Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im weiteren Sinne jede ausdrücklich geäußerte Anregung an ein Gericht, eine bestimmte Entscheidung zu treffen oder einen Sachverhalt aufzuklären.Deutsches Rechts-Lexikon, Band 1, 2. Auflage 1992, S. 222
Im engeren Sinne ist er in Deutschland ein förmlicher Rechtsbehelf in Antragsform, der zur Entscheidung eines Gerichts führt. Zumeist richtet er sich gegen behördliche Maßnahmen und dient der Verwirklichung der Rechtsweggarantie des Abs. 4 GG; zumeist sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Ausgestaltung des Rechtsbehelfs ist im Einzelnen unterschiedlich geregelt.
Straf- und Bußgeldverfahren, Strafvollzug Gegen Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei) ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Ermittlungsrichters (, StPO) gegeben. Eine ausdrückliche Regelung findet sich in der Strafprozessordnung nur für die Beschlagnahme ( Abs. 2 Satz 1 StPO)Gubitz und Partner — Beispiele und für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ( Abs. 7 Satz 2 StPO), doch wird § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO auf andere Ermittlungsmaßnahmen analog angewendet.Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Strafprozessrecht - 23. Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen (Stand: 1. Oktober 2019) Die Entscheidung des Ermittlungsrichters unterliegt grundsätzlich der Beschwerde (eingeschränkt nach den , Abs. 4 und 5 StPO). Auch gegen Sicherungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft (, StPO) und einstweilige Unterbringung ( StPO) oder Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung/Unbrauchbarmachung und Vermögensarrest ( ff. StPO) ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. Gegen weitere Maßnahmen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung stärker an die Beschwerde gegen gerichtliche Maßnahmen angelehnt; das betrifft etwa die Verweigerung der Akteneinsicht (, , StPO) und Maßnahmen bei Nichterscheinen des Beschuldigten ( StPO) bzw. von Zeugen oder Sachverständigen ( StPO).
Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde ( OWiG) der strafprozessualen Beschwerde nachgebildet. Er ist deshalb bei der Verwaltungsbehörde zu stellen, die ihn bei Nichtabhilfe weiterzuleiten hat (sinngemäße Geltung von StPO). Er ist in der Regel unbefristet und nicht anfechtbar; Ausnahmen: eine zweiwöchige Frist ist etwa im Falle der Wiedereinsetzung ( OWiG) oder der Verwerfung des Einspruchs ( OWiG) einzuhalten; bei der nachträglichen Anordnung der Einziehung ( OWiG), Kostensachen ( OWiG) und Entschädigungssachen ( OWiG) findet zudem die sofortige Beschwerde statt.
Gegen Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht gegeben ( StVollzG). Gegen die Entscheidung findet ggf. die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statt ( StVollzG, GVG).
In Österreich ist gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen der Einspruch ( StPO), gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen die verwaltungsgerichtliche Maßnahmenbeschwerde ( Abs. 1 Z 2 B-VG)vgl. ECLI:AT:VFGH:2015:G233.2014 gegeben; in der Schweiz allgemein die Beschwerde ( StPO).
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf beispielsweise in Notarkostensachen ( GNotKG, zum Landgericht), in Personenstandssachen (, PStG, zum Amtsgericht) oder im Aktienrecht (§§ 98, 132, 142, 260 AktG, hier gegen private Maßnahmen, zum Landgericht).
Anfechtung von Justizverwaltungsakten Im Übrigen ist gegen Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden (Justizverwaltungsakte) ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht gegeben (§§ 23 ff. EGGVG). Es handelt sich um einen nachrangigen Auffangtatbestand ( Abs. 3 EGGVG). Die Antragsfrist beträgt einen Monat ( EGGVG) bzw. ein Jahr im Falle der Untätigkeit ( EGGVG). U. U. ist eine Beschwerde im Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ( Abs. 2 EGGVG, z. B. nach den §§ 25, 39, 49, 55, 63 BZRG). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist bei Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft ( EGGVG, GVG).
Weitere Fälle
Baulandsachen Verwaltungsakte nach dem Baugesetzbuch können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht angefochten werden ( BauGB). Über Berufung und Beschwerde gegen die landgerichtlichen Urteile entscheiden die Oberlandesgerichte ( BauGB), über die Revision der Bundesgerichtshof ( BauGB).
Wehrbeschwerde- und -disziplinarrecht Ein Soldat kann Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stellen, wenn seine (weitere) Beschwerde erfolglos geblieben ist ( WBO, auch i. V. m. WDO). Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts ist bei Zulassung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben ( WBO). Zum Disziplinarrecht siehe auch WDO, ferner die §§ 62, 63 BDG.
Datenschutzrecht Hält eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO), einen Beschluss über die Anerkennung von Standardschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 DSGVO) oder über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln (Art. 40 Abs. 9 DSGVO) für rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen ( BDSG).
Einzelnachweise
Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)