alternativtext=Straßenkatze mit Kitten.|mini|Verwahrloste Straßenkatze mit Jungtieren Eine Katzenschutzverordnung ist eine Rechtsverordnung einer deutschen Landesregierung oder einer anderen Behörde aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Sie soll die zunehmende Population freilebender, verwilderter Katzen (sog. Streuner oder Straßenkatzen) und die damit einhergehenden Probleme verringern.vgl. Stellungnahme der Bundestierärztekammer zur Kastration von wildlebenden Katzen. Abgerufen am 3. Juli 2023.
Voraussetzungen Die Festlegung bestimmter Gebiete zum Schutz freilebender Katzen setzt nach Satz 1 TierSchG voraus, dass in diesen Gebieten an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können (Ursächlichkeit der Populationsdichte für die Tierschutzprobleme bei den freilebenden Katzen).vgl. BT-Drs. 17/10572 vom 29. August 2012 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, S. 21, 32.
Zulässige Maßnahmen sind gem. § 13b Satz 3 und 4 TierSchG insbesondere ein Verbot oder eine Einschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet bei Unwirksamkeit anderer Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen sowie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen (§ 13b Satz 5 TierSchG), denn die Probleme, die auf Grund einer hohen Populationsdichte freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet entstehen, können regional sehr unterschiedlich sein, so dass es zweckmäßig ist, die konkrete Ausgestaltung der Regelungen den Landesregierungen zu überantworten.
Situation in den einzelnen Bundesländern Die meisten Flächenländer haben die Ermächtigung zum Verordnungserlass auf andere Behörden übertragen.Anke Feil: Katzenschutz ist Ländersache. Katzenschutzverordnung: überall anders?! Abgerufen am 3. Juli 2023.
Baden-Württemberg: KommunenKatzenschutz-Verordnungen in BW. Landestierschutzverband, abgerufen am 3. Juli 2023. Bayern: Kreisverwaltungsbehörden/LandratsämterHandreichung Katzenschutzverordnung Bayerische Staatsregierung, abgerufen am 7. August 2024. Berlin: Senat von BerlinVerordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin – KatSchutzV) vom 20. Mai 2021, GVBl. 2021, S. 534. Katzenschutzverordnung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen am 3. Juli 2023. Brandenburg: Landkreise und kreisfreie Städteaußerdem bis 31. Juli 2023: Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom 15. Juni 2021. Bremen: Senat der Freien Hansestadt Bremen§ 6 Abs. 6 und 7 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung, Brem.GBl. 1994, S. 277. Hamburg: ab 1. Januar 2026 Senat der Freien und Hansestadt HamburgKatzenschutzverordnung – Was gilt in Hamburg? abgerufen am 7. Juli 2025 Hessen: in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand oder MagistratFAQ-Papier – Umsetzung des § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen. Abgerufen am 2. Januar 2020.Detlef Sundermann: Karben: Katzenbesitzer in der Pflicht Frankfurter Rundschau, 30. Dezember 2019 Mecklenburg-Vorpommern: Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier StädteLandesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens Vom 20. April 2021 GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr. 200-6-103. Niedersachsen: Gemeinden; zur Vereinheitlichung der rund 480 Einzelverordnungen wurde am 21. Juni 2023 eine landesweite Verordnung beschlossenNiedersächsischer Landtag, Drs. 19/1684 Landtag - Hannover: Viele Katzen in Niedersachsen müssen bald kastriert werden. Süddeutsche Zeitung, 21. Juni 2023. Nordrhein-Westfalen: Kreisordnungbehördenvgl. § 5 Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVO Tierschutz NRW) vom 3. Februar 2015Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Kreis Wesel, abgerufen am 2. Januar 2020 vom 26. September 2019Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Rhein-Sieg-Kries vom 6. Juli 2017, PDF (29,52 kB). Link zum Download auf der Website des Rhein-Sieg-Kreises, abgerufen am 2. Januar 2020 Rheinland-Pfalz: Landkreisevgl. Lage der Tierheime in Rheinland-Pfalz. Antwort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität auf eine Kleine Anfrage. Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 18/3781 vom 28. Juli 2022, zu Frage 1. Saarland: Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzVerordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 8. Januar 2021, Amtsblatt des Saarlandes Teil I, S. 108. Sachsen: keine Verordnungenvgl. aber Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes (FRL Tierschutz) vom 14. Juli 2022. Sachsen-Anhalt: GemeindenGesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen. Vom 27. November 2019. GVBl. LSA 2019, 939. Schleswig-Holstein: GemeindenKatzen. Portal der Landesregierung, 16. Februar 2023. Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte als untere TierschutzbehördenThüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs (ThürTierSchErmVO) vom 15. Juni 2016. GVBl. 2016, 251.
Es gibt in diversen Städten und Gemeinden fast aller Bundesländern außer Hamburg und Sachsen sogenannte Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen.Deutscher Tierschutzbund: Gemeinden mit Kastrationspflicht: Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen. Abgerufen am 3. Juli 2023.
In der Regel müssen die Halter von freilaufenden, fortpflanzungsfähigen Haus- und Rassekatzen ihre Tiere ab einem Alter von fünf Monaten auf eigene Kosten mittels Mikrochip kennzeichnen, in einem Haustierregister wie Findefix oder Tasso registrieren und durch Kastration unfruchtbar machen lassen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Gegenüber nicht registrierten Katzen dürfen die Fundbehörden oder dazu ermächtigte Dritte, etwa Tierschutzvereine die Kennzeichnung und Registrierung vornehmen lassen. Die Halter oder Eigentümer sind insoweit zur Duldung verpflichtet.
Um das Problem der immer weiter anwachsenden Katzenpopulationen einzudämmen, befürwortet der Deutsche Tierschutzbund gemeinsam mit den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen eine möglichst flächendeckende Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen.
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