mini|Standarte des Reichspräsidenten mit dem Reichsadler (1919–1921) mini|Standarte des Reichspräsidenten mit dem Reichsadler (1921–1926) mini|Standarte des Reichspräsidenten mit dem Reichsadler (1926–1933) mini|Standarte des Reichspräsidenten mit dem Reichsadler (1933–1934) Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1934 und des Großdeutschen Reichs für drei Wochen im Mai 1945. Das Amt existierte zunächst auf Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und dann auf Grundlage der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919. Mit Ausnahme der noch durch die Nationalversammlung erfolgten Wahl von Friedrich Ebert wurde er direkt vom Volk für sieben Jahre gewählt. Eine Wiederwahl war zulässig, wobei diese Vorschrift aber nur bei der erneuten Wahl Hindenburgs zum Tragen kam. Darüber hinaus war der Reichspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte, er ernannte und entließ den Reichskanzler und er konnte den Deutschen Reichstag auflösen. In den Jahren 1919–1923 und vor allem ab 1930 ergänzte bzw. großteils ersetzte der Reichspräsident mit Notverordnungen die Gesetzgebung des Reichstags.

Aus diesem Grund wird im Rückblick seine Stellung im politischen System oft als zu stark beurteilt (was vielfach mit dem Schlagwort Ersatzkaiser beschrieben wurde). Im Grundgesetz von 1949 wurde das Amt des Bundespräsidenten mit ausdrücklicher Berücksichtigung der Weimarer Jahre bewusst mit wenig Macht ausgestattet.

Der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde in der Reichspräsidentenwahl 1919 von der Weimarer Nationalversammlung gewählt, sein parteiloser Nachfolger Paul von Hindenburg in den beiden Reichspräsidentenwahlen (Wahl 1925 und Wahl 1932). Nach Hindenburgs Tod im Jahre 1934 übernahm Reichskanzler Adolf Hitler die Funktionen des Amtes des Reichspräsidenten, was er sich in der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs bestätigen ließ. Hitler nahm überdies die oberste richterliche Entscheidungsgewalt in Anspruch. Nach dem Inkrafttreten von Hitlers politischem Testament war Karl Dönitz Reichspräsident, bis ihn die British Army verhaftete.

Amt mini|hochkant=1.2|Reichspräsident Friedrich Ebert, 1925

Das Amt des Reichspräsidenten existierte unter zwei Verfassungsordnungen. Die Weimarer Nationalversammlung, gewählt im Januar 1919, gab dem Reich am 10. Februar eine vorläufige Verfassung mit dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt. Darin wird bereits ein Reichspräsident eingeführt, mit ähnlichen Befugnissen wie später in der Weimarer Reichsverfassung. Am 11. Februar 1919 wählte die Nationalversammlung den Sozialdemokraten Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten.

mini|Reichsgesetzblatt vom 2. August 1934: Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs

In den Debatten der Nationalversammlung äußerte die USPD und teilweise die Mehrheitssozialdemokratie Bedenken gegen eine Einzelperson als Staatsoberhaupt. Man verwies auf Louis-Napoléon Bonaparte, der sich zum Präsidenten der Zweiten Französischen Republik hatte wählen lassen und die Republik in ein Kaiserreich verwandelte. Innenminister Hugo Preuß verteidigte seinen Vorschlag eines Reichspräsidenten damit, dass ein Direktorium sich für ein großes Staatswesen nicht eigne. Außerdem habe das Parlament ausreichend Macht, um Missbrauch der Staatsgewalt zu verhindern. Ferner gab es in der Nationalversammlung erfolglose Versuche, das Amt als „Reichsverweser“, „Reichswart“ oder „Reichswalt“ zu verdeutschen.Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. 2. Auflage. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München/Berlin 1964 (1946), S. 99.

