Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form bisher in keinem anderen Bundesland gab.Das Bremer Schulgesetz von 2018 enthält zum Beispiel in § 35 Absatz 1 den Begriff Sonderpädagogische Förderung
Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert: Erster Teil: Grundlagen (Art. 1–5a) Zweiter Teil: Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89) Abschnitt I: Gliederung des Schulwesens (Art. 6) Abschnitt II: Schularten und Mittlerer Schulabschluss (Art. 7–25) Abschnitt III: Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (Art. 26–34) a) Allgemeine Grundsätze (Art. 26–31) b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen (Art. 32–34) Abschnitt IV: Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 35–44) Abschnitt V: Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48) Abschnitt VI: Grundsätze des Schulbetriebs (Art. 49–55) Abschnitt VII: Schülerinnen und Schüler (Art. 56) Abschnitt VIII: Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (Art. 57–61) Abschnitt IX: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62–73) a) Schülermitverantwortung (Art. 62–63) b) Elternvertretung (Art. 64–68) c) Schulforum (Art. 69) d) Berufsschulbeirat (Art. 70–72) e) Landesschulbeirat (Art. 73) Abschnitt X: Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (Art. 74–77) Abschnitt XI: Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (Art. 78–80) Abschnitt XII: Schulversuche, MODUS-Schulen (Art. 81–83) Abschnitt XIII: Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 84–85a) Abschnitt XIV: Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 86–88a) Abschnitt XV: Schulordnung (Art. 89) Dritter Teil: Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105) Abschnitt I: Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) (Art. 90–104) a) Aufgabe (Art. 90) b) Ersatzschulen (Art. 91–101) c) Ergänzungsschulen (Art. 102–104) Abschnitt II: Lehrgänge und Privatunterricht (Art. 105) Vierter Teil: Schülerheime (Art. 106–110) Fünfter Teil: Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117) Sechster Teil: Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119) Siebter Teil: Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121) Achter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125) mini|Wilhelm Hoegner (1930 oder früher) gilt als „Vater der Bayerischen Verfassung“Vater der Bayerischen Verfassung. Bayerischer Rundfunk; abgerufen am 19. September 2015Der Vater der bayerischen Verfassung. Ein Baumeister des modernen Bayern. Ein Leben im Kampf für die Gerechtigkeit. (PDF; 0,1 MB) SPD Bayern; abgerufen am 19. September 2015. NS-Dokumentationszentrum München; abgerufen am 8. August 2017
Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 Festlegungen zur Schulaufsicht, den Rechten der Eltern, privaten Schulen und Volksschulen.
Die bayerische Verfassung trifft in den Artikeln 128 bis 137 grundlegende Regelungen zum Schulwesen.
Demnach hat jeder Bewohner Bayerns ein Recht auf Bildung gemäß seiner Fähigkeiten.Art. 128 I BayVerf Es besteht ferner allgemeine SchulpflichtArt. 129 I BayVerf und Schulgeldfreiheit.Art. 129 II BayVerf
Artikel 131 der Bayerischen Verfassung regelt Aufgaben und Ziele des Schulwesens in Bayern.
Die Religionsfreiheit aller Schüler ist zu achten,Art. 136 I BayVerf Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach,Art. 136 II 1 BayVerf welches belegt werden muss. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist dieser stattdessen über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit zu unterrichten.Art. 137 II BayVerf
Wesentliche Gesetzesinhalte
Bildungs- und Erziehungsauftrag Der Schule kommt ein Auftrag zu, die Schüler zu bilden und zu erziehen. Dieser deckt sich im Wesentlichen mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag.siehe Abschnitt: Verfassungsrechtliche Vorgaben
Aufgaben der Schule Die Schule erschließt den Schülern die Lerninhalte und macht sie mit neuem vertraut,Art. 2 III BayEUG zu den Aufgaben gehört außerdem der inklusive Unterricht.Art. 2 II BayEUG Die allgemeinen Zielsetzungen der Schulbildung in Bayern regelt Art. 2 I BayEUG.
Schulpflicht Der Schulpflicht unterliegt, wer die altersmäßigen Voraussetzungen hierfür hat und in Bayern wohnt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Art. 35 I 1 BayEUG Die Schulpflicht dauert 12 JahreArt. 35 II BayEUG und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht.Art. 35 III BayEUG Die Vollzeitschulpflicht dauert 9 Jahre, wird also in der Regel mit dem Hauptschulabschluss beendet.Art. 37 III BayEUG Danach beginnt die Berufsschulpflicht, sofern keine andere Schule besucht wird.Art. 39 I BayEUG Diese muss nicht von Schülern abgeleistet werden, welche bereits den MSA erworben haben.Art. 39 III 1 Nr. 5 BayEUG Wer der Schule fernbleibt, kann dieser mit Zwang zugeführt werdenArt. 118 I BayEUG und begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.Art. 119 I 4 BayEUG
Religionsunterricht Das Schulgesetz regelt hier im Wesentlichen das gleich wie die Landesverfassung. Der Unterricht über die anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit erfolgt in Form von Ethikunterricht.Art. 47 I BayEUG i. V. m. Art. 137 II BayVerf
Sexualerziehung Die Sexualerziehung gehört zu den Aufgaben der Schule.Art. 48 I 1 BayEUG Ihr vorrangiges Ziel ist die Förderung von Ehe und Familie.Art. 48 I 2 BayEUG Der Unterricht kann über mehrere Fächer verteilt stattfinden,Art. 48 I 3 BayEUG die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Form rechtzeitig zu informieren.Art. 48 III BayEUG Mitwirkung Es werden Konferenzen der Lehrer,Art. 58 BayEUG ElternArt. 64 BayEUG und SchülerArt. 62 BayEUG sowie gemeinsame VersammlungenArt. 69 BayEUG gebildet.
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen
Disziplin und Ordnung sind in Art. 86 I BayEUG normiert. Die vormals ausgeübte körperliche Züchtigung ("Tatzen") ist nach Art. 86 III 1 BayEUG untersagt. Bei nicht anders abwendbarer Gefahr dürfen Schüler vom Schulbesuch vorläufig ausgeschlossen werden (Art. 87 I BayEUG).
Geschichte Das Gesetz wurde am 9. März 1960 erlassen.GVBl. 1960, 19 In der Folge kam es zu einer Neufassung am 10. September 1982GVBl. 1982, 743 und drei Neubekanntmachungen,GVBl. 1988, 61GVBl. 1994, 689GVBl. 2000, 414 von denen die letzte am 31. Mai 2000 beschlossen wurde.
Weblinks Amtliche Fassung des BayEUG. gesetze-bayern.de Bayerische Verfassung. gesetze-bayern.de Sammlung der wichtigsten schulrechtlichen Vorschriften in Bayern. (PDF; 3,0 MB) pedocs.de (samt Änderungen, ab S. 54).
Literatur BayEUG. 16. Auflage. J. Maiß Verlag, München 2014, ISBN 978-3-941948-34-1.
Einzelnachweise
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