mini|Japanischer Reisepass Die japanische Staatsbürgerschaft bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum japanischen Staatsverband mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Moderne japanische Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit sind aufs Engste mit den Regelungen über die Familienregister (Koseki) verbunden., in engl. Literatur: “Family Registration Law.” Zwischen 1868 und 2015 wurden 581.000 Personen eingebürgert.
Altertum und Mittelalter Bereits die Gesetze des Ritsuryō-Verwaltungssystems, seit dem 8. Jahrhundert, enthielten Bestimmungen über den Aufenthalt bzw. Einwanderung von Ausländern. Solche „Einbürgerungen“ sind nicht im Sinne modernen Nationalstaatsverständnisses zu sehen, sondern dienten der Gewinnung neuer steuerpflichtiger Familienoberhäupter, für die es Registrierungspflichten gab.Ritsuryō-Staat (abgerufen am 3. Februar 2020).Vgl. Lewin, Bruno; Aya und Hata: Bevölkerungsgruppen Altjapans kontinentaler Herkunft; Wiesbaden 1962 (Harrassowitz) Als Anreiz wurde in der frühen Heian-Zeit Neubürgern, meist aus Korea stammenden Handwerkern, zehn Jahre Steuerbefreiung gewährt. Damalige Register hießen kogō-nen jaku und sind erstmals für das Jahr 670 belegt.
Der Zuzug von Fremden war und blieb immer streng kontrolliert und fand in den 250 Jahren der Abschottung, von wenigen Ausnahmen für einheiratende Chinesen oder MischlingskinderVgl. Kusumoto Ine, Tochter Philipp Franz von Siebolds. abgesehen, nach 1603/30 nicht statt. Rechte und vor allem Pflichten der Einwohner (im Sinne des Neo-Konfuzianischen Weltbildes) ergaben sich vor aus ihrer Zugehörigkeit zu einem der vier Stände oder den Ausgestoßenen ( und ).
Frühe Meiji-Ära Beim Entstehen des japanischen Nationalstaats 1868–73, vor allem durch Auflösung der Samurai-Domänen (), galt zunächst ius soli, auch für die bisher Ausgegrenzten und die Ainu sowie bei der gewaltsamen Eingliederung Okinawas 1879.
Das Konzept Untertanen als kokumin, also „Angehörige des Landes“, ist nicht als „Bürger“ zu übersetzen, es entspricht am ehesten dem englischen Begriff “national”; dito = „Nationalität“, weniger „Staatsbürgerschaft”. zu sehen, wurde erst langsam nötig. Ein Abschluss fand sich erst in der Kriegsbegeisterung, die den Feldzug gegen China 1894/5 begleitete und der durch ein Heer von Wehrpflichtigen errungen wurde.Motoyama Yukihiko; Meiji Nijū-nendai no Seiron ni Arawareta Nashonarizumu; in: Sakata Yoshio; Meiji Zenhan-kino Nashonarizum; Tokyo 1958
Reisepässe für das Ausland wurden für japanische Untertanen erstmals 1866 ausgegeben.Weiterführend: 陳天璽 [Chin Tenji; Hrsg.]; 越境とアイデンティフィケーション : 国籍・パスポート・IDカード [Ekkyō to aidentifikēshon: kokuseki, pasupōto, ID kādo]; Tokyo 2012; ISBN 9784788512757.
Bereits 1872/73 erließ man Verordnungen,Edikt 103 von 1872 (naigai jinmin ko'in jōki) zur Ausländerheirat, das sich stark auf das Familienrecht im Code Napoléon stützt und durch Edikt 170 im Folgejahr umgesetzt wurde. die Staatsangehörigkeitsfragen im Bezug auf Ausländer-Heirat und -Adoption regelte. Frauen nahmen bei Heirat die Nationalität ihres Mannes an. Einer der Kernpunkte war: Ein Ausländer kann nicht im Familienregister eingetragen werden, somit auch keinem Haushalt vorstehen. D. h., die Eigenschaft japanischer kokumin zu sein (nihonjin taru no bungen), ergab sich aus der Eintragung im Koseki. Bei Einbürgerung war immer auch die Annahme eines echt japanischen Namens erforderlich.
