Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beinhaltet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Es trat im Wesentlichen am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ersetzte die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG).
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (, Inkrafttreten am 1. Januar 2005) sind seit 1. Oktober 2005 vor allem im Bereich der Zuständigkeiten und des Aufbaus erhebliche Änderungen eingetreten (siehe Deutsche Rentenversicherung).
mini|SGB VI in der Ausgabe der Deutschen Rentenversicherung
Gliederung
Das SGB VI gliedert sich in sechs Kapitel, diese wiederum in Abschnitte und gegebenenfalls zusätzlich noch in Unterabschnitte sowie Titel. Außerdem enthält es zurzeit 20 Anlagen.
Erstes Kapitel (§§ 1 bis 8) – Versicherter Personenkreis
Das Erste Kapitel des SGB VI unterteilt sich in drei Abschnitte:
: Versicherung kraft Gesetzes : Freiwillige Versicherung : Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel (§§ 9 bis 124) – Leistungen
Das Zweite Kapitel unterteilt sich in sechs Abschnitte:
: Leistungen zur Teilhabe : Renten (inkl. Rentenrechtliche Zeiten und Rentenberechnung) : Zusatzleistungen : Serviceleistungen : Leistungen an Berechtigte im Ausland : Durchführung
Drittes Kapitel (§§ 125 bis 152) – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Das Dritte Kapitel beinhaltet zwei Abschnitte:
: Organisation der Rentenversicherung (inklusive Zuständigkeit der verschiedenen Versicherungsträger) : Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel (§§ 153 bis 227) – Finanzierung
Das Vierte Kapitel gliedert sich in drei Abschnitte:
: Finanzierungsgrundsatz (Umlageverfahren) und Rentenversicherungsbericht : Beiträge und Verfahren : Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel (§§ 228 bis 319c) – Sonderregelungen
Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Dieses wird im Fünften Kapitel gebündelt und unterteilt sich in zwei Abschnitte:
: Ergänzungen für Sonderfälle : Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel (§§ 320 und 321) – Bußgeldvorschriften
Das Sechste Kapitel enthält keine weitere Unterteilung in Abschnitte:
: Bußgeldvorschriften
Anlagen
Die tabellarischen Anlagen enthalten unter anderem Definitionen und Entgeltgrenzen.
Weblinks
mit Synopse aller Fassungen seit 2005 Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung
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