mini|320px|Höhe der gesetzlichen Altersrente, 2020. Anteil an allen Beziehern einer Altersrente gleichen Geschlechts. mini|Rentenbescheid Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist in Deutschland neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.

Überblick über die Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten

Geburtsjahrgang Regelaltersrente Altersrente (AR) für besonders langjährig Versicherte AR für langjährig Versicherte .. vorzeitig .. Abschlag AR für schwerbehinderte Menschen .. vorzeitig .. Abschlag 1945 65 65 63 7,2 63 60 10,8 1946 65 65 63 7,2 63 60 10,8 1947 65/1 65 65 63 7,2 63 60 10,8 1948 65/2 65 65 63 7,2 63 60 10,8 1/1949 65/3 65 65/1 63 7,5 63 60 10,8 2/1949 65/3 65 65/2 63 7,8 63 60 10,8 3–12/1949 65/3 65 65/3 63 8,1 63 60 10,8 1950 65/4 65 65/4 63 8,4 63 60 10,8 1951 65/5 63 65/5 63 8,7 63 60 10,8 1/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/1 60/1 10,8 2/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/2 60/2 10,8 3/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/3 60/3 10,8 4/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/4 60/4 10,8 5/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/5 60/5 10,8 6–12/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/6 60/6 10,8 1953 65/7 63/2 65/7 63 9,3 63/7 60/7 10,8 1954 65/8 63/4 65/8 63 9,6 63/8 60/8 10,8 1955 65/9 63/6 65/9 63 9,9 63/9 60/9 10,8 1956 65/10 63/8 65/10 63 10,2 63/10 60/10 10,8 1957 65/11 63/10 65/11 63 10,5 63/11 60/11 10,8 1958 66 64 66 63 10,8 64 61 10,8 1959 66/2 64/2 66/2 63 11,4 64/2 61/2 10,8 1960 66/4 64/4 66/4 63 12 64/4 61/4 10,8 1961 66/6 64/6 66/6 63 12,6 64/6 61/6 10,8 1962 66/8 64/8 66/8 63 13,2 64/8 61/8 10,8 1963 66/10 64/10 66/10 63 13,8 64/10 61/10 10,8 ab 1964 67 65 67 63 14,4 65 62 10,8

Zu berücksichtigen ist, dass bei Teilrentenbezug die Abschläge nur für den genommenen Teil berechnet werden. Der Abschlag ist bei Vollrente (100 % Teilrente) jeweils 0,3 % pro Monat vorzeitigem Bezug. Wenn aber beispielsweise nur eine Teilrente von 50 % in Anspruch genommen wird, so wäre der Abschlag effektiv nur 0,15 %.

Arten von Altersrenten Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es verschiedene Arten von Altersrenten: die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind SGB VI) und die Altersrente für Frauen (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind SGB VI).

Voraussetzung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) 65 – 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) 63 (Abschlag 14,4 %) 60 – 62 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, ohne Abschlag) Normale Altersgrenze 65 – 67 (ab Jahrgang 1947 steigend) 65 – 67 (ab Jahrgang 1949 steigend) 63 – 65 (ab Jahrgang 1952 steigend) 65 – 67 (ab Jahrgang 1953 steigend) Mindest-Versicherungszeit 5 Jahre 35 Jahre 35 Jahre 45 Jahre Erforderliche Versicherungszeit Beitrags- / Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Scheidung) oder Rentensplitting und aus 450-€-Jobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten Beitrags- / Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus 450-€-Jobs, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, freiwillige Beitragszeiten (nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) Besonderheit – – Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn, vom Versorgungsamt bestätigt) –

Regelaltersrente

Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat ( SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht und beträgt zurzeit (für 1957 Geborene, die 2023 in Rente gehen) 65 Jahre und 11 Monate.

Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben nach SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente nach SGB VI jedoch um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent. Bei späterer Inanspruchnahme der Rente erhöht sich der Rentenanspruch für jeden Monat um 0,5 Prozent. Durch eine Kombination von vorgezogenem Renteneintritt und Altersteilzeit besteht die Möglichkeit, bei Wahl des Blockmodells bereits mit 61 Jahren in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zu wechseln.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem neuen SGB VI eingeführt.Artikel Nr. 9 i. V. m. Abs. 10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.

Die maßgebliche Altersgrenze betrug zunächst 65 Jahre. Durch Einfügung des SGB VI am 1. Juli 2014 Nr. 8 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes konnten Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Altersgrenze bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres („Rente mit 63“) erreichen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wurde die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wieder das Alter von 65 Jahren maßgeblich ist. Bei Erfüllung der Wartezeit können Versicherte also frühestens zwei Jahre vor Erreichen des maßgeblichen Alters der Regelarbeitsrente abschlagsfrei Rente beziehen. Insofern ist die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ irreführend.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeitdazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes. Zuschlagsmonate aufgrund von Entgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung, Berücksichtigungszeiten, Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von Entgeltersatzleistungen der ArbeitsförderungArbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Struktur-Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, nicht Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aber nur, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, generell ausgeschlossen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, Ersatzzeiten ( Abs. 4 SGB VI).

Seit Herbst 2018 ist die Bundesregierung verpflichtet, alle vier Jahre zu berichten, in welchem Umfang die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, welche Rolle dabei die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit spielt und wie sie weiter entwickelt werden kann.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Geburtsjahr Altersgrenzefür die Altersrentefür schwerbehinderteMenschen 1900–1940 60 1941–1951 60–63 Jan. 1952 63 + 1 Monat Feb. 1952 63 + 2 Monate März 1952 63 + 3 Monate Apr. 1952 63 + 4 Monate Mai 1952 63 + 5 Monate Jun.–Dez. 1952 63 + 6 Monate 1953 63 + 7 Monate 1954 63 + 8 Monate 1955 63 + 9 Monate 1956 63 + 10 Monate 1957 63 + 11 Monate 1958 64 1959 64 + 2 Monate 1960 64 + 4 Monate 1961 64 + 6 Monate 1962 64 + 8 Monate 1963 64 + 10 Monate 1964– 65 Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50) (bei Versicherten bis Jahrgang 1950 war auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinreichend) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Altersgrenze Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben Abs. 1 und 2 SGB VI (siehe nebenstehende Tabelle).

Ausnahmsweise lag die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind Absatz 4 SGB VI. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre Absatz 2 SGB VI.

Vorzeitige Inanspruchnahme Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (); für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger (aktuell 61 Jahre und 2 Monate für 1959 Geborene; für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, betrug sie 60 Jahre, siehe Abs. 2 SGB VI) und die Wartezeit von 25 Jahren einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.

Auslaufende Altersrenten Durch das Rentenreformgesetz 1999vom 16. Dezember 1997 (, PDF, 4 MB) wurden seit 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz): Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrenten für Frauen.