mini|Südafrikanische Homelands Homeland waren Gebiete für die so genannten Schwarzen während der Apartheid in Südafrika. Mit der Schaffung von geographisch definierten Homelands (deutsch: Heimatgebiet) erhielt die Segregation, Isolierung und Aufsplitterung der schwarzen Bevölkerung eine räumlich-administrative Struktur.
Auch in Südwestafrika (heute Namibia) gab es Homelands, siehe dazu Homelands in Südwestafrika.
Überblick Das Konzept der Rassentrennung setzten die Regierungsstellen auf der konzeptionellen Grundlage einer „separaten Entwicklung“ territorial sowie sozial durch und versuchten, formell unabhängige Staaten der Schwarzen in Südafrika zu schaffen. Den Homelandbewohnern übertrug man eine scheinbare Unabhängigkeit mit autonomer Verwaltung. Die Homelands blieben jedoch unter ökonomischer, administrativer, finanzieller und ordnungspolitischer Kontrolle der südafrikanischen Bantu Administration. De facto stellten sie lediglich vom übrigen Staatsgebiet abgetrennte und weitgehend selbstverwaltete Gebietseinheiten dar.
Die Schwarzen, die weiter in Südafrika arbeiteten und deshalb in Townships oder Wohnheimen wohnten, wurden im Zuge dieser Entwicklung zu Fremden in Südafrika. Sie besaßen dort kein dauerhaftes Wohnrecht und keine anderen Bürgerrechte mehr. Nicht in den Homelands lebende Schwarze wurden einer Ethnie zugeordnet, die mindestens einem der Homelands entsprach. Das führte im Zuge der von der südafrikanischen Regierung forcierten Unabhängigkeit der Homelands zu einer Zwangsausbürgerung der Betroffenen aus Südafrika. Mit diesem Vorgehen wurde versucht, das zahlenmäßige Übergewicht der schwarzen Staatsangehörigen Südafrikas zugunsten der Weißen zu ändern. Dieses politische Handeln wurde von den Vereinten Nationen verurteilt. Außer Südafrika erkannte kein Staat die Homelands als selbstständige Staaten an. Die südafrikanische Organisation ANC, die sich politisch und später auch militärisch gegen die Apartheid wandte, lehnte die Homelands stets ab.
Es gab zehn Homelands. Als erstes Homeland erhielt 1963 die Transkei das Recht, sich selbst zu verwalten. Vier Homelands wurden von Südafrika für unabhängig erklärt, als erstes 1976 die Transkei. 1994 wurden alle Homelands aufgelöst und in die neu geschaffenen südafrikanischen Provinzen integriert.
Im Verlauf ihrer Existenz haben sich die Flächen der Homelands durch Arrondierungen verändert. In den meisten Fällen gab es Gebietsgewinne. Nicht alle Planungen solcher Gebietsentwicklungen sind in vollem Umfang umgesetzt worden.Andrea Lang: Separate Development … 1999, S. 89.
Homeland National Unit Selbstverwaltungab Unabhängigkeitab Anzahl derGebietscluster (1985)B. M. Willett, David Gaylard: Juta’s New large print atlas. Juta, Cape Town, Wetton und Johannesburg 1985, ISBN 0-7021-1545-2. schwarze Einwohner (1976)SAIRR: A Survey of Race Relations in South Africa 1977. Johannesburg 1978, S. 311. (Nach demografischen Daten und Schätzungen des Bureau for Economic Research of the Bantu Development)(andere Einwohner) Fläche (1973)SAIRR: A Survey of Race Relations in South Africa 1976. Johannesburg 1977, S. 220.in km2 Fläche (1976)SAIRR: A Survey of Race Relations in South Africa 1977. Johannesburg 1978, S. 312.in km2 Fläche (1994) (englisch), abgerufen am 27. November 2015.in km2 Einwohner (1994)in Mio. Hauptstadt (1994) Transkei Xhosa 1963 1976 3 2.390.800(20.300) 38.713 41.000 43.654 3,39 Umtata Bophuthatswana Tswana 1971 1977 7 1.154.300(4.000) 37.994 38.000 40.011 2,19 Mmabatho Venda Venda 1973 1979 2 338.700(600) 6.182 6.500 6.807 0,61 Makwarela (Thohoyandou) Ciskei Xhosa 1972 1981 1 474.600(4.200) 9.421 5.330 8.100 0,87 Bisho Lebowa Pedi 1972 – 8 1.384.100(3.400) 22.476 22.000 21.833 3,1 Lebowakgomo Gazankulu Tsonga-Shangana 1973 – 4 333.000(600) 6.331 6.750 7.484 0,82 Giyani QwaQwa Süd-Sotho 1974 – 1 90.200(300) 482 480 1.040 0,36 Phuthaditjhaba KwaZulu Zulu 1977 – 10 2.691.200(10.200) 32.734 37.000 36.074 5,6 Ulundi KwaNdebele Ndebele 1981 – 2 k. A. 202 750 2.208 0,64 KwaMhlanga KaNgwane Swasi 1981 – 2 208.000(600) 2.084 3.700 3.917 0,76 Louieville
