mini|hochkant=1.3|Erstes detailliertes Urheberrechtsgesetz auf deutschem Gebiet: das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 (hier: erste Seite aus der preußischen Gesetzessammlung)Vogel: Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850. 1978, Sp. 164.Christian F. Eisenlohr: Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthums in Deutschland, Frankreich und England. Bangel und Schmitt, Heidelberg 1856 (Digitalisat, Bayerische Staatsbibliothek, zum damaligen Stand der Gesetzgebung in anderen Ländern), S. 5 ff. Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst den Teil der deutschen Rechtsordnung, mit dem schöpferische Leistungen – so genannte Werke – auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschützt werden. UrhG;Loewenheim in ders., Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 1, 4. In dieser Funktion regelt es Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der den Werkschöpfern zugewiesenen (subjektiven) Rechte und Befugnisse. Zum Urheberrecht zählen auch die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), mit denen bestimmte Leistungen geschützt werden, die in mehr oder minder engem Zusammenhang zur Verwertung von Werken stehen.Hertin: Urheberrecht. 2. Auflage 2008, Rn. 1. Systematisch ist das Urheberrecht Bestandteil des Privatrechts.
Das deutsche Urheberrecht ist heute ganz überwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahr 1965 kodifiziert. Besondere Regelungen zu den Verwertungsgesellschaften enthält das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), solche zum Verlagsrecht finden sich im Verlagsgesetz (VerlG). Daneben sind die urheberrechtlichen Rechtsverhältnisse auch maßgeblich von Bestimmungen des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt. Großen Einfluss auf das deutsche Urheberrecht entfalten zudem die umfangreichen urheberrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sowie die urheberrechtlichen Staatsverträge.
Die ideengeschichtlichen Anfänge des Urheberrechts als eigenständiges, aus dem „geistigen Eigentum“ begründetes Recht, werden in Deutschland zumeist auf das beginnende 18. Jahrhundert datiert.Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. XIII;Vogel in Schricker/Loewenheim: Urheberrecht. 5. Auflage 2017, Einleitung Rn. 117 ff. Wer die Privilegienzeit bereits als Frühphase des Urheberrechts wertet, wird hier freilich eine andere Abgrenzung bevorzugen. Zu dem darum entstandenen „Historikerstreit“ (Schack) der 1960er und 1970er Jahre einführend Elmar Wadle: Vor- oder Frühgeschichte des Urheberrechts? Zur Diskussion über die Privilegien gegen den Nachdruck. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 106, 1987, S. 95–107, insbesondere S. 95–97. Zuvor war jedoch – wie auch im restlichen Europa – mit dem Privileg bereits im 16. Jahrhundert eine erste Form des besonderen Schutzes von Geisteserzeugnissen in Erscheinung getreten.Dölemeyer: Urheber- und Verlagsrecht. 1986, S. 4008;Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. XIV. In der Gesetzgebung kam ein Grundsatz des Nachdruckschutzes erstmals in den 1760er und 1770er Jahren in Preußen, Kursachsen und Hannover auf.Dölemeyer: Urheber- und Verlagsrecht. 1986, S. 4009;Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. 150 ff.
Geschichte
Rechtsquellen Einfachgesetzliche Rechtsquellen des autonomen deutschen Urheberrechts sind insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sowie das Verlagsgesetz (VerlG). Das Urhebervertragsrecht – worunter man diejenigen Regelungen (einschließlich der daraus erwachsenden Rechtsfolgen) versteht, die die Verträge über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte betreffen – hat bislang keine eigenständige Kodifikation erfahren.Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 2. Auflage 2015, § 1 Rn. 1, 8. Eine solche war ursprünglich durchaus angedacht, vgl. die amtliche Begründung, vom 23. März 1962, S. 56. Zur (ausgebliebenen) Bereitschaft in den Folgejahrzehnten, diesem Plan zur Durchsetzung zu verhelfen: Adolf Dietz, Einführung: Das Urhebervertragsrecht in seiner rechtspolitischen Bedeutung, in: Friedrich-Karl Beier (Hrsg.), Urhebervertragsrecht: Festgabe für Gerhard Schricker zum 60. Geburtstag, Beck, München 1995, ISBN 3-406-39690-9, S. 1–50, hier S. 7–9. Während einige urhebervertragsrechtliche Kernbestimmungen im UrhG und die verlagsrechtlichen Regelungen im VerlG enthalten sind, kommt hier dem Bürgerlichen Gesetzbuch und im Besonderen dessen Regelungen im Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht eine wichtige Rolle zu.Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 2. Auflage 2015, § 1 Rn. 10; Rehbinder/Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, Rn. 81.