Ein sich stark am französischen Vorbild orientierendes erstes Zivilgesetzbuch wurde zwar 1890 verkündet,In der Literatur allgemein „das alte Zivilgesetzbuch“ (). aber sein Inkrafttreten 1892 auf unbestimmte Zeit verschoben, bis 1898 die Aufhebung folgte. Es tat dem japanischen Verständnis von der Wichtigkeit zur Zugehörigkeit zu einer „Familie“ (bzw. Haushalt; ) nicht genug Rechnung. Gerade dieses Zugehörigkeitskonzept wurde dann zur Grundlage des Staatsangehörigkeitsverständnisses. In diesem Gesetzbuch war noch der Erwerb der Nationalität in Form der Optionsmöglichkeit durch Willenserklärung des (langjährig) in Japan ansässigen Ausländers vorgesehen.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1899 Die erste moderne Verfassung Japans, die sogenannte Meiji-Verfassung von 1889, hatte in Art. 18 festgeschrieben, dass die Staatsangehörigkeit per Gesetz zu regeln sei. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (Nr. 66, 1899) erfüllte diese Vorgabe. Ebenfalls von Bedeutung waren die modernisierten Bestimmungen zu den Familienregistern (KosekiGesetz vom 4. April 1871, in Kraft 1. Apr. 1872. Eintragungen standardisiert 1886. Das Konzept des Haushaltsvorstand wurde 1898 eingeführt. Bis 1968 blieb es in begründeten Fällen öffentlich einsehbar. Seit 1976 ist es streng vertraulich zu nicht-amtlichen Zwecken.) sowie die Bestimmungen zur Heirat eine Frau, die Haushaltsvorstand ist, das sogenannte nyūfu-konin, geregelt im Gesetz Nr. 21 von 1898. Wie in den meisten Fragen der Zivilrechtsreform folgte man dem damals noch jungen, preußisch dominierten, reichsdeutschen Vorbild. Das deutsche ethno-kulturelle Verständnis von „Nation“ kam der japanischen Idee der Einmaligkeit der japanischen Rasse und der Wichtigkeit der im männlichen Zweig fortzusetzenden Blutlinie (ie) nahe. Außer den üblichen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten, gab es daher auch Regelungen die z. B. vorschrieben, dass ein Haushaltsvorstand Japaner sein musste oder Landbesitz nur für diese möglich war.Auch hinsichtlich verschiedener Geschäftstätigkeiten gab es in verschiedensten Gesetzen geregelte Vorbehalte, so z. B. Besitz von japanischen Schiffen und (Anteilen an) Reedereien, Betrieb von Pfandleihen, Banken (Besitz von Aktien in halbstaatlichen, u. a. Yokohama Specie Bank, Chōsen Ginkō), Versicherungsgesellschaften (Gesetz 69, 1900, i.V.m kaiserl. Verordnung 380, 1900), Bergbau, kommerzieller Fischerei sowie Berufsausübung als Arzt, Apotheker, Beamter, Rechtsanwalt etc. pp. Viele dieser Beschränkungen gelten bis heute, wenn auch auf geänderten Rechtsgrundlagen.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz 1899 setzte vor allem Prinzipien des ius sanguinis in der zur damaligen Zeit international üblichen Form um, berücksichtigte dabei aber auch Besonderheiten des japanischen Familienrechts. Die Zuständigkeit lag beim Innenministerium. Es trat in Kraft zu einer Zeit, als die meisten ausländischen Mächte auf ihre exterritorialen Rechte verzichteten. Mit „Ausländern“ waren vor allem Europäer (Gaijin) gemeint; die schnell wachsende Gruppe aus China stammender Hilfsarbeiter wurde durch das kaiserliche Edikt 352 von 1899 speziell diskriminiert.
Die Staatsbürgerschaft durch Geburt erwarb: jedes Kind eines japanischen Vaters, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt Japaner war. (Dies galt bei dauerndem Auslandsaufenthalt auch weiter für Kinder und Enkel.) jedes Kind eines Vaters der nicht mehr japanischer Untertan ist, aber der es durch Adoption oder Einheirat mit einer nyūfu-konin Japaner geworden war, wenn er zum Zeitpunkt der Zeugung Japaner war. jedes (in Japan geborene) Kind einer japanischen Mutter, wenn der Vater unbekannt oder staatenlos ist. in Japan geborene Findelkinder. in Japan Geborene, wenn beide Elternteile staatenlos sind.
Durch Erwerb japanischer Untertan wurde man: wenn ein Territorium staatsrechtlich unter die Kontrolle Japans kam (z. B. Formosa 1895, Korea 1910, m. E. ehem. deutscher Kolonialbesitz im Pazifik 1920). Wobei es ggf. zusätzliche Regeln in völkerrechtlichen Verträgen gab, z. B. der Abtretung Südsachalins 1905. Anerkennung der Vaterschaft, bei gleichzeitiger Zustimmung der Mutter, eines minderjährigen, nicht mit einem Ausländer verheirateten Kindes. gem. den genannten familienrechtlichen Bestimmungen über nyūfu-konin und Erwachsenenadoption zur Erhaltung der Stammhalterschaft (). Hierbei musste vom Innenminister eine Genehmigung eingeholt werden, die an Unbescholtenheit und mindestens einjährigen legalen Aufenthalt im Lande gebunden war. durch Einbürgerung () auf Antrag unter den Voraussetzungen, dass der Antragsteller: mindestens 20 Jahre alt sowie nach dem Recht seines Herkunftsstaates volljährig und geschäftsfähig ist, mindestens fünf Jahre durchgehend in Japan wohnt, guten Charakters ist, finanziell autark, staatenlos ist oder seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Mit Ausländern verheiratete Frauen konnten nur zusammen mit ihrem Ehemann eingebürgert werden, außer wenn das Ehepaar unterschiedliche Staatsangehörigkeiten hatte; was zur damaligen Zeit nur in wenigen Staaten, z. B. Russland oder Portugal, möglich war. Sonst nahm eine Frau fast überall bei Heirat automatisch die Nationalität ihres Mannes an.
