Akademische Grade bzw. Hochschulgrade sind Abschlussbezeichnungen, die von dazu berechtigten Hochschulen aufgrund eines erfolgreich mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben und durch eine Urkunde dokumentiert werden (Graduierung).
Bologna-Prozess in Europa In der Europäischen Union wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen (Hierarchiestufen) umgesetzt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). Die meisten Studiengänge mit traditionellen Zwei-Zyklus-Systemen (z. B. Diplom und Doktor) haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umgestellt werden.
Länderspezifisches Deutschland Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Bachelorstudiengang“), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.
Arten akademischer Grade Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen sowie die Möglichkeit einräumen, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die […] [vorstehenden] Grade [zu] verleihen.“ Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.
Neben den grundständigen Studienabschlüssen ermöglicht § 12 HRG darüber hinaus – „zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“ – Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien (postgraduale Studien). Diese können zu einem weiteren eigenständigen Diplom- oder Magistergrad führen und sollen höchsten zwei Jahre dauern (S. 2).
In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der „alte“ Magister als Äquivalente zum „neuen“ Master bzw. Magister angesehen werden.
Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind im ersten Zyklus der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird, Die möglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden Abschlüsse vereinheitlicht.Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010) (PDF; 46 kB) Abkürzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws), B. F. A. (Bachelor of Fine Arts), B. Mus. (Bachelor of Music), B. Ed. (Bachelor of Education) Regelstudienzeit: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre) der Bakkalaureus, Abkürzung: B. oder bacc., Beispiele: B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris) das Diplom, Fachhochschule: Regelstudienzeit 4 Jahre (bei einigen Studiengängen auch 3 oder 3,5 Jahre), Abschluss: Diplom (FH), Duale Hochschule: Absolventen der früheren Berufsakademien können ihren nicht-akademischen Abschluss „Diplom (BA)“ (Regelstudienzeit 3 Jahre) durch Nachgraduierung zum akademischen Abschluss „Diplom (DH)“ wandeln, Gesamthochschule: Regelstudienzeit 4,5 Jahre bzw. 3,5 Jahre, Abschluss: Diplom I, im zweiten Zyklus das Diplom, Universität, Technische Hochschule/Technische Universität: Regelstudienzeit 4 bis 5 Jahre, Abschluss: Diplom, in Bayern auch Diplom (univ.), Gesamthochschule:Studiengang an der Universität Kassel. Regelstudienzeit 4,5 + 1 Jahr bzw. 3,5 + 1,5 Jahre, Abschluss: Diplom II, Beispiele: Dipl.-Ing. (Diplom-Ingenieur/in), Dipl.-Hdl. (Diplom-Handelslehrer/in), Dipl.-Kfm./-Kffr. (Diplom-Kaufmann/-Kauffrau) das Lizenziat, Abkürzung: lic., Beispiel: lic. theol. (Lizentiat der Theologie) Regelstudienzeit: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre der Magister, Abkürzung: M. oder Mag. (früher auch Mr.), Beispiel: M. A. (Magister artium, Magister der Künste). Die Abkürzung M. A. steht auch für die ebenso lautende Abkürzung des akademischen Grades Master of Arts (M. A.), der in Masterstudiengängen vergeben wird; die beiden Grade sollten nicht miteinander verwechselt werden. Regelstudienzeit: 4,5 bis 6 Jahre der Master, Regelstudienzeit: Vorhergehender Abschluss (Bachelor, Magister, Diplom oder Staatsexamen) plus 1 bis 2 Jahre Abschlüsse für konsekutive Studiengänge: M. A. (Master of Arts), M. Sc. (Master of Science), M. Eng. (Master of Engineering), LL. M. (Master of Laws), M. F. A. (Master of Fine Arts), M. Mus. (Master of Music), M. Ed. (Master of Education) Abschlüsse für nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge, z. B.: MBA (Master of Business Administration), M. Arch. (Master of Architecture) das postgraduale Diplom/der postgraduale Magister (§ 12 HRG) Regelstudienzeit: Vorhergehender Abschluss (Magister, Diplom, Staatsexamen; heute gegebenenfalls auch BachelorEher selten, da viele postgraduale Studiengänge bereits in den Achtziger Jahren angeboten wurden.) plus 1 bis 2 Jahre Abschlüsse (beispielhaft): Diplompsychogerontologe Univ. (postgrad.), Diplom-Kriminologe, Diplom-Bauingenieur, Dipl.-Wirt.