Durch die Digitale-Inhalte-Richtlinie (nichtamtliche Abk.: DIRL oder auch DIDLRL; Richtlinie (EU) 2019/770, )Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 136, 1 bis 27). wird ein Rechtsrahmen für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen geschaffen, der einheitlich in allen Unionsmitgliedstaaten umgesetzt werden musste und dazu führen soll, dass die Verbraucherrechte in der Europäischen Union weiter gestärkt werden (Artikel 1 DIRL).Siehe auch Erwägungsgrund 2 und 3 der DIRL.

Geschichte Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL) sowie das Pendant dazu,Siehe Erwägungsgrund 13 WKRL und Erwägungsgrund 20 der DIRL. die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WKRL)ABl L 305, S. 66 ff. dienen beide der Stärkung der Verbraucherrechte und haben ihren Ursprung in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG.Die Richtlinie 1999/44/EG wird ab dem 1. Januar 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (Online-Warenhandel) aufgehoben. Nach Erlass der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wurden weitere Schritte zur Harmonisierung des nationalen Rechts der Unionsmitgliedstaaten als erforderlich erachtetSiehe auch Erwägungsgrund 9 der DIRL. und mehrere Vorschläge dazu unterbreitet. Darunter befanden sich: der Aktionsplan 2003 zu einem kohärenten europäischen Vertragsrecht, der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (2008), das Grünbuch Option für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmer (2010), der Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (2011, wurde 2014 zurückgezogen), zwei Richtlinienvorschläge zum Digitalen Binnenmarkt (2015), die bereits für die späteren Richtlinien DIRL und WKRL Vorarbeiten leisteten.

Schlussendlich konnten 2019 die DIRL und die WKRL 20 Jahre nach Erlass der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verabschiedet werden.

Ziele und Zweck der Richtlinie Die DIRL soll die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa unterstützen, welche ganzheitlich auf die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union abzielt, um dieses Potenzial freizusetzen. Dadurch sollen Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erhalten und Unternehmen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen können und damit die digitale Wirtschaft der EU und das Wachstum insgesamt unterstützt werden.Erwägungsgrund 1 der DIRL. Mit der DIRL soll somit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.Siehe auch Artikel 1 und Erwägungsgründe 4 bis 8 der DIRL.

Um die Ziele und den Zweck der DIRL nicht zu gefährden, dürfen die Unionsmitgliedstaaten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine weiteren formalen oder materiellen Anforderungen vorschreiben.Siehe Erwägungsgrund 10 und 11 der DIRL.

Anwendungsbereich der Richtlinie Die DIRL ist wie die WKRL ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden (Artikel 3 DIRL bzw. Artikel 3 WKRL). Beide Richtlinien sind (auch) auf Waren, somit bewegliche körperliche Sachen jedweder Art, anzuwenden, wobei lebende Tiere vom Anwendungsbereich der WKRL ausgenommen werden können, jedoch gilt die DIRL eingeschränkt nur für digitale Inhalte oder Dienstleistungen (auch individuell für den Verbraucher angefertigte gemäß Artikel 3 Abs. 2 DIRL). Zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Anwendungsbereich der DIRL und der WKRL ist, dass der Inhalt des Vertrages bei Anwendung der DIRL „digital“ sein muss (die Ware oder die Dienstleistung). Beispiele für Vertragsinhalte, die der DIRL unterliegen: Datenbanken, Cloud-Services (z. B. Filehosting), Plattformangebote, Social Media Webanwendungen wie z. B. Office 365, E-Books Mediendownloads digitale Fernsehdienste,Die DIRL gilt jedoch gemäß Erwägungsgrund 31 nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die einem Publikum als Teil einer künstlerischen Darbietung oder sonstigen Ereignisses, wie z. B. einer digitalen Filmvorführung oder einer audiovisuellen Theateraufführung, bereitgestellt werden. nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,Siehe Erwägungsgrund 28 der DIRL. körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen,Artikel 3 Abs. 3 DIRL. Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren, soweit solche Dateien unter die Begriffsbestimmung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne der DIRL fallenSiehe Erwägungsgrund 26 der DIRL. Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Verwendung der 3D-Druck-Technologie hergestellt wurden, sollten jedoch nicht unter diese Richtlinie fallen. Beispiele: Die DIRL ist anzuwenden, wenn ein Verbraucher ein Konto in sozialen Medien eröffnet und dem Unternehmer Namen und E-Mail-Adresse bereitstellt, die nicht ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verwendet werden. Ebenso ist die DIRL anzuwenden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung erteilt, dass Material, das als personenbezogene Daten zu betrachten ist, wie z. B. Fotos oder Textbeiträge, die der Verbraucher ins Internet hochlädt, von einem Unternehmer zu Marketingzwecken verarbeitet werden darf.Siehe Erwägungsgrund 24 der DIRL.

Hingegen unterliegen Waren mit integrierten digitalen Inhalten, z. B. Software auf einer CD oder USB-Stick, Musik-CDs etc. grundsätzlich der WKRL. Ist die elektronische Übermittlung nur Zweck, z. B. bei einem Gutachten, das von einem Sachverständigen an den Auftraggeber per E-Mail versendet wird, so ist die DIRL nicht anzuwenden. Ebenso nicht bei Online-Glücksspielen oder bei Open-Source-Software (Artikel 3 Abs. 5 DIRL).Siehe auch Erwägungsgrund 32 der DIRL.

