Frühneuzeitliche Staatsbildung bezeichnet den Prozess der Entstehung des modernen Anstaltstaats in der Frühen Neuzeit in Europa und den europäischen Kolonien. Der Prozess setzte am Ausgang des Spätmittelalters an und endete mit Beginn der Französischen Revolution 1789.
Die europäische Herrschaftswelt um 1500 mini|Europa um 1470
Um 1500 zu Beginn der Frühen Neuzeit bestanden in Europa mindestens 80 mehr oder weniger selbständige Herrschaftsgebilde. Bei einer weiter gefassten Definition von Selbständigkeit bestanden mindestens 500 Herrschaftsgebilde, die meisten davon lagen innerhalb des Heiligen Römischen Reichs. Im Zentrum und Westen des Kontinents hatten autonome Körperschaften (Stände, Städtebünde, freie Städte, Rittergüter) weitreichende Kompetenzen inne. Dazu gehörte die Rechtsprechung in ihren Verfügungsräumen und Bewilligungsrechte von Finanzzahlungen. Die Macht der Fürsten war auch ohne existierende Gewaltenteilung rein sachbezogen verschränkt.
Die größten einheitlichen Staatsstrukturen bildeten Polen-Litauen, das expandierende Großfürstentum Moskau, Frankreich und Spanien. Das Heilige Römische Reich bildete eine Sonderform, bedingt durch seinen Verfassungscharakter (Goldene Bulle und Landfrieden von 1495) entsprach es einem Konglomerat von relativ autonomen Herrschaften, die nur lose zusammengehalten wurden.Daniel Tilgner: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623, LIT Verlag Münster, 2000, S. 20 Die zentralstaatlichen Institutionen des Reichs um 1500 waren eher schwach ausgerichtet. Das Reich basierte stets auf dem minimalen Konsens der „besitzenden“ Reichsstände. Politische Agilität ging von Reichsstrukturen daher immer nur kurzzeitig und einzelfallbezogen aus. Innenpolitische Lähmungstendenzen, aufwendige Konsensfindungsprozesse und Blockadehaltungen begrenzten die Gestaltungs- und Wandlungsfähigkeiten des mittelalterlichen Staatenbunds und förderten zentrifugal wirkende Kräfte, die den Reichsbund schwächten. Aufgrund seiner beträchtlichen Eigengröße, das Nichtvorhandensein von Rückständigkeiten gegenüber äußeren Mächten, behielt der Reichsverbund trotz aller äußeren und inneren Angriffe seine Struktur bis zum 18. Jahrhundert aufrecht, zerfiel dann aber zusehends.Reinhard (1999), S. 55
Herrschaftsrechte und herrschaftliche Gewalt waren in mehrere Berechtigungsarten unterteilt. Die Grundherrschaft basierte auf Verfügungsrechten über Bodenbesitz und allem darauf befindlichen und ermöglichte das Recht auf bäuerliche Abgaben. Die Herrschaft über die niedrige und hohe Gerichtsbarkeit lag auch bei landsässigen Edelleuten oder korporativen Städten, das landesherrliche Kirchenregiment in protestantischen Territorien lag bei den vom Landesherren ernannten Bischöfen. Es gab auch noch informelle, zum Teil vertragliche Überlappungen weltlicher und geistlicher Herrschaft in katholischen Gebieten, die nicht von der Säkularisation der Kirchengüter während der Reformation betroffen wurden.
Die Partizipation an Herrschaft war ständisch gegliedert. Kaiser und Papst standen an der Spitze; gefolgt von den über ihre Landesherrschaft gebietenden Fürsten. Landesherrschaft bedeutete zunächst das Monopol der hohen Gerichtsbarkeit in einem Gebiet, die Reichsstandschaft (Recht, an Reichstagen) mitzuwirken; keine Unterwerfung unter andere Gewalt als Kaiser und Reich. Landstandschaft bedeutete das Recht, an den Ständeversammlungen eines landesherrlichen Territoriums mitzuwirken. Der Bürgerstatus brachte die Mitwirkung an der Verwaltung der Stadtgemeinde. Zum Teil war der Bürgerstatus in Ratsfähige und sonstige Bürger unterteilt. Die Zünfte, bestehend aus Handwerkern machten mit dem Patriziat den größten Teil der Bürgerschaft aus.
Fürsten verfügten als eigenes Beratungsorgan nur über Hofräte, die Teil des persönlichen Gefolges des Fürsten waren. An Verwaltung gab es ihre Hofkanzlei und eine Hofkammer. Sie betrieben eine Reiseherrschaft innerhalb ihres Territoriums von Landesherrlicher Burg zur nächsten.Reinhard (1999), S. 81 Residenzen hatten sich erst im Ansatz gebildet. Das, was es an Verwaltung bereits gab, fand ohne Probleme Aufnahme innerhalb der Räumlichkeiten der Burgen und Schlösser. Es gab kaum geregelte Staatsfinanzen.
Mit dem Übergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, der Einführung neuer bargeldloser Zahlungsformen, auch als kommerzielle Revolution bezeichnet, nahmen die wirtschaftliche-gesellschaftliche Dynamiken spürbar zu. Im Rahmen des sozialen Wandels entstanden neue Gesellschaftsgruppierungen. Darunter die Bürgerklasse, die sich auch als soziale Klasse verstanden.Daniel Tilgner: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623, LIT Verlag Münster, 2000, S. 19 Auch erste Formen der Lohnarbeit in den progressiven Regionen Europas fanden Verbreitung. Frühkapitalistische Pachtverhältnisse entstanden und verdrängten unfreiere feudale Wirtschaftsstrukturen. Die Wirtschaftsstrukturen wandelten sich. Alte Eliten gerieten in eine ökonomische Krise, aus der sie sich nicht mehr befreien konnten. Humanismus förderte die Schaffung neuer Bildungsinstitute, wie Landesuniversitäten, die nicht mehr in der Hoheit der Kirchen lagen. Das Bildungsniveau stieg insgesamt an. Experten wie Juristen oder Mediziner standen für landesherrliche Aufgaben zur Verfügung. Die Individualisierung nahm zu. Dazu kamen tief einschneidende Auseinandersetzungen um den rechten Glauben im Zuge der Reformation. Die Ständeordnungen wankten.
Eine Mehrzahl hochadeliger europäischer Dynastien konkurrierten um die Verfügung über materielle Güter (Land, Leute, Güter, Geld) und immaterielle Ressourcen (Ruhm, Ehre). Dabei stützten sie sich auf zunehmend professionelle Machteliten mit Expertenwissen wie Gelehrte, die ihren Status dem Fürsten verdankten und daher gleichgerichtete Interessen hatten. Das Wachstum der Staatlichkeit verschärfte die Rivalität; jeder suchte auf Kosten des anderen zu expandieren, auch mittels Gewalt.
Staatsbildung erfolgte als Folge eines zunehmenden Verdrängungswettbewerbs zwischen den Herrschaftsträgern Europas.Reinhard (1999), S. 24 Dabei wurden herrschaftliche Kriege immer ressourcenintensiver, was zur Entstehung einer staatlichen Organisation bestehend aus einer Zentralverwaltung und einer Finanzeneinnahmeorganisation mit beitrug. Vereinheitlichungstendenzen der herrschaftlichen Gewalt verstärkten sich um 1500. Die Fürsten versuchten ihre stark eingeschränkten Herrschaftsrechte als Landesherren zu bündeln und einheitlich zu ordnen. Teilweise mussten sie im Spätmittelalter ihre Rechte und Besitzungen verpfänden um Zugang zu ständischen Finanzbewilligungen und Gelder zu erhalten. Sie waren daher bestrebt, die ständische Rechte wieder einzuschränken und durch eine einheitliche, disziplinierte, von ihnen gelenkte und auf sie ausgerichtete Untertanengesellschaft zu ersetzen. Ihr Ausgreifen richtete sich damit gegen das im Spätmittelalter vielerorts etablierte Ständewesen, insbesondere Städte, gutsbesitzender Adel und die Kirche.