Mit dem Promotion of Bantu Self-Government Act (Act Nr. 46 / 1959) teilte das Apartheidsystem die auf dem Staatsgebiet von Südafrika lebenden afrikanischen Stammesgruppen in sogenannte National Units ein. Diese Einteilung erfolgte relativ willkürlich. Mit diesem Gesetz endete auch die parlamentarische Vertretung der Schwarzen durch weiße Abgeordnete im südafrikanischen Parlament, was faktisch einen letzten Abkopplungsschritt darstellte.1959. Promotion of Bantu Self-Government Act No 46. auf www.nelsonmandela.org (englisch).
Entstehung und Entwicklung Schritte zur Homelandbildung Die Vorläuferstrukturen der ab 1945 institutionell vorangetriebenen Homelandbildung resultieren aus traditionellen Stammesgebieten und Absprachen aus früheren Kriegen zwischen den weißen und schwarzen Konfliktpartnern, auf deren Grundlage sich Regionen mit jeweiliger Mehrheitsbevölkerung herausbildeten. Die erste legislative Grundlage zur beginnenden Homelandentwicklung (damals native reserves genannt) erfolgte im Jahr 1923 mit dem Native Urban Areas Act, einem Gesetz, auf dessen Grundlage der Zustrom von nichtweißer Bevölkerung in städtische Gebiete kontrolliert und ihr Verhalten gesteuert werden sollte. Die unmittelbar wirkenden Rechtsgrundlagen zur Einrichtung der Homelands entstanden in Südafrika 1945 mit dem Bantu Areas Consolidation Act und 1950 mit dem Group Areas Act (1957 durch den Native Urban Areas Amendment Act ergänzt).
Von 1958 bis 1966 war der Soziologe Hendrik Frensch Verwoerd südafrikanischer Premierminister, aber seit 1950 bereits als „Minister für Eingeborenenfragen“ für diese Ziele zuständig. In seine Amtszeit fiel die Umgestaltung der Reservate in Homelands nach dem Vorbild der in Natal bereits im 19. Jahrhundert üblichen Politik der Native Administration. Verwoerds Ziel war, selbstständige Homelands zu verwirklichen, ohne jedoch die Schwarzen als billige Arbeitskräfte in der weißen Wirtschaft zu verlieren. Diese Politik der Trennung oder Segregation zielte darauf ab, die gesellschaftlichen Unterschiede und wirtschaftlichen Ungleichheiten zu rechtfertigen.
Mit der Homeland-Politik wurde ein großer Teil der Schwarzen ausgegliedert, nicht zuletzt, um einen von Schwarzen beherrschten Einheitsstaat zu verhindern. Verwoerd sprach vom multiracial unitary state. Er entwickelte eine viergleisige Politik, welche die Weißen, Schwarzen, Coloureds und Asiaten parallel nebeneinander fördern sollte. Er verstand diese Politik als Dekolonisationsprozess.
Des Weiteren wurden die Umsiedlungen forciert. Am stärksten davon betroffen waren schwarze Pächter sowie Besitzer sogenannter black spots (deutsch: „schwarze Flecken“, sinngemäß aber „gefährliche Problemgebiete“), wobei es sich um Schwarze handelte, die vor dem Natives Land Act (Act No. 27 / 1913) von 1913 Grund und Boden außerhalb der späteren Homelands gekauft hatten. Tausende städtische Schwarze wurden in die damaligen Reservate deportiert. Insbesondere Alte, Kranke und Schwache, die als unproduktiv galten, waren davon betroffen.
Konstitutionelle Entwicklung nach Manfred Kurz:Manfred Kurz: Indirekte Herrschaft und Gewalt in Südafrika. Arbeiten aus dem Institut für Afrika-Kunde, Nr. 30. Hamburg (Institut für Afrika-Kunde) 1981.