Nach dem 30. Januar 1933, dem Amtsantritt von Reichskanzler Adolf Hitler, kam es zu einem grundlegenden Verfassungswandel. Ohne dass die Reichsverfassung aufgehoben wurde, führten Hitlers Gesetze und Anordnungen zu einem neuen System. Nach dem Tod von Reichspräsident Hindenburg 1934 vereinte Hitler die Ämter von Reichskanzler und Reichspräsident. Dies ließ er sich in einer fingierten Volksabstimmung bestätigen. Als Titel führte er daraufhin „Führer und Reichskanzler“.

Gedanklicher Hintergrund mini|hochkant|Max Weber im Jahr 1894

Der einflussreiche Politikwissenschaftler Max Weber hatte bereits im Ersten Weltkrieg eine Demokratisierung und Parlamentarisierung Deutschlands angemahnt. Seiner Meinung nach krankte das politische System unter anderem daran, dass der Kaiser und nicht der Reichstag die Regierung bestimmte. Auf diese Weise wurde das Parlament nicht zum Ort, an dem politische Führer aufstiegen und zur Macht strebten. Auch die Bürokratie und das Parteienwesen sah Weber kritisch: Die Bürokratie habe zwar ausgezeichnet für die täglichen Verwaltungsaufgaben funktioniert, allerdings führte sie zu einer dilettantischen und schlecht konzipierten Politik. Webers Antwort darauf war eine Demokratisierung, also die Einführung des allgemeinen Wahlrechts auf allen Ebenen, um die Unterschichten politisch einzubinden. Außerdem sollten durch Auswahl, Kampf und Wettbewerb die besten Köpfe gefunden werden, vorbei an der Meritokratie der Parteien.Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. Eine Einführung. Bonn 2010, S. 166/167.

Außerdem empfahl Weber eine „plebiszitäre Führerdemokratie“. Damals war der Ausdruck „Führer“ noch nicht durch den Nationalsozialismus negativ besetzt; vielmehr schwebte Weber das Vorbild der amerikanischen Präsidentschaftswahl vor Augen. Weber stellte sich als Staatsoberhaupt einen direkt gewählten, im scharfen Wettbewerb hervorgegangenen Politiker vor. Ein solcher Führer, der den Wünschen des Volks nach Führertum entgegenkomme, solle um Wählerstimmen und die Gunst von Bundesgenossen werben müssen. Aus Webers Sicht handelte es sich bei einem solchen charismatischen Führer, von dem die Beherrschten sich führen lassen wollen, um einen Typus legitimer Herrschaft. Das Staatsoberhaupt sollte aber nicht etwa absolut herrschen dürfen, sondern an die Verfassung gebunden sein. „Für jeden Versuch, die Gesetze anzutasten“, so Weber, müsse der Reichspräsident stets „Galgen und Strick“ vor Augen sehen.Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. Eine Einführung. Bonn 2010, S. 165/166 (dort auch das Zitat).

Für den Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber war der Reichspräsident nicht nur ein starkes Gegengewicht zum Parlament. Der Reichspräsident verkörperte die Reichseinheit. Das konnte er besser als das pluralistische Parlament leisten, so wie bereits der Monarch die „personale Integration der nationalen Gesamteinheit“ dargestellt hatte. Durch die Volkswahl und weitreichende Befugnisse gab man dem Reichspräsidenten die „Stellung eines überparteilichen Sachwalters der Gesamtnation“, als zweites Organ der Repräsentation neben dem Reichstag.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 309 f.

Zudem verkörperte laut Huber der Reichspräsident die republikanisch-demokratische Legitimität, die Freiheit und Gleichheit, auf der die Demokratie gegründet war. Jeder aus dem Volk konnte ins höchste Staatsamt aufsteigen. Das machtvolle Amt des direkt gewählten Reichspräsidenten war ein Bollwerk, das kein Machtvakuum zuließ. Daher gab es keine ernsthaften Versuche, wieder einen Monarchen einzusetzen. Huber verwehrt sich darum gegen die polemische Behauptung, wegen seiner Machtbefugnisse sei der Reichspräsident ein Ersatz-Monarch gewesen. Denn erst der starke Reichspräsident habe die volle Überleitung zur demokratischen Republik ermöglicht.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 308 f.

