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Die Liste von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte enthält eine Auswahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, als Organ des Europarats.
Liste Deutschland Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, um einen potentiellen Dealer zum Erbrechen verschluckter Drogen zu veranlassen, verstößt gegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK. Die Verurteilung des Betroffenen auf Grundlage der hierdurch gewonnenen Beweise verletzt seine Selbstbelastungsfreiheit (Nemo-Tenetur-Grundsatz) und daher das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05; der Bundesregierung. Die Androhung einer vorsätzlichen Misshandlung in einem Polizeiverhör ist unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und der Beweggründe der Behörden als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen. Der Opferstatus des Betroffenen ist trotz Bestrafung der verantwortlichen Polizeibeamten nicht entfallen, insbesondere da die ausgesprochene Sanktion nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen, und daher keine ausreichende Abhilfe für die konventionswidrige Behandlung gewährt wurde. Die Verwendung der dadurch erlangten Beweismittel verletzt allerdings nicht das Recht auf ein faires Verfahren, da dies keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte, sondern die Verurteilung auf ein neues Geständnis des Betroffenen gestützt wurde.
Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) Sicherungsverwahrung M ./. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04M ./. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Gestalt des Wegfalls der Zehnjahresfrist in § 67d Absatz 3 StGB, die auch auf vor dieser Neuregelung erfolgte Anordnungen angewandt wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK) und das Rückwirkungsverbot (Art. 7 Abs. 1 EMRK). Großkopf ./. Deutschland, Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 24478/03Großkopf ./. Deutschland, Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 24478/03; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die im Urteil angeordnet wird, stellt keine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK) dar. Haidn ./. Deutschland, Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 6587/04Haidn ./. Deutschland, Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 6587/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Eine Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken nach Verbüßung der Haftstrafe, die nicht im ursprünglichen Urteil, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Strafvollstreckungskammer gemäß den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes und StGB (nachträgliche Sicherungsverwahrung) angeordnet wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK).
Akteneinsicht inhaftierter Beschuldigter Lietzow ./. Deutschland, Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94; Garcia Alva ./. Deutschland, Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 23541/94;EGMR Nr. 23541/94 - Urteil vom 13. Februar 2001 (Garcia Alva v. Deutschland) Mooren ./. Deutschland, Urteil vom 9. Juli 2009, Nr. 11364/03EGMR Nr. 11364/03 - Urteil vom 9. Juli 2009 (Mooren v. Deutschland) Der Gerichtshof hatte in den zitierten Entscheidungen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK darin gesehen, dass inhaftierten Beschuldigten keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden war. Mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 wurde diese Rechtsprechung durch eine Änderung des StPO umgesetzt.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts. (PDF; 609 kB) BT-Drs. 16/11644 vom 21. Januar 2009.René Börner: Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO im Lichte der EMRK (PDF; 1,5 MB) MenschenRechtsMagazin 2010, S. 97–107. Dem inhaftierten Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger müssen diejenigen Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind.Norbert Kazele: Änderungen im Recht der Untersuchungshaft. (PDF; 286 kB) In: Neue Justiz, 2010, S. 1–6.
Faires Verfahren (Art. 6 EMRK) Böhmer ./. Deutschland, Urteil vom 3. Oktober 2002, Nr. 37568/97hudoc.echr.coe.int Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung auf eine Straftat gestützt wird, zu der zum Zeitpunkt des Bewährungswiderrufs noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist und die der Beschuldigte auch nicht gestanden hat. Hümmer ./. Deutschland, Urteil vom 12. Juli 2012, Nr. 26171/07 Im vorliegenden Fall wurde der Verteidigung während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die Befragung der Belastungszeugen ermöglicht, deren Aussagen aber durch Verlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und im Anschluss vollumfänglich zur Urteilsfindung beigetragen hatten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art. 6 d EMRK. Das deutsche Strafrecht sieht bis heute kein Verwertungsverbot solcher Aussagen vor und seit der Entscheidung des EGMR hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass die Verwertung von Aussagen, die ohne Befragungsmöglichkeit durch die Verteidigung zu Stande gekommen sind, weiterhin statthaft ist.BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14 Eine entsprechende Gesetzesänderung, um weitere unfaire Verfahren aus diesen Gründen zu verhindern, ist nicht geplant.
Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) von Hannover ./. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00von Hannover ./. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Gegenstand der Entscheidung war die Veröffentlichung von heimlichen Aufnahmen aus dem Privatleben von Caroline von Hannover in der Presse, die von deutschen Gerichten als zulässig eingestuft wurde. Nach Auffassung des EGMR ist bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung maßgeblich, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Da die Fotos die Klägerin ausschließlich in Situationen zeigen, bei denen sie kein öffentliches Amt ausübt, sondern rein privaten Tätigkeiten nachgeht, ist dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK hier Vorrang einzuräumen. Durch die von den deutschen Gerichten festgestellte Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Bilder wurde die Klägerin in diesem Recht verletzt. von Hannover ./. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08von Hannover ./. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 hat die Große Kammer des EGMR 2012 konkretisiert und damit die deutsche Rechtsprechung, die sich seit dem EGMR-Urteil 2004 entwickelte, bestätigt. Dabei betonte die Große Kammer, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind. Axel Springer AG ./. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 39954/08Axel Springer AG ./. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 39954/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. In diesem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden. Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u. a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren. Stübing ./. Deutschland, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 43547/08Stübing ./. Deutschland, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 43547/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Die kleine Kammer des EGMR entschied einstimmig, dass die Bestrafung des Klägers, der wegen sexueller Handlungen mit seiner leiblichen Schwester (Inzest) aufgrund von Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, nicht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach EMRK verletzt. Zwar wirke sich die Verurteilung auf das Familienleben des Klägers aus, doch sei der Eingriff gerechtfertigt, da es ein dringendes soziales Bedürfnis für die Maßnahme gebe. Da unter den Mitgliedstaaten kein Konsens hinsichtlich der Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Geschwistern bestehe, genießen die Staaten im Hinblick darauf einen weiten Beurteilungsspielraum. Görgülü ./. Deutschland, Urteil vom 26. Mai 2004, Nr. 74969/01Görgülü ./. Deutschland, Urteil vom 26. Mai 2004, Nr. 74969/01; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. In einem Sorgerechtsverfahren sind auch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater für ein Kind haben könnten. Soweit es um die Versagung des Umgangs mit dem Kind geht, hält der EGMR fest, dass nur außergewöhnliche Umstände die Auflösung der Familienbande des Kindes rechtfertigen können, da deren Aufrechterhaltung dem Wohl des Kindes dient. Weder der erste noch der zweite Gesichtspunkt wurde von den deutschen Gerichten beachtet, weshalb Art. 8 EMRK verletzt wurde. Zaunegger ./. Deutschland, Urteil vom 3. Dezember 2009, Nr. 22028/04Zaunegger ./. Deutschland, Urteil vom 3. Dezember 2009, Nr. 22028/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter, wie er sich aus Absatz 2, Absatz 1 BGB ergibt, ist im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig und stellt aus Sicht des Vaters eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Anayo ./. Deutschland, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. 20578/07Anayo ./. Deutschland, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. 20578/07; deutsche Übersetzung der Bundesregierung. Im vorliegenden Fall wurde dem biologischen Vater von den deutschen Gerichten der Umgang mit seinen Kindern verweigert, da dieser – obwohl er sich darum bemüht hat – nach der Geburt nie Kontakt zu seinen Kindern hatte und deshalb keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von Abs. 2 BGB zwischen ihm und den Kindern bestand. Jedoch kann auch der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsbereich von Artikel 8 EMRK fallen, wenn die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Daher hätten hier die Belange des biologischen Vaters in die Abwägung eingestellt werden müssen. Da die Gerichte es unterlassen haben, zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Kindern und dem biologischen Vater unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge, ist Artikel 8 EMRK verletzt.