Die DIRL ist nicht anzuwenden, wenn der Hauptgegenstand eines Vertrags die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen wie Übersetzungsleistungen, Dienstleistungen von Architekten, juristischen Dienstleistungen oder sonstigen Fachberatungsleistungen ist, die häufig vom Unternehmer persönlich erbracht werden, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu erzeugen oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln. Die DIRL ist ebenso nicht anzuwenden bei öffentlichen Dienstleistungen wie Dienstleistungen der sozialen Sicherheit oder öffentliche Register (…), bei denen die digitalen Mittel lediglich genutzt werden, um dem Verbraucher die Dienstleistung zu übermitteln oder mitzuteilen. Ebenso ist die DIRL nicht auf öffentliche Urkunden und andere notarielle Urkundenanzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie durch digitale Mittel erstellt, aufgezeichnet, wiedergegeben oder übermittelt wurden. Ausgenommen sind auch Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die eine Finanzdienstleistung darstellen. Im Gesundheitsbereich und Sozialrechtsbereich gelten weitere Einschränkungen.

Internetbasierte E-Mail-Dienste sollen davon abweichend der DIRL unterliegen, da aufgrund hoher Nutzerzahlen das Erfordernis eines wirksamen Verbraucherschutzes besteht (ErwGr. 28 DIRL). Dass mit derselben Argumentation nicht auch bei Finanzdienstleistungen, wie z. B. dem Online-Banking per App, dieser Bedarf bestehen soll, wird bisweilen kritisiert.

Nach Artikel 3 Abs. 7 DIRL werden die Regelungen der DIRL von anderen Unionsrechtsakts, die einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regeln, verdrängt.

Gegenleistung Werden vom Unternehmer die Bekanntgabe personenbezogener (persönlicher) DatenZum Begriff personenbezogene Daten siehe Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679). verlangt, so gilt dies als Gegenleistung und die DIRL ist anzuwenden (Artikel 3 Abs. 1 DIRL).Gemäß Erwägungsgrund 24 der DIRL gelten jedoch diese bereitgestellten personenbezogenen Daten nicht als Waren, sondern es soll mit der DIRL sichergestellt werden, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen Anspruch auf vertragliche Rechtsbehelfe haben. Dadurch werden vermeintliche Gratisangebote zum „entgeltlichen“ Leistungsaustausch und, sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Unternehmer die Leistung dem Verbraucher sofort bereitstellen (Artikel 5 DIRL). Ebenso gilt in Fällen solcher Gratisangebote, die personenbezogene Daten des Verbrauchers als Gegenleistung verlangen, das volle Gewährleistungsrecht. Der Unternehmer ist dabei zudem an die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung gebunden.Erwägungsgrund 69 der DIRL.

Eine wesentliche Ausnahme besteht nur dann, wenn die personenbezogenen Daten nur deshalb dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser seine eigenen rechtlichen Pflichten einhalten kann (Beispiel: Registrierung des Verbrauchers zu Sicherheits- und Identifizierungszwecken wegen auf den Unternehmer anwendbaren zwingender Gesetze).Erwägungsgrund 25 der DIRL.

Als Gegenleistung können auch digitale Werte bzw. virtuelle Währungen dienen, soweit diese nach nationalem Recht anerkannt sind.Erwägungsgrund 23 der DIRL.

Die Bereitstellung von Werbung durch den Unternehmer oder Dritte im Zusammenhang mit der Leistung von „kostenlosen“ digitalen Inhalten bzw. Dienstleistungen und Duldung durch den Verbraucher ist (derzeit) als eine Form der Gegenleistung von der DIRL noch nicht erfasst. Die Europäische Kommission wird diesbezüglich noch prüfen, ob eine Änderung oder Ergänzung erforderlich ist (Artikel 25 DIRL).

Zusendung / Download Digitale Inhalte bzw. Dienstleistungen gelten als zugesendet (zugegangen), wenn sie beim Verbraucher in dessen Sphäre angekommen sind.Siehe auch Erwägungsgrund 41 der DIRL. Sind noch weitere Handlungen des Unternehmers erforderlich, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann, ist die Leistung noch nicht vollständig zugegangen und der Unternehmer haftet weiterhin für die Vertragserfüllung.Siehe Erwägungsgrund 41 der DIRL.

Bei Download-Angeboten genügt es jedoch, wenn der Unternehmer den Zugang zum Download vertragsgemäß ermöglicht (Artikel 5 Abs. 2 und 7 DIRL). Diese Zusendung, der Download von enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen können auch von Dritten bereitgestellt werden.Erwägungsgrund 21 der DIRL.

Nur in der DIRL, nicht aber bei der WKRL, ist gefordert, dass der Verbraucher den Unternehmer bei Leistungsverzug zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung auffordert (jedoch keine Fristsetzung erforderlich, Ausnahmen möglich). Erst dann, nach der Aufforderung zur Leistung und weiterem vertragswidriger Säumnis des Unternehmers, kann der Verbraucher nach Artikel 13 Abs. 1 DIRL vom Vertrag zurücktreten. Die Folgen der Nichtlieferung der Leistung (z. B. Verspätungsschaden, sonstiger Schadenersatz etc.) richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.Siehe auch Erwägungsgrund 61 der DIRL.

Die Beweispflicht für ein vertragsgemäßes Handeln obliegt dem Unternehmer.Artikel 11 bis 14 und Erwägungsgrund 59 der DIRL. Für Vertragswidrigkeiten haftet der Unternehmer in der Regel nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung (Artikel 11 Abs. 2 DIRL).

Vertragsmäßigkeit von Leistungen