Von der Aufenthaltsdauererfordernis konnte abgewichen werden, wenn der Antragsteller: japanische Eltern hatte und mit der Kultur vertraut war. mit einer Japanerin verheiratet war. in Japan geboren war und ein Elternteil Japaner - nach drei Jahren Aufenthalt. nach zehn Jahren und volljährig bei Antragstellung, mit einem japanischen Elternteil, ohne fremde Staatsbürgerschaften aufgeben zu müssen. besondere Verdienste um Japan erworben hatte. Genehmigung erfolgte durch den Innenminister mit Zustimmung der „himmlischen Majestät“ (Tennō).
Gültig wird, auch heute noch, eine Einbürgerung am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger (). Dieser erscheint seit 1883. Sie galt, mit wenigen Ausnahmen in Sonderfällen, für Ehefrau und minderjährige, unverheiratete Kinder.
Eingebürgerte und ihre Kinder blieben per Gesetz von Ernennungen in die obersten beiden Klassen des Beamtentums ausgeschlossen,„1) Von der ‚himmlischen Majestät‘ persönlich ernannte (), z. B. Minister, Lordsiegelbewahrer, Botschafter; 2) Vom Tennō auf Vorschlag der jeweiligen Vize-Minister ernannte (, 1945: 0,1 % aller Staatsbediensteten). Meist die höheren Chargen der Ministerialbürokratie, Sonderbotschafter, Universitätsrektoren usw. Die Ernennungsurkunden – ausgestellt im Namen des Premierministers – trugen das kaiserliche Siegel;“ jedoch waren nach zehn Jahren Ausnahmen durch den Innenminister möglich.
Verlustgründe waren: Heirat einer Japanerin mit einem Ausländer. Scheidung eines durch nyūfu-konin-Heirat Eingebürgerten oder Rückabwicklung einer Adoption. Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer, bei dadurch bedingtem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft, sofern der Nachfahre zwischenzeitlich nicht in Japan vermählt war. Freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft.
Männer ab 17 Jahren konnten nur dann ihrer Staatsangehörigkeit verlustig gehen, wenn sie nicht (mehr) wehrpflichtig waren, also bis zum 40. Geburtstag. Ebenso blieben Beamte solange Japaner, wie sie im Staatsdienst standen.
Ausbürgerungen eines männlichen Familienoberhaupts erstreckten sich auch auf Frau und minderjährige Kinder, sofern diese nicht weiterhin in einem japanischen Haushalt lebten. Aufzugeben waren die Rolle eines Haushaltsvorstandes und eventueller Landbesitz zu verkaufen, wobei eine Härtefallregelung ein Jahr Gnadenfrist zugestand. Danach fiel das Land an die Staatskasse.
Der Wiedererwerb für diejenigen, die freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten oder für eine ehemalige Japanerin, die weiter im Lande lebte, war nach Scheidung problemlos und nicht an weitere Vorbedingungen gebunden.
Die Gesetzesänderung 1916 (Nr. 27, 15. März 1916) brachte für Frauen die Verbesserung, dass sie falls sie einen Staatenlosen heirateten ihre japanische Staatsangehörigkeit behielten. Eingeführt wurde auch eine Entlassung auf Antrag für im Ausland geborene und dort wohnende Japaner.
Die Gesetzesänderung 1924 (Nr. 19, 19. Juli 1924, i. V. m. Verordnungen vom 15. und 17. Nov.) kodifizierte Registrierungspflichten für im Ausland geborene Kinder. Eine Liste von Ländern mit starkem ius soli bestimmte,Genannt wurden: USA, Argentinien, Brasilien, Kanada, Chile und Peru. welchen im Ausland Geborenen rückwirkend ihre japanische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, wenn sie keine gegenteilige Erklärung abgaben. Diese Vorschrift, die in Verbindung mit Wehrpflichtigen zu Problemen führte, wurde 1931 etwas entschärft.