayh-Long-Vorschlag weiter unten gewesen wäre) und außerdem der Eindruck der Übernahme der Exekutive durch die Legislative entstehen könnte, bleibt festzustellen, dass sich hier eine Regelungslücke auftut, deren Eintritt zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen ist. Auch wenn aufgrund des Presidential Succession Act die Reihenfolge feststeht, erscheint die Legitimation des Sprechers des Repräsentantenhauses als kommissarischer Präsident aufgrund ihrer nur einfachgesetzlichen Grundlage schwächer. Ähnliches gilt für den Fall der Erledigung des Amtes des Vizepräsidenten und der Notwendigkeit der Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten. Zudem enthält der 25. Verfassungszusatz keine Ermächtigungsgrundlage für ein solches Gesetz.

Dafür enthält Artikel II Absatz 1 der Verfassung, also der ursprüngliche Verfassungstext, folgende Vorschrift: „The Congress may by Law provide for the Case of Removal, Death, Resignation or Inability, both of the President and Vice President, declaring what Officer shall then act as President, and such Officer shall act accordingly, until the Disability be removed, or a President shall be elected“. Der Kongress kann also durch Gesetz Vorsorge für den Fall treffen, dass sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident seines Amtes enthoben werden, sterben, zurücktreten oder amtsunfähig werden, und festlegen, welcher Beamte als Präsident amtiert, bis die Amtsunfähigkeit behoben ist oder ein Präsident gewählt ist. Diese Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Regelung erscheint allerdings als verfassungsrechtlich nicht einwandfrei, zumal der Sprecher des Repräsentantenhauses in diesem Fall einem deutlichen Interessenkonflikt unterläge, da er einerseits als unmittelbarer Anwärter auf das Präsidentenamt gilt, andererseits aber Mitglied des Gremiums ist, welches ebendiese Nachfolgeregelung beschlossen hat. Darüber hinaus ist nicht ganz klar, dass diese Stelle der ursprünglichen Fassung nicht durch den 25. Verfassungszusatz bereits gegenstandslos geworden ist.

Historische Entwicklung Ursprünglicher Verfassungstext Der ursprüngliche Verfassungstext enthielt in seinem Artikel II Absatz 1, die Vorschrift, dass „[i]n Case of the Removal of the President from Office, or of his Death, Resignation, or Inability to discharge the Powers and Duties of the said Office, the same shall devolve on the Vice President“, dass also im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten, seines Todes, seines Rücktrittes oder seiner Unfähigkeit, die Rechte und Pflichten des genannten Amtes auszuüben, dieselben (bzw. dasselbe) auf den Vizepräsidenten übergehe(n).

mini|hochkant|links|John Tyler Diese Vorschrift wurde als zweideutig angesehen, weil nicht klar war, ob der Vizepräsident nur die Rechte und Pflichten des Präsidenten („the same“ als „Powers and Duties“) übernehmen, also das Amt des Präsidenten kommissarisch ausüben, oder aber tatsächlich dem Präsidenten ins Amt nachfolgen sollte („the same“ als „the said Office“). Diese Frage wurde de facto mit dem Präzedenzfall 1841 beantwortet, als John Tyler nach William Henry Harrisons Tod diesem ins Amt folgte und sich fortan als Präsident aus eigenem Recht betrachtete, ja sogar Briefe an den „Acting President“ („amtierenden Präsidenten“) ungeöffnet zurückgehen ließ. Auch alle weiteren bis zur Ratifikation des 25. Verfassungszusatzes ins Präsidentenamt nachgerückten Vizepräsidenten (Millard Fillmore 1850, Andrew Johnson 1865, Chester A. Arthur 1881, Theodore Roosevelt 1901, Calvin Coolidge 1923, Harry S. Truman 1945 und Lyndon B. Johnson 1963) haben diese Ansicht verteidigt. Dennoch wurde diese Frage verfassungsrechtlich als nicht eindeutig beantwortet angesehen.

Ausgangssituation zu Beginn der Diskussion über einen Verfassungszusatz Von der Ratifikation der US-Verfassung 1789 bis zur Verabschiedung des 25. Verfassungszusatzes 1967 gab es keine Möglichkeit, einen verstorbenen, zurückgetretenen oder ins Präsidentenamt nachgerückten Vizepräsidenten zu ersetzen. Das Amt blieb vakant bis zur nächsten regulären Wahl.

Das Amt des Vizepräsidenten war bis 1967 insgesamt 16 Mal vakant, und zwar nach den Todesfällen von George Clinton (1812–1813), Elbridge Gerry (1814–1817), William R. King (1853–1857), Henry Wilson (1875–1877), Thomas A. Hendricks (1885–1889), Garret Hobart (1899–1901) und James S. Sherman (1912–1913), dem Rücktritt von John C. Calhoun (1832–1833) sowie nach dem Nachrücken ins Präsidentenamt von John Tyler (1841–1845), Millard Fillmore (1850–1853), Andrew Johnson (1865–1869), Chester A. Arthur (1881–1885), Theodore Roosevelt (1901–1905), Calvin Coolidge (1923–1925), Harry S. Truman (1945–1949) und Lyndon B. Johnson (1963–1965).