Die Prospektverordnung regelt den Wertpapierprospekt (kurz: Prospekt), der beim öffentlichen Angebot von WertpapierenSiehe zu übertragbaren Wertpapieren: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und die Ausnahme im Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und somit den Anlegerschutz, die Markteffizienz und damit den gemeinsamen Kapitalbinnenmarkt (KapitalmarktunionSiehe auch Erwägungsgrund (ErwG) 1 und 7 der Prospektverordnung.) und in weiterer Folge die Vertiefung der Europäischen Integration.
Ziele und Zweck der Prospektverordnung Zweck Zweck der Prospektverordnung ist die Offenlegung von Informationen für den Anlegerschutz. Es sollen Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und EmittentenEin Emittent ist eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder dies beabsichtigt (Artikel 2 lit. h Prospektverordnung). /AnbieterEin Anbieter ist eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet (Artikel 2 lit. i Prospektverordnung). von Wertpapieren beseitigt werden.Siehe auch Erwägungsgrund 3 der Prospektverordnung. Ein weiterer Grund für die Prospektverordnung ist die unionsweite Möglichkeit des Handels mit Wertpapieren, welcher nur mit der Harmonisierung des Kapitalbinnenmarktes möglich ist.Siehe auch Erwägungsgrund 4 und 5 der Prospektverordnung. Weitere Gründe für die Erlassung der Prospektverordnung sind zum Beispiel die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und der Abbau von Verwaltungslasten für die Emittenten von Wertpapieren als auch die Anleger.Siehe auch Erwägungsgrund 6 der Prospektverordnung.
Ziele Ziel der Prospektverordnung ist es unter anderem auch, den Anlegerschutz und die Markteffizienz sicherzustellen und gleichzeitig den Kapitalbinnenmarkt zu stärken. Durch die Bereitstellung der Informationen in einem Wertpapierprospekt soll auch ein wirksames Mittel gegeben sein, um das Vertrauen der Anleger in Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen.Siehe auch Erwägungsgrund 7 der Prospektverordnung.
Ausnahmen Ausnahmen von der Prospektverordnung sind vielfältig und umfangreich und wesentlich in Artikel 1 Abs. 1 bis 5 Prospektverordnung geregelt. Insbesondere findet die Prospektverordnung keine Anwendung auf: bestimmte Arten von Wertpapiere (Artikel 1 Abs. 2 Prospektverordnung) oder öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1 000 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist (Artikel 3 Prospektverordnung).Unionsmitgliedstaaten können jedoch auf nationaler Ebene andere Offenlegungspflichten vorsehen, sofern diese keine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung darstellen (Artikel 3 Abs. 2 Prospektverordnung und Erwägungsgrund 12 der Prospektverordnung). Es gibt auch Ausnahmen, bei denen zwar die Prospektverordnung grundsätzlich Anwendung findet, jedoch die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts keine Anwendung auf bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren (Artikel 1 Abs. 4 Prospektverordnung) oder keine Anwendung auf die Zulassung bestimmter Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt findet (Artikel 1 Abs. 4 Prospektverordnung). Dabei können, dies zur Klarstellung im Hinblick auf offene Rechtsfragen, die noch im Rahmen der Prospektrichtlinie bestanden, die Ausnahmen in Artikel 1 Abs. 4 und 5 Prospektverordnung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts miteinander kombiniert werden (jedoch wiederum mit bestimmten Ausnahmen – Artikel 1 Abs. 5 Prospektverordnung).Siehe auch Erwägungsgrund 20 bis 22 der Prospektverordnung.
Wegen der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Europäischen Union ist es zulässig, dass die Unionsmitgliedstaaten, öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 8.000.000 Euro von der in der Prospektverordnung vorgesehenen Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausnehmen.Siehe Artikel 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 13 der Prospektverordnung. Richtet sich ein Angebot von Wertpapieren zudem ausschließlich an einen eingeschränkten Kreis von Anlegern, die zwar keine qualifizierten AnlegerQualifizierte Anleger sind in der Regel professionelle Anleger, die das Risiko einer Anlage gut einschätzen können. Siehe hierzu zum Beispiel: Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU; Artikel 30 Richtlinie 2014/65/EU. sind, kann die Erstellung eines Prospekts angesichts der geringen Zahl von Personen, an die sich das Angebot richtet, unterlassen werden. Beispiel: Angebote, die sich an eine begrenzte Anzahl von Angehörigen einer Familie oder von persönlichen Bekannten der Geschäftsführer eines Unternehmens richten.Siehe Erwägungsgrund 15 und 17 der Prospektverordnung.