Begleiterscheinungen, Voraussetzungen Ideologie mini|250px|Frontispiz von Hobbes’ Leviathan. Zu sehen ist der Souverän, der über Land, Städte und deren Bewohner herrscht. Sein Körper besteht aus den Menschen, die in den Gesellschaftsvertrag eingewilligt haben. In seinen Händen hält er Schwert und Krummstab, die Zeichen für weltliche und geistliche Macht. Überschrieben ist die Abbildung durch ein Zitat aus dem Buch Hiob (): „Keine Macht auf Erden ist mit der seinen vergleichbar“.Interpretation aus Tobias Bevc: Politische Theorie. UVK, Konstanz 2007, S. 62, ISBN 978-3-8252-2908-5. Die Bibelstelle ist auf dem Titelblatt mit 41,24 angegeben. mini|Buchdeckel von Il Principe und La Vita di Castruccio Castracani da Lucca 1550
Zur Bildung eines übergeordneten geistigen Ideals, eine Art moralisches Leitprinzip oder richtungsweisender Kompass für die damaligen Herrscher, bedurfte es der Entwicklung neuer geistiger Ansätze. Diese prägten die Vorstellungswelten der Fürsten bei ihrer Ausbildung für ihr Herrscheramt von klein auf und wirkten sozialisierungsbildend auf die Herrscher ein. Sie definierten zulässige und nicht zulässige Herrscherrollen und richteten die Person des Herrschers in ein Gesellschaftssystem, das keine offizielle Verfassung kannte aus. „Den“ Staat gab es noch nicht in der Vorstellungswelt weltlicher Herrscher. Es war zunächst nur „ihr“ privates Besitztum, eine Art überdimensioniertes Grundstück, mit Wohnsitz und Wildparkcharakter. Ein höheres Verantwortungs- und Pflichtgefühl für die eigenen Untertanen war ebenso wenig bei den Fürsten ausgeprägt. Fürstliche Souveränität, Staatsraison, Herrschaftsvertrag, später der aufgeklärte Absolutismus wurden neue Kernelemente politischer Theorien, die sich aus mehreren Entwicklungsetappen von 1500 bis um 1650 stufenweise entwickelte und der Fürstenherrschaft einen höher entwickelten Aufgaben- und Pflichtenkatalog verordnete.
Nur das Militär sicherte im Mittelalter die Fürstenherrschaft. Legitimation basierte nur auf Stärke, Drohung und die Fähigkeit zur Sanktionierung. Der Fürst konnte bis dahin allenfalls mit einem symbolisch verliehenen Gottesgnadentum seine Herrschaft legitimieren. Mit politischen Staats- und Vertragstheorien ließ sich von und vor den geistigen Eliten zusätzliche, neue Herrscherlegitimation begründen. Sie verknüpften die Fürstenherrschaft mit der Aufgabe der Förderung der Allgemeinwohlfahrt. Fürsten sollten nun nach den gemeinsamen Nutzen für die Sache streben. Daran wurden sie fortan gemessen. Widerstandsrechte waren daran gekoppelt.Daniel Tilgner: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623, LIT Verlag Münster, 2000, S. 21
In der Zeit des Spätmittelalters dominierte der Typ des Desperados und Raubritters im Adel. Bedingt war dies auch durch die Spätmittelalterliche Agrarkrise. Ein guter Fürst war ein guter Krieger, der für Ordnung im Gefolge sorgte und das überbordende Fehdewesen klein hielt. Der Aufwuchs des Selbstverständnis der Landesherren, mehr zu sein, als nur eine ordnende Macht als Primus inter Pares erforderte die Schaffung des Leitbildes eines Potenten, nach Macht strebenden Renaissancefürsten, der zugleich die Fähigkeit zur Ordnung, Zentralisierung und Sachlichkeit besaß. Auf heutige Maßstäbe übertragen, entspräche dies einem General mit betriebswirtschaftlichen Managementkompetenzen.
Bis zum Beginn der Frühen Neuzeit existierte das Ideal einer Christenheit als Herrschaftsverband unter der Doppelspitze von römischem Kaiser und Papst, mit abgestufter Herrschaftsteilhabe der übrigen Machtträger. Karl V. (1519/20–1556 Kaiser) versuchte als letzter eine darauf hin ausgerichtete Universalmonarchie zu errichten. Unterstützt durch politische Theorien bildete sich bis ins 17. Jahrhundert das Konzept des souveränen (Fürsten-)Staats. Im Westfälischen Frieden (1648) wurden erstmals die als souverän betrachteten Völkerrechtssubjekte aufgezählt und damit ein internationales Staatensystem konstituiert.
Jean Bodin definierte in Six Livres de la République (1583) die Attribute von fürstlicher Souveränität. Dazu gehörten die Entscheidungsgewalt über Krieg und Frieden, Begnadigungs-, Gesetzgebungs-, Steuergewalt, Kontrolle eines Regierungs- und Verwaltungsapparats. Souveränität wird Fürsten zugeschrieben, die diese direkt von Gott und ohne Zwischenschaltung von Kaiser und Papst erhalten haben. Entsprechend ist es Pflicht der anderen Mitglieder einer politischen Gemeinschaft, sich dem Fürsten zu unterwerfen. Dies bildet auch die Basis für die Vorstellung einer absoluten Herrschaft im Innern (Absolutismus).