Wahl und Amtszeit mini|Der ehemalige Reichskanzler Wilhelm Marx war im zweiten Wahlgang der Reichspräsidentenwahl 1925 der Kandidat des „Volksblocks“, der Parteien der linken Mitte. Er verlor gegen den parteilosen Paul von Hindenburg.

Wählbar zum Reichspräsidenten war jeder Deutsche, der mindestens 35 Jahre alt war (Art. 41 Abs. 2 WRV). Im Entwurf der Reichsverfassung war noch verlangt worden, dass der Kandidat seit mindestens zehn Jahren Staatsangehöriger war, doch der Verfassungsausschuss hielt dies für unnötig. Es sei selbstverständlich gewesen, so Willibalt Apelt, dass ein Kandidat auch die Voraussetzungen für das aktive Stimmrecht erfüllen musste. Laut Verfassung (Art. 44 WRV) durfte der Reichspräsident kein Mitglied des Reichstags sein. So sollte seine Unabhängigkeit gewährleistet sein.Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. 2. Auflage. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München/Berlin 1964 (1946), S. 200 f.

Sonstige Unvereinbarkeiten ergaben sich eher aus dem Sinn der Verfassung und anderer Vorschriften. Ein Reichspräsident sollte sich nicht parteipolitisch betätigen. Das Reichsministergesetz (Art. 7) untersagte Regierungsmitgliedern, Nebentätigkeiten auszuüben oder in Aufsichtsräten usw. zu sitzen. Dieser Rechtsgedanke galt auch für den Reichspräsidenten, auch wenn das Gesetz nicht direkt auf das Staatsoberhaupt anwendbar war.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 318. In der Nationalversammlung sah ein Entwurf der Verfassung noch vor, dass Mitglieder der ehemaligen Dynastien von der Wählbarkeit für 15 Jahre ausgeschlossen sein sollten (Art. 164). In der dritten Lesung wurde die Klausel wieder gestrichen, mit 198 zu 141 Stimmen, da sie wenig republikanisches Selbstbewusstsein gezeigt habe.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 1193.

Die Wahl zum deutschen Reichspräsidenten sah zwei mögliche Wahlgänge vor. Beim ersten Wahlgang musste ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, um gewählt zu werden. Erlangte kein Kandidat diese absolute Mehrheit, so kam es zu einem zweiten Wahlgang. Dies war allerdings keine Stichwahl der erfolgreichsten Wettbewerber: Am zweiten Wahlgang durfte jeder Kandidat erneut teilnehmen, auch jemand, der gar nicht am ersten beteiligt gewesen war. Gewählt wurde man im zweiten Wahlgang dann mit einfacher Mehrheit. Genauer beschrieben war die Wahl durch das Reichsgesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 (Neufassung 6. März 1924 und 13. März 1925).Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. 2. Auflage. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München/Berlin 1964 (1946), S. 199 f.

Zur Wahl standen Personen, keine Parteien. Allerdings hatte ein Kandidat keine Chancen, wenn er nicht von mächtigen Parteien oder anderen Organisationen unterstützt wurde. Parteien oder Organisationen verfügten über die Mittel, einen Wahlkampf zustande zu bringen, darunter viele ehrenamtliche Helfer.

Die Amtsperiode dauerte sieben Jahre, eine Wiederwahl war ohne Beschränkung zulässig. Die Amtsperiode begann, nachdem der Wahlprüfungsausschuss das Wahlergebnis festgestellt hatte und der Gewählte sich zur Annahme des Amtes bereit erklärt hatte. Danach musste der Gewählte vor dem Reichstag einen Amtseid ablegen, wie er in Art. 42 WRV formuliert war:Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. 2. Auflage. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München/Berlin 1964 (1946), S. 200. „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Eine religiöse Beteuerung durfte laut Verfassung hinzugefügt werden.