mini|Faksimile des Grundgesetzes von 1949. Der Bundeszwang ist in Artikel 37 geregelt. Der Bundeszwang ist ein verfassungsrechtliches Instrument zur Sicherung der bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland.

Verfassungsrechtliche Regelung Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ( Abs. 1 GG). Der Föderalismus in Deutschland hat eine lange Tradition und beruht auf der Kooperation des Bundes und der Länder.Vgl. Roland Sturm: Zusammenarbeit im deutschen Föderalismus. Bundeszentrale für politische Bildung, 3. Mai 2013. Das Verhältnis von Bund und Ländern ist im Grundgesetz geregelt (Art. 20 bis Art. 37 GG).

GG lautet:

Art. 37 GG gibt der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, ein Bundesland zur Erfüllung von Bundespflichten anzuhalten. Der Bundeszwang hat seinen Ursprung in der Reichsexekution gemäß Art. 48 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung und dient der Sicherung des bundesstaatlichen Prinzips.Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 1 (S. 2159 f.). In: Ingo von Münch, Philip König: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2. Der Bundeszwang wurde in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie durchgeführt.

Verfahren Auf die Feststellung des Tatbestands von Art. 37 Abs. 1 GG folgt zunächst die Entschließung über die Anordnung des Bundeszwangs, sodann die Auswahl der notwendigen Maßnahmen und schließlich die Zustimmung des Bundesrates. Sodann kann der Bundeszwang durchgeführt werden.Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 13. Januar 2026, S. 4.

Nichterfüllung von Bundespflichten Voraussetzung ist, dass ein Land „die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt“. Die Länder sind in der Präambel des Grundgesetzes aufgeführt.Bauer, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rn. 8. Tatbestandsmäßig ist das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen eines Verfassungsorgans des Landes, d. h. des Landesparlaments oder der Landesregierung. Entscheidungen von Gerichten der Länder fallen wegen der in Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit nicht darunter.

Die Pflicht muss dem Land gerade als Gliedstaat nach dem bundesstaatlichen Prinzip obliegen. Das ist der Fall bei unbedingten Rechtspflichten, die sich aus der Einordnung des Landes in das bundesstaatliche Gefüge ergeben, ihm also gegenüber dem Bund oder einem anderen Bundesland obliegen.v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 37 Rn. 21; Bauer, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rn. 9. Grundgesetzliche Bundespflichten ergeben sich beispielsweise aus Abs. 1 (Homogenitätsgebot), (gegenseitige Rechts- und Amtshilfe), Abs. 1 (Bestellung von Mitgliedern des Bundesrat) und ff. GG (Finanzverfassungsrecht). Die Verpflichtung zur Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder ( GG),Verpflichtung der Länder zur Ausführung von Bundesgesetzen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 14. Juni 2021. sei es in Landeseigenverwaltung ( GG) oder im Auftrag des Bundes ( GG), gehört zu den wichtigsten Konstellationen.Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 15 (S. 2164). In: Ingo von Münch und Philip König: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2.Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 13 f. (S. 2163). In: Ingo von Münch und Philip Kunig: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2. Ob auch der ungeschriebene Grundsatz der Bundestreue und bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( Abs. 4 Satz 1 GG) Bundespflichten begründen, ist umstritten.Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 6.

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus und stellt die Bundesregierung dabei Rechtsmängel fest, so kann sie Beseitigung verlangen. Werden die Mängel nicht beseitigt, kann der Bundesrat beschließen, ob das Land das Recht verletzt hat (sog. Mängelrügeverfahren). Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden ( Abs. 4 GG). Gibt das BVerfG der Bundesregierung recht und behebt das Land den Mangel dennoch nicht, kann die Bundesregierung von der Regelung des Art. 37 GG Gebrauch machen.Hermes, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2018, Art. 84 Rn. 106, 108 (näher zum Verhältnis von Art. 84 Abs. 4 GG und Art. 37 GG); Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 37 Rn. 39 m.w.N.; Kment, in; Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 84 Rn. 32; Suerbaum, in: BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 84 Rn. 63; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, GG Art. 84 Rn. 86, 91; Winkler, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 84 Rn. 49. Unterliegt die Bundesregierung vor Gericht, ist auch für den Bundeszwang kein Raum, da sie an die Entscheidung des BVerfG gebunden ist ( Abs. 1 BVerfGG). Da die Bundesregierung auch vom Mängelrügeverfahren bisher keinen Gebrauch gemacht hat, fehlt es auch insofern an einer näheren Konturierung durch die Rechtsprechung und die Staatspraxis.Rechtsaufsicht des Bundes über Arbeitsschutzkontrollen der Länder. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 24. Mai 2022, S. 8 f.

Bundesgesetze i. S. d. Art. 37 Abs. 1 GG sind zunächst alle formellen Gesetze des Bundes, einer verbreiteten Auffassung zufolge auch Rechtsverordnungen des Bundes. Bundespflichten ergeben sich jedoch nicht aus ungeschriebenem Bundesrecht, Gewohnheitsrecht des Bundes sowie Staatsverträgen und Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder den Ländern untereinander. Bundesrechtswidrige Landesgesetze sind nach GG nichtig. Insofern bedarf es des Bundeszwangs nicht.

Entschluss über die Anordnung von Bundeszwang Stellt die Bundesregierung die Nichterfüllung einer Bundespflicht fest, steht es dennoch in ihrem Ermessen, ob sie den Bundeszwang anordnet (Entschließungsermessen).Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 7 f.

Der Bundeszwang gilt politisch als Ultima Ratio. Sein Weg wurde auch aufgrund der hohen Akzeptanz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht beschritten,Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 3 (S. 2160). In: Ingo von Münch und Philip König: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2. weshalb es dazu auch keine praktische Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt.Vgl. W. Erbguth, in: Sachs: Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 37 Rdn. 2, mit weiteren Nachweisen. Im Schrifttum wird die Möglichkeit des Bundeszwanges ganz überwiegend als „praxisfern“ abgewiesen. In der Rechtswissenschaft wird teilweise vertreten, dass vor der Anwendung des Bundeszwangs auch die rechtliche Notwendigkeit besteht, einen Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen.Bund-Länder-Streit. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 17. September 2026.

Maßnahmen des Bundeszwangs Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Auch insoweit besteht ein Ermessensspielraum (Auswahlermessen).

Zulässig sind alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um das Land zur Erfüllung der Bundespflicht anzuhalten. Als nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zulässige Maßnahmen werden im Schrifttum konkret benannt:Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 37 Rn. 5 (m.w.N.); Hanschel, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 37 Rn. 23 (m.w.N.)Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 23 f. (S. 2166 f.). In: Ingo von Münch und Philip König: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2. finanzielle und wirtschaftliche Sanktionen, Untersagungsverfügungen, einstweilige Weigerung der Erfüllung sonstiger Bundesaufgaben gegenüber dem Land, Ersatzvornahme der unterlassenen Handlung durch Bundesorgane oder durch Dritte, zeitweilige treuhänderische Übernahme der Legislative und Exekutive durch Organe des Bundes (nicht hingegen – wegen der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit – der Judikative).Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 9. Die Bundesregierung kann im äußersten Fall die Befugnisse der Landesregierung und/oder des Landesparlaments zeitweise an sich ziehen und selbst ausüben oder diese Verfassungsorgane des Landes vorübergehend durch Bundeskommissare, die mit der Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen beauftragt sind, ersetzen.Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 108. EL August 2025, Art. 37 Rn. 86; v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 37 Rn. 41 (m.w.N.); Schubert, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 37 Rn. 12.

Die Auflösung des Landesparlaments, der Erlass der Landesverfassung im Wege der Ersatzvornahme oder der Einsatz der Bundeswehr sind dahingegen unzulässig. Der mit den Notstandsgesetzen im Jahr 1968 in das Grundgesetz eingefügte Abs. 4 GG enthält zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes für den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes eine spezielle Regelung. Der Einsatz von Polizeikräften des betroffenen Landes oder anderer Länder sowie der Bundespolizei wird dagegen teilweise für zulässig gehalten, da der historische Vorläufer des Bundeszwangs (die sog. Reichsexekution) stets die Möglichkeit des Einsatzes physischer Gewalt umfasst habe und das Instrument des Bundeszwangs ohne diese Option leerzulaufen drohe.Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 108. EL August 2025, Art. 37 Rn. 37; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, GG, 63. Edition, Stand: 15.09.2025, Art. 37 Rn. 9.2 (m.w.N.)

Zustimmung des Bundesrates Vor der Durchführung der Maßnahmen muss die Zustimmung des Bundesrates vorliegen. Eine nachträgliche Billigung reicht nicht aus.Bauer, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rn. 11.Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 10 f. Die Zustimmung umfasst jedenfalls die Entschließung zum Einschreiten und die Auswahl der notwendigen Mittel, zu denen sie zugleich ermächtigt. Ob es dem Bundesrat auch zusteht, die Nichterfüllung von Bundespflichten zu überprüfen, ist streitig.

Durchführung Adressat des Bundeszwangs sind die obersten Verfassungsorgane des Landes, also Landesregierung und Landesparlament, zudem können Weisungen an nachgeordnete Behörden auf Grundlage von Abs. 2 GG erteilt werden.

Außerhalb Deutschlands Während der Katalonien-Krise setzte die spanische Regierung am 27. Oktober 2017 die katalanische Regionalregierung ab und berief sich dabei auf Art. 155 der spanischen Verfassung, der an Art. 37 GG erinnert.

Die Europäische Union besitzt gegenüber ihren Mitgliedstaaten mit dem Vertragsverletzungs- und dem Rechtstaatsverfahren besondere Zwangsbefugnisse.Gubelt / Dirk Hanschel: Art. 37 Rn. 6 ff. (S. 2161 f.). In: Ingo von Münch und Philip König: Grundgesetz-Kommentar, Band 1. 7. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2021. ISBN 978-3-406-73591-2. Aufgrund der Souveränität der Mitgliedstaaten kann die EU jedoch nur auf ihrer Ebene durch Kürzung finanzieller Zuweisungen oder Entzug des Stimmrechts in ihren Gremien regieren. Ein Eingriffsrecht in die Staatsgewalt der Mitgliedstaaten hat sie nicht.

Siehe auch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

Weblinks Bundeszentrale für politische Bildung: Bundeszwang Möglichkeiten des Bundeszwangs nach Art. 37 Grundgesetz – Einsetzung eines „Sparkommissars“? Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, 2006 (PDF; 200 kB)