Prospekt im Sinne der Prospektverordnung Die Prospektverordnung legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung,Im Sinne der Prospektverordnung bedeutet Billigung die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen (siehe Artikel 2 lit. r Prospektverordnung). und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist, fest.Artikel 1 Abs. 1 Prospektverordnung. Prospekt im Sinne der Prospektverordnung umfasst solche für die verschiedensten Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen, so zum Beispiel für Standardprospekte, Großkundenprospekte für NichtdividendenwerteDividendenwerte sind Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben (siehe Artikel 2 lit. b der Prospektverordnung). Nichtdividendenwerte sind alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind (siehe Artikel 2 lit. c der Prospektverordnung)., BasisprospekteAls Basisprospekt wird ein Prospekt bezeichnet, der den Anforderungen des Artikels 8 der Prospektverordnung entspricht und, je nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält (Artikel 2 lit. s der Prospektverordnung). den vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen oder EU-Wachstumsprospekte.Siehe auch Erwägungsgrund 24 der Prospektverordnung. Der Prospektinhalt muss so ausgeführt sein, dass im Prospekt alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen, enthalten sind.Siehe auch Erwägungsgrund 26 bis 32 und 52, 65, 66 der Prospektverordnung.
Der Prospekt kann aus einem Dokument bestehen oder aus mehreren Einzeldokumenten zusammengefasst sein (Artikel 6 Abs. 3 Prospektverordnung).
Prospekterstellung Die Prospekterstellung, der Inhalt und die Aufmachung sind die zentralen Elemente der Prospektverordnung und in den Kapiteln II und III geregelt sowie in den Anhängen I bis V.
In den Artikeln 6 bis 12 (Kapitel II) der Prospektverordnung sind Regelungen zur Erstellung des Prospekts, die Prospektzusammenfassung, den Basisprospekt, das einheitliche Registrierungsformular, den aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt, die Prospekthaftung und die Gültigkeit des Prospekts, des Registrierungsformulars und des einheitlichen Registrierungsformulars, enthalten.
In den Artikeln 13 bis 19 (Kapitel III) der Prospektverordnung sind Regelungen über zwingende und fakultative Inhalte und die Aufmachung des Prospekts, die Mindestangaben und die Aufmachung, vereinfachte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen, den EU-Wachstumsprospekt, Risikofaktoren, endgültige Emissionskurse und das endgültige Emissionsvolumen der Wertpapiere, über die Nichtaufnahme von Informationen und die Aufnahme von Informationen mittels Verweis, sowie Ausnahmen enthalten.
Folgend sind einige ausgewählte Punkte aus Artikel 12 bis 19 der Prospektverordnung beispielhaft dargestellt.
Erstellung, Inhalt und Aufmachung des Prospekts Grundsätzlich muss ein Prospekt die erforderlichen Informationen enthalten, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über das Angebot bilden zu können.Siehe aber auch: Artikel 14 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 1 Prospektverordnung. Diese Informationen sind insbesondere (Artikel 6 Abs. 1 Prospektverordnung): die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers; die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, und müssen im Prospekt (unter Beachtung der in Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 2 Prospektverordnung genannten Faktoren) in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert werden (Artikel 6 Abs. 2 Prospektverordnung).
Der Prospekt muss grundsätzlich in ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung unterteilt werden (Artikel 6 Abs. 4 Prospektverordnung).
Registrierungsformular Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten (Artikel 6 Abs. 4 Prospektverordnung). Nach Artikel 9 Abs. 1 der Prospektverordnung enthält das einheitliche Registrierungsformular Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeiten, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten, Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens.
Wertpapierbeschreibung Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen (Artikel 6 Abs. 4 Prospektverordnung).Siehe hierzu auch Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Abs. 8 Prospektverordnung.
Zusammenfassung Die Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 Abs. 1 Prospektverordnung enthält eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, die Anlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben; die Zusammenfassung ist zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen und soll eine Entscheidungshilfe für Anleger im Hinblick auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere darstellen.Abweichend von Artikel 7 UAbs. 1 Prospektverordnung ist unter Umständen eine Zusammenfassung nicht erforderlich, wenn sich der Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt bezieht.
Die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen müssen präzise, redlich und klar und nicht irreführend formuliert sein. Die Zusammenfassung ist als eine Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen und die darin enthaltenen Informationen müssen mit den in den anderen Teilen des Prospekts enthaltenen Informationen übereinstimmen (Artikel 7 Abs. 2 Prospektverordnung). Die Zusammenfassung darf ausgedruckt (mit Ausnahmen) eine maximale Länge von sieben DIN-A4-Seiten umfassen,Siehe auch Artikel 6 der PRIIP-Verordnung. wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind.Artikel 7 Abs. 3 Prospektverordnung. Die Zusammenfassung besteht nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 Prospektverordnung aus vier Abschnitten:zu beachten ist jedoch unter Umständen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wegen des Basisinformationsblatts Einleitung mit Warnhinweisen; Basisinformationen über den Emittenten; Basisinformationen über die Wertpapiere; Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt.