Artikel 55 GG regelt die Unvereinbarkeit des Amtes Bundespräsident mit anderen Ämtern.
Normierung GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949:
Bedeutung Die Regelung soll die Unabhängigkeit und Integrität des Bundespräsidenten steigern und ist damit Ausdruck der Gewaltenteilung in GG.Bodo Pieroth: Art. 55, Rn. 1 In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Verlag C. H. Beck, 15. Aufl., München 2018.
Verletzt der Bundespräsident die hier statuierte Pflicht, kann eine Sanktion gem. GG erfolgen. Die Verletzung führt aber nach herrschender Meinung nicht automatisch zu einem Verlust des Amtes.Roman Herzog: Art. 55, Rn. 6 In: Maunz/Dürig: Grundgesetz. Verlag C. H. Beck, 87. Aufl., München 2019.
Die Pflichten des GG beginnen mit dem Amtsantritt und Enden mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Bundespräsidenten.
Weblinks auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
Einzelnachweise
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