Konkrete Schritte zur Entwicklung selbstverwalteter Homelands aus den bestehenden Reservaten gab der Promotion of Bantu Self-Government Act No 46 von 1959 vor und legte die Grundlage zur Beraubung der schwarzen Bevölkerung von ihren südafrikanischen Bürgerrechten. Die unmittelbare Basis für den Verwaltungsaufbau in den Homelands entstand mit dem Gesetz Bantu Authorities Act No 68 von 1951. Es gab einen dreistufigen Verwaltungsaufbau vor.
Damit war die Basis gelegt, um die 42 bisherigen Reservate in acht Homelands zusammenzufassen, indem kleinere Bantu-Gebiete durch Landtausch an größere angeschlossen wurden. Später wurde die Zahl der Homelands auf zehn aufgestockt. Die Homelands beruhten zwar auf linguistischen und kulturellen Unterschieden, konnten den ethnischen Unterschieden jedoch nicht mehr so gut Rechnung tragen wie die Reservate. Die Machthaber der verschiedenen Bantu-Ethnien hatten gern eine „weiße Pufferzone“, um sich von anderen Gruppen der Bantu abzugrenzen.J. Axel Halbach: Die südafrikanischen Bantu-Homelands – Konzept – Struktur – Entwicklungsperspektiven. (= Afrika Studien Nr. 90). IFO – Institut für Wirtschaftsforschung München (Hrsg.). 1976, S. 31. Diese Zonen gingen durch die Zusammenfassung mehrheitlich verloren.
Verwoerds Ideologie, wie auch diejenigen seiner Nachfolger, hatte vielseitige Folgen. Völlig neu war die Tendenz, die verschiedenen Bantu-Völker nicht als ethnische Einheit anzusehen, wie es bislang der Fall war, sondern als vereinzelte ethnische Gruppen. Eine schwarze Identität sollte vermieden, das Zusammengehörigkeitsgefühl geschwächt werden. Jedes Homeland erhielt einen weißen Kommissar (Commissioner), der als offizieller Vertreter der Regierung handelte.
Der Verwaltungsaufbau gestaltete sich nach der jeweiligen Entwicklung in den verschiedenen Homelands. Der von der obersten „Bantubehörde“ in Pretoria in Gang gesetzte und kontrollierte Prozess verlief in drei Phasen: in den Territorien besteht eine Selbstverwaltung mit gesetzgebenden Vollmachten das Homeland erreicht den Status eines Self-Governing Territory within the Republic (deutsch: „Selbstverwaltetes Gebiet innerhalb der Republik“) das Homeland wird auf der Grundlage eines Gesetzes vom Unionsparlament zum unabhängigen Staat erklärt.
Die Homelands erhielten einen dreistufigen Verwaltungsaufbau. Das waren die Behörden: Tribal Authorities Regional Authorities Territorial Authorities
Gegen die Einführung von Verwaltungsstrukturen im Vollzug des Bantu Authorities Act regte sich in allen Homelands Widerstand. Dieser nahm an vielen Stellen den Charakter von Revolten an, da die Bevormundung durch den „weißen“ südafrikanischen Staat offenkundig wurde. Im Zuge dieser Proteste deportierten die Polizeikräfte Stammesoberhäupter oder gingen gegen die aufgebrachte ländliche Bevölkerung mit Maschinengewehren, gepanzerten Fahrzeugen und Militärflugzeugen vor. Massenverhaftungen waren die Folge, in deren Zusammenhang auch 11 Todesurteile verhängt wurden.Gottfried Wellmer, 1976, S. 83–84.
Mit dem Bantu Homelands Citizenship Act No 26 / 1970 schuf man eine gesetzliche Regelung für eine Staatsbürgerschaft in den Homelands (laut Gesetz: Transkei und andere „selbstverwaltete“ Gebiete), die jedoch keine internationale Verbindlichkeit hatte und nur innerhalb der Republik Südafrika eine Rechtswirksamkeit besaß. Das Gesetz sah auch die Ausgabe von eigenen Ausweispapieren für die Bewohner der von diesem Gesetz betroffenen Gebieten vor.1970. Bantu Homelands Citizen Act No 26. auf www.nelsonmandela.org (englisch) (englisch; PDF; 237 kB)
Tatsächliche Stellung der Chiefs und anderer Eingeborenenautoritäten