Das Urheberrecht ist in besonderem Maß mit grenzüberschreitenden Sachverhalten konfrontiert: Auf der einen Seite interessiert sich die Bevölkerung nicht nur für inländische Werke, auf der anderen Seite haben – spiegelbildlich dazu – die Urheber ein Interesse, nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland Urheberrechte geltend machen zu können. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass sich die für Deutschland maßgeblichen urheberrechtlichen Regelungen in erheblichem Umfang aus dem EU- und dem Völkerrecht ergeben. Zu den internationalen Abkommen zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten, an die Deutschland gebunden ist, gehören insbesondere die folgenden:Die Daten sind Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, Vor §§ 120 ff. Rn. 14 ff. entnommen. Das Datum des Inkrafttretens der WIPO-Verträge folgt WIPO, WCT Notification No. 76 (Accessions or Ratifications by the European Union and some of its Member States), 14. Dezember 2009, abgerufen am 25. März 2018.
Abkommen Inkrafttreten für die Bundesrepublik bzw. das Deutsche Reich Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ([R]BÜ) vom 9. September 1886 5. Dezember 1887 (Urfassung) Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 6. September 1952 16. September 1955 (Urfassung) Europäisches Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (Europäisches Fernseh-Abkommen) vom 22. Juni 1960 22. Januar 1965 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 21. Oktober 1966 Genfer Tonträger-Abkommen vom 29. Oktober 1971 18. Mai 1974 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüsseler Satelliten-Abkommen) vom 21. Mai 1974 25. August 1979 Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 1994 1. Januar 1995 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 14. März 2010 Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen (Vertrag von Marrakesch) vom 27. Juni 2013 1. Januar 2019
Mit einigen wenigen Staaten bestehen darüber hinaus zweiseitige Verträge, die jedoch aufgrund der erstarkenden Rolle der großen mehrseitigen Abkommen an Bedeutung eingebüßt haben.Vgl. die Aufstellung bei Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, Vor §§ 120 ff. Rn. 56. Das Konstruktionsprinzip der Abkommen ist dabei grundsätzlich gleich: Zunächst werden im jeweiligen Regelungsbereich bestimmte (Mindest)schutzstandards festgelegt. Anschließend wird das Prinzip der Inländerbehandlung vereinbart, das heißt die Verbandsstaaten sichern einander zu, im Regelungsbereich des jeweiligen Abkommens den Angehörigen anderer Verbandsstaaten dieselben Rechte wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.Walter in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, Vor §§ 120 ff. Rn. 13, 18.
Von eminenter Bedeutung für das deutsche Urheberrecht ist heute die Gesetzgebung auf Ebene der Europäischen Union. Seit Beginn der 1990er Jahre sind inzwischen knapp ein Dutzend Richtlinien zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten erlassen und in deutsches Recht umgesetzt worden.Zusammenstellung bei Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 139. Die materiellrechtlich bedeutendste Richtlinie dürfte dabei die Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) darstellen, mit der die grundlegenden Rechte von Urhebern und den Inhabern einiger verwandter Schutzrechte EU-weit harmonisiert wurden. Auch legt die InfoSoc-Richtlinie fest, welche Ausnahmen und Beschränkungen von diesen Rechten die Mitgliedsstaaten vornehmen dürfen. Zur Regelung der Ein- und Ausfuhr von barrierefreien Werkexemplaren für Blinde und Lesebehinderte wurde im Jahr 2017 schließlich erstmals auf dem Gebiet des Urheberrechts eine Verordnung in Kraft gesetzt. Eine solche hat unmittelbare Geltung in allen Mitgliedsstaaten. Mit der Richtlinie 2019/790 (DSM-Richtlinie) wurde zuletzt insbesondere das Haftungsregime für Internetplattformen grundlegend neu geregelt. Die nationale Umsetzung der Richtlinie führte in Deutschland zur Schaffung eines eigenständigen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes.
Verfassungsbezüge