Durch die Richtlinie (EU) 2019/771. In: ABl. L, Nr. 136, S. 28–50. oder nicht amtlich Warenkauf-Richtlinie (WKRL) wird ein Rechtsrahmen für Verträge über den Warenkauf geschaffen, der weitgehend einheitlich in allen Unionsmitgliedstaaten umgesetzt werden muss und dazu führen soll, dass die Verbraucherrechte in der Europäischen Union weiter gestärkt werden (Artikel 1 WKRL).Siehe auch Erwägungsgrund 2 und 3 der WKRL.

Geschichte Die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL) sowie das Pendant dazu,Siehe Erwägungsgrund 13 der WKRL und Erwägungsgrund 20 der DIRL. die Warenkauf-Richtlinie (WKRL)ABl. L 305, S. 66 ff. dienen beide der Stärkung der Verbraucherrechte und haben den Ursprung in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG. In weiterer Folge, nach Erlassung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wurden weitere Harmonisierungsschritte des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als erforderlich erachtetSiehe auch Erwägungsgrund 9 der DIRL. und Vorschläge unterbreitet (Beispiele): Aktionsplan zu einem kohärenten europäischen Vertragsrecht (2003),. In: ABl. C, Nr. 63, 15. März 2003, S. 1–44. Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (2008), Grünbuch Option für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmer (2010), Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (2011, wurde 2014 zurückgezogen), zwei Richtlinienvorschläge zum Digitalen Binnenmarkt (2015), die bereits für die späteren Richtlinien DIRL und WKRL Vorarbeiten leisteten. Schlussendlich konnten 2019 die DIRL und die WKRL, 20 Jahre nach Erlass der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, verabschiedet werden.

Ziele und Zweck der Richtlinie Die WKRL soll die Strategie für einen harmonisierten Binnenmarkt in Europa zu Gunsten der Verbraucher und der Unternehmer unterstützen und die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels in der Union erreichen.Siehe Erwägungsgründe 1 bis 8 der WKRL. Der weitaus größte Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der EU entfällt auf den Online-Warenkauf. Die WKRL soll Unterschiede im nationalen Vertragsrecht sowohl für Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch klassische Einzelhändler beseitigen und sie bei einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeit fördern. Daher umfasst die WKRL alle Absatzkanäle die Waren an Verbraucher verkaufen.Erwägungsgrund 9 der WKRL.

Die WKRL ergänzt die Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) und die DIRL.Siehe Erwägungsgrund 11 und 13 der WKRL. Die Verbraucherrechte-Richtlinie ist hauptsächlich darauf gerichtet, vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über Warenlieferung und Risikoübergang zu regeln. Die WKRL ergänzt diese Bestimmungen der Verbraucherrechte-Richtlinie mit Bestimmungen über:Siehe Artikel 1 und Erwägungsgrund 11 der WKRL. Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme dieser Abhilfen sowie über gewerbliche Garantien.

Anwendungsbereich der Richtlinie Die WKRL ist wie die DIRL ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden (Artikel 3 WKRL bzw. Artikel 3 DIRL). Beide Richtlinien sind auch auf Waren, somit bewegliche körperliche Sachen jedweder Art, anzuwenden, jedoch gilt die DIRL eingeschränkt nur für digitale Inhalte oder Dienstleistungen. Die WKRL gilt für den Kauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Anwendungsbereich der DIRL und der WKRL ist, dass der Inhalt des Vertrages bei Anwendung der DIRL „digital“ sein muss (die Ware oder die Dienstleistung). Beispiele für Vertragsinhalte, die der WKRL unterliegen:Siehe auch Artikel 2 Zif. 5 bis 7 WKRL und Beispiele in den Erwägungsgründen 15 und 16 der WKRL. Waren ohne und mit digitalen Elementen,Waren mit digitalen Elementen sind solche, die einen digitalen Inhalt oder eine digitale Dienstleistung benötigen, um ihre Funktionen erfüllen zu können (siehe Erwägungsgrund 13 der WKRL). Hingegen sind digitale Inhalte solche, bei denen die körperliche Funktion z. B. des Speichermediums keine primäre Funktion für z. B. die Software hat. Waren, mit denen digitale Dienstleistungen verbunden sind, welche die Erstellung, Verarbeitung, die Speicherung von oder den Zugang zu Daten in digitaler Form erlauben (z. B.: Software as a Service, die in einer Cloud-Computing-Umgebung bereitgestellt wird, die fortlaufende Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder die fortlaufende Bereitstellung von individuell angepassten Trainingsplänen im Falle einer intelligenten Armbanduhr (smart watch)).

Die WKRL ist weitgehend der DIRL angepasst, jedoch nicht vollständig. Dadurch kann es z. B. bei Waren mit digitalen Elementen unter Umständen zu Rechtsschutzlücken im Hinblick auf den umfassenderen Schutz aus der DIRL bzgl. Waren mit digitalen Inhalten kommen.

Die WKRL gilt ausdrücklich nicht für:Siehe Artikel 3 Abs. 4 und Erwägungsgrund 13 der WKRL. digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Für diese Waren ist die DIRL anzuwenden, Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Die Unionsmitgliedstaaten können lebende Tiere und gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen (Artikel 3 Abs. 5 lit. a und b WKRL).

Beachte: Die WKRL nennt als Warenanbieter den Verkäufer, die DIRL dieselbe Person Unternehmer. Aus der Begriffsdefinition in Artikel 2 Zif. 3 WKRL und Artikel 2 Zif 5 DIRL zeigt sich, dass aufgrund des gleichlautenden Textes der Regelung in beiden Fällen dieselbe Person als Leistungsanbieter gemeint ist, dass also zwischen dem Begriff Verkäufer und Unternehmer im Sinne der WKRL bzw. DIRL kein systematischer Unterschied besteht.

Vertragsmäßigkeit von Leistungen In der WKRL wird in Bezug auf die vertragsmäßige Erfüllung von vereinbarten Leistungen aus dem Kaufvertrag auf subjektive und objektive Anforderungen abgestellt, die zum Zeitpunkt der LieferungArtikel 10 Abs. 1 WKRL. vorliegen müssen, um ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Richtlinien ordnungsgemäß abzuwickeln.Siehe Artikel 6 und 7 WKRL bzw. Artikel 7 und 8 DIRL.

Eine Verringerung der objektiven Anforderungen ist nur unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen möglich, so z. B., wenn der Käufer einer solchen Verringerung der objektiven Anforderungen an eine Leistung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.Siehe Artikel 7 Abs. 5 WKRL bzw. Artikel 8 Abs. 5 DIRL. Eine wesentliche Neuerung der WKRL ist die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung (Updatepflicht), die Teil der objektiven Vertragsmäßigkeit ist.Siehe Art. 7 Abs. 3 WKRL.

Gewährleistung Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht. Verbraucher haben primär einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für sieArtikel 14 Abs. 1 WKRL. innerhalb angemessener Frist (Nachbesserung oder Ersatzlieferung – siehe Artikel 13 Abs. 1 WKRL). Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder tunlichSiehe Artikel 13 Abs. 2 und 3 WKRL und auch die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weber/Putz, C-65/09 und C-87/09., so kann der Verbraucher eine Preisminderung verlangen oder den Vertrag auflösen (Wandlung – siehe Artikel 13 Abs. 4, Artikel 15 und 16 WKRL).

Den Verbraucher trifft keine Zahlungsverpflichtung für einen Zeitraum der Nutzung der Ware, wenn dieses einen relevanten Mangel aufweist. Auch dann nicht, wenn er einen Teil der Ware problemlos nutzen kann, andere jedoch nicht (Artikel 14 Abs. 4 WKRL). Die Unionsmitgliedstaaten können eine Rügeobliegenheit für Verbraucher einführen bzw. beibehalten, um einen Mangel gegenüber dem Unternehmer geltend machen zu können (Artikel 12 WKRL).

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens zwei Jahre (Artikel 10 WKRL) nach der Bereitstellung bei einmalig geschuldeter Leistung und auch für Waren mit digitalen Elementen. Bei fortlaufender Bereitstellung von Leistungen mit digitalen Elementen haftet der Unternehmer über die gesamte Dauer der Leistungserbringung (auch wenn diese von Dritten bereitgestellt wird, siehe auch Artikel 10 WKRL). Die Unionsmitgliedstaaten können längere Fristen beibehalten oder auch einführen (Artikel 10 Abs. 3 WKRL). Bei gebrauchten Waren können auch kürzere Fristen von den Unionsmitgliedstaaten vorgesehen werden, Minimum jedoch ein Jahr (Artikel 10 Abs. 6 WKRL).

Es besteht, wie bei der DIRL, die grundsätzliche gesetzliche Vermutung, dass eine Ware mangelhaft ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Lieferung oder Endmontage relevante einen oder mehrere Mängel aufweist (Artikel 11 Abs. 1 WKRL).Im ursprünglichen Entwurf zu dieser Richtlinie waren zwei Jahre im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung vorgesehen. Diese Frist von einem Jahr können die Unionsmitgliedstaaten auf zwei Jahre ausweiten (Artikel 11 Abs. 2 WKRL). Bei Waren mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen, so trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung innerhalb des in dem angeführten Artikel genannten Zeitraums vertragsgemäß war (also auch über zwei Jahre hinaus, siehe Artikel 11 Abs. 3 WKRL).

Die Regelungen über den Rücktritt vom Vertrag sind weitgehend dem nationalen Recht überlassen worden (Artikel 16 WKRL).

Verjährungsfristen Die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der WKRL werden weiterhin von den Unionsmitgliedstaaten nach nationalem Recht geregelt. Es muss aber von den Unionsmitgliedstaaten sichergestellt werden, dass solche Verjährungsfristen es dem Verbraucher tatsächlich auch ermöglichen, die Abhilfen nach Artikel 13 WKRL bei einer Vertragswidrigkeit, für die der Verkäufer gemäß Artikel 10 Abs. 1 und 2 WKRL haftet und die innerhalb des in diesen Absätzen genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen (Artikel 10 Abs. 4 und 5 WKRL). Die Unionsmitgliedstaaten können vorsehen, dass sich der Verkäufer und der Verbraucher im Falle von gebrauchten Waren auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen über kürzere Haftungszeiträume oder Verjährungsfristen als in den Absätzen 1, 2 und 5 des Artikel 10 WKRL genannt einigen können, sofern diese kürzeren Fristen ein Jahr nicht unterschreiten.

Abgrenzung der DIRL und WKRL Die DIRL und die WKRL ergänzen einander. Die DIRL gilt für daher in Abgrenzung zur WKRL auch für:Siehe Erwägungsgrund 20 der DIRL. digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst (…),sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Ergänzend zu den Bestimmungen der DIRL gelten Bestimmungen der Verbraucherrechte-Richtlinie. In: ABl. L, Nr. 304, S. 64. für diese körperlichen Datenträger und die auf ihnen bereitgestellten digitalen Inhalte. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden.Erwägungsgrund 21 der DIRL.

Geltungsbereich der Richtlinie