Der Erholungsurlaub ist im deutschen Personalwesen und Arbeitsrecht die befristete Freistellung einer Arbeitskraft von ihrer Arbeits- oder Dienstpflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Allgemeines Der Erholungsurlaub wird umgangssprachlich auch kurz „Urlaub“ genannt, obwohl letzterer der Oberbegriff für verschiedene, am Zweck orientierte Urlaubsarten ist. Es handelt sich um eine Art des Urlaubs, die im Vergleich zur Arbeitspause, Freizeit und Sonn- und Feiertagen die länger andauernde ununterbrochene Freistellung von der Arbeit darstellt. Nach den medizinischen Erkenntnissen zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) im Januar 1963 sollte eine Erholungsphase mindestens drei Wochen umfassen.Wolfgang Leinemann/Rüdiger Link, Kommentar Urlaubsrecht, 2. Auflage, 2001, § 7 BUrlG, Rn. 97; ISBN 978-3-8006-2658-8
Der Erholungsurlaub dient der Erholung von der Arbeitsbelastung, vom Arbeitsleid, von der Arbeitsschwere sowie vom Stress und der Rekonvaleszenz der Arbeitskräfte. Zu den Arbeitskräften gehören Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Selbständige.Carl Creifelds/Klaus Weber, Rechtswörterbuch, 16. Auflage, 2000, S. 1389; ISBN 3-406-46411-4
Geschichte Vorläufer des gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaubs waren gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Beschäftigten im Staatsdienst, die zwischen acht und zehn Tagen Erholungsurlaub erhielten.Günther Schulz, Die Angestellten seit dem 19. Jahrhundert, 2000, S. 90 Für sie regelte ab März 1873 das Reichsbeamtengesetz, dass Beamte bezahlten Urlaub zwar beantragen könnten, ohne jedoch darauf einen Rechtsanspruch zu erlangen.Hermann Sommer, Zur Kur nach Ems, 1999, S. 34 Siemens billigte ab 1874 den „Beamten“ 14 Tage bezahlten Urlaub zu, den Arbeitern dagegen ab 1909 einen einwöchigen, nur teilweise bezahlten Urlaub.Jürgen Kocka, Unternehmensverwaltung und Angestelltenschaft am Beispiel Siemens 1847–1914, 1969, S. 42; ISBN 978-3-12-905180-1
Die ersten Urlaubsregelungen in Tarifverträgen stammen aus dem Jahre 1903.Lutz Tantow, In 80 Texten übers Meer, 2023, S. 155 Damals erstritt der Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter drei Tage bezahlten Urlaubs. Nach dem Ersten Weltkrieg standen allen Arbeitern mit Tarifvertrag einige Urlaubstage zu.Karl Ihmels, Das Recht auf Urlaub, 1981, S. 19; ISBN 978-3-7610-6330-9 Vor dem Zweiten Weltkrieg räumten auch Unternehmen der Privatwirtschaft ihren Angestellten ein Urlaubsrecht von zwei Wochen aufgrund betrieblicher Übung ein.
Werktätige erhielten in der SBZ aufgrund des Befehls Nr. 147 der SMAD vom Mai 1946 einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der im Oktober 1949 in der DDR-Verfassung verankert wurde.Siegfried Müller, Kultur in Deutschland, 2017, S. 57 Seit 1965 gab es dort mindestens zwölf Tage, ab 1967 insgesamt 15 Tage Urlaub. Aufgrund des sozialen Arbeitsschutzes trat im Januar 1963 das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Kraft, das für alle Arbeitskräfte einen einheitlichen Mindesturlaub vorschrieb.
Rechtsgrundlagen Wichtigste Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Von den gesetzlichen Regelungen darf im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag abgewichen werden, doch dürfen dabei die Mindestregelungen nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip).Wolfgang Weber/Wolfgang Mayrhofer/Werner Nienhüser/Rüdiger Kabst, Lexikon Personalwirtschaft, 2005, S. 312 Bei Großunternehmen können aus Gründen der Betriebsorganisation auch Betriebsferien angeordnet werden, so dass ein großer Teil der Arbeitnehmer zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen muss.
Arbeitsrecht Jeder Arbeitnehmer hat nach BUrlG in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt gemäß BUrlG jährlich – altersunabhängig – mindestens 24 Werktage (bezogen auf die Sechs-Tage-Woche). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
In Abs. 2 BUrlG wird davon ausgegangen, dass der Urlaub ungeteilt genommen wird (Grundsatz der Unteilbarkeit). Werden Urlaubsansprüche auf das nächste Kalenderjahr (das am 31. März des folgenden Jahres endet) übertragen, müssen diese jedoch nicht mit dem neuen Urlaub verbunden werden.
Nach BUrlG darf während des Erholungsurlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden; die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs ergibt sich aus BUrlG, wobei das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt auszuzahlen ist. Die Abweichung in Tarifverträgen ist in BUrlG geregelt. An gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist Arbeitnehmern dasjenige Arbeitsentgelt zu entrichten, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte ( Abs. 1 EntgFG).
Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich nach Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Berechnung Das BUrlG spricht von 24 Werktagen, deren Anrechnung als Urlaub unabhängig davon erfolgt, ob der Sonnabend in dem jeweiligen Unternehmen ohnehin arbeitsfrei wäre oder nicht. Der Sonnabend ist urlaubsrechtlich ein WerktagStephanie Kaufmann-Jirsa/Claudia Kilian, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 2019, S. 108, so dass ein Sonnabend auf den Urlaub angerechnet wird. In Abs. 2 BUrlG wird von der Sechs-Tage-Woche ausgegangen. Von dieser Regelung kann im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, insbesondere wenn in einem Wirtschaftszweig an Sonnabenden nicht gearbeitet wird. Nicht auf den Urlaub angerechnet werden in die Urlaubszeit fallende Sonntage und gesetzlichen Feiertage, die ohnehin arbeitsfrei sind.
Die im BUrlG vorgeschriebenen 24 Werktage müssen auf eine Fünf-Tage-Woche umgerechnet werden, so dass folgender Dreisatz für die Ermittlung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs gilt:
und .
Der gesetzliche Anspruch von 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche wird auf die Fünf-Tage Woche umgerechnet:
und ,
so dass bei einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Werktagen besteht.
Wird der in Urlaub befindliche Arbeitnehmer krank, so werden die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Erholungsurlaub gemäß BUrlG nicht angerechnet. Durch die Krankheitstage entsteht Resturlaub.
Verjährung Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, den Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Resturlaubs aufgefordert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az.: 9 AZR 266/20 = Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht auf Belehrung nicht nach, gibt es keine Verjährung.
Spezialgesetze Spezialgesetze wie das JArbSchG, Mutterschutzgesetz und SGB IX (Bundesgesetze) oder das Bildungsurlaubsgesetz (Landesrecht) enthalten Sonderbestimmungen für die jeweiligen Normadressaten. Die hierin aufgeführten Urlaubsarten unterliegen einer strengen Zweckbestimmung.
Jugendliche erhalten nach JArbSchG – nach Lebensalter gestaffelt – bis zu 30 Werktage Urlaub. Für Frauen im Mutterschutz gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots bei der Berechnung des Urlaubs als Beschäftigungszeiten ( MuSchG). Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr ( SGB IX). Gemäß § 3 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW haben Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Arbeitstage Arbeitnehmerweiterbildung im Kalenderjahr.
Beamtenrecht Beamten steht nach BUrlV im Urlaubsjahr ein Urlaub von 30 Arbeitstagen zu. Anders als das BUrlG spricht die BUrlV von Arbeitstagen. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben (§ 5 Abs. 4 BUrlV). Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten ( BUrlV). Diese Regelungen gelten auch für Bundesbeamte und Bundesrichter ( BUrlV).
Wer Urlaub nimmt, benötigt dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Urlaubsschein; BBG); dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge (siehe Sonderurlaub). Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.
Sonderurlaub ist in den § ff. SUrlV für die verschiedensten Anlässe vorgesehen.
Soldatenrecht Nach SoldUrlV gelten für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter Ältere Arbeitnehmer erhielten früher nicht selten aufgrund entsprechender tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Eine unterschiedliche Urlaubsdauer nach Altersstufen ist jedoch nach AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel – etwa den Schutz der Gesundheit oder einen gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer BeschäftigterBAG, Urteil vom 20. März 2012, Az.: 9 AZR 529/10, Randnummern 19 ff. – gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt.BAG, Urteil vom 20. März 2012, Az.: 9 AZR 529/10 Eine entsprechende Regelung im TVöD wurde deshalb mit Wirkung zum 1. März 2012 abgeändert. Die Altersstaffelungen wurden im öffentlichen Dienst seit 2013 (Länder) bzw. 2014 (Bund, Kommunen) abgeschafft.
Das Landesarbeitsgericht DüsseldorfLAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011, Az.: 8 Sa 1274/10 = gab der Klage einer 24 Jahre alten Mitarbeiterin statt, der laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustanden, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub hatten. Das LAG hielt die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht nach § 10 AGG für gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung.
Dagegen entschied das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az.: 9 AZR 956/12 = , dass ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von zwei Tagen ab dem 58. Lebensjahr keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Das BAG billigte einem Schuhhersteller einen Gestaltungsspielraum zum Schutz älterer Mitarbeiter zu. Den habe das Unternehmen mit der Annahme nicht überschritten, die älteren Mitarbeiter bräuchten wegen der schweren Arbeit in der Produktion längere Erholungszeiten. Der Schuhhersteller gewährt Mitarbeitern bis zur Vollendung des 58. Lebensjahrs 34 Tage, ab der Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Tage Erholungsurlaub.
Beschäftigte, die beim Urlaub wegen ihres Alters unzulässig diskriminiert werden, können in jedem Jahr eine nach oben angepasste Urlaubsdauer beanspruchen, sie können also so viele Urlaubstage verlangen wie die Altersgruppe mit den meisten Urlaubstagen.BAG, Urteil vom 20. März 2012, Az.: 9 AZR 529/10 =
Einlösung und Verfall des Anspruchs