-IngEinzelnachweise im Artikel Diplom Nach Abschluss ergeben sich beispielhaft folgende Kombinationen: Diplom-Psychologe und Diplompsychogerontologe Univ. (postgrad.), Diplom-Soziologe und Diplom-Kriminologe usw. der Meisterschüler (an Kunsthochschulen), Regelstudienzeit: Master, Diplom oder Magister plus weitere 1 bis 2 Jahre im dritten Zyklus der Doktor, Abkürzung: Dr. oder Ph.D., Beispiele: Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) (Doktor der Rechtswissenschaft), Dr.-Ing. (Doktoringenieur), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr. rer. medic. (Doktor der Medizinwissenschaften) usw. Dauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss – 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH/DH/BA) – meist weitere 2 bis 6 Jahre. Medizinische Dissertationen können teilweise bereits im Studium begonnen werden. Vom European Research Council werden medizinische Dissertationen nicht als Äquivalente zum Ph. D. anerkannt.
Rechtliche Abgrenzungen Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:
Die Abschlüsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dürfen. Dies gilt sowohl für die Diplom-(BA)- als auch für die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien.vgl. LHG Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6) Die von (staatlich anerkannten) Berufsakademien verliehenen Abschlussbezeichnungen akkreditierter Ausbildungsgänge sind mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Bachelorgraden hochschulrechtlich gleichgestellt.Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004) Die Duale Hochschule Baden-Württemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-württembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen Abschlüsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum „Diplom (DH)“ ist möglich. Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-Studiengängen absolviert wird, ist eine Prüfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Examen kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen Hochschulen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal müssen hierfür zusätzliche Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Zugangsvoraussetzung für das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst. Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten Bundesländern als akademische Würde (d. h. auch ohne den Zusatz em. für Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergeführt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Berufung und Ernennung zum planmäßigen Professor oder die außerplanmäßige Verleihung des Titels „Professor“ erfolgen. Neben diesen „Professoren“ gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor“ für Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen für diese „Direktoren und Professoren“ nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang. Das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung entfällt bei Entlassung, wenn nicht die Weiterführung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ gestattet wird,vgl. z. B. BBG und sonst beim Wechsel in ein anderes Amt; stand die Amtsbezeichnung bei Versetzung in den Ruhestand zu, darf sie mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ weiter geführt werden.vgl. z. B. BBG Studiosus (stud.) und Candidatus (cand.) sind traditionelle, aber inoffizielle (und teilweise, wenn auch selten, durch Hochschulen aktiv verbotene) Bezeichnungen.
Abgrenzung zu Titeln Der Titel Professor (Prof.) wird häufig als höchster akademischer Grad bezeichnet bzw. verstanden, allerdings handelt es sich hier um eine Amts- oder Berufsbezeichnung, nicht um eine Abschlussbezeichnung im Sinne eines akademischen Grades.
Landesrechtlich wird geregelt, ob es einen solchen Titel formaljuristisch gibt und wer den (akademischen) Titel „Professor“ tragen darf (z. B. Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 SächsHSFG). Die diversen Professorenbezeichnungen sind jedoch allesamt keine akademischen Grade, sondern Berufs- oder Ehrenbezeichnungen.N. B. Wagner: „Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit“, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es für den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: „Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz ‚außer Dienst (a. D.)’ geführt werden.“
Ebenso werden akademische Grade wie Doktor allgemeinsprachlich als akademische Titel bezeichnet, was somit zwar sprachlich korrekt, aber rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.