Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland (auch Tarifbeschäftigte und in den Tarifverträgen nur Beschäftigte genannt) bilden neben den Beamten, Soldaten und Richtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und den Beziehern von Amtsbezügen eine eigene Statusgruppe der Personen im deutschen öffentlichen Dienst. Ihre Arbeitgeber sind der Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Arbeitgeber entspricht dem Dienstherrn bei Personen in einem Dienstverhältnis. Arbeitnehmer bei privatrechtlich organisierten Unternehmen in öffentlicher Hand (öffentliche Unternehmen) zählen grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Dienstordnungsangestellte bei den Sozialversicherungen haben einen beamtenähnlichen Status.

Zahlen Zum 30. Juni 2020 gab es insgesamt 3.079.050 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Dies waren 62,0 Prozent aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst und 2,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Anteil der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen ist am höchsten, wohingegen er beim Bund am niedrigsten ist. Letzteres ist wesentlich durch die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bedingt. Ohne diese läge der Anteil zum Stichtag 30. Juni 2020 bei 44,0 Prozent.

+ Arbeitnehmer im Vergleich zu allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst (jeweils zum 30. Juni)Sozialversicherung einschließlich Bundesagentur für Arbeit; ohne Beamte der Postnachfolgeunternehmen; Arbeitnehmer einschließlich Dienstordnungsangestellte Jahr Insgesamt Bund Länder Kommunen Sozialversicherung absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) 2020 3.079.050 62,0 148.690 29,2 1.181.290 47,4 1.408.515 88,2 367.975 92,5 2019 3.011.080 61,6 146.160 29,1 1.158.845 47,1 1.368.685 87,9 337.385 92,2 2018 2.947.270 61,4 145.260 29,6 1.132.360 46,4 1.330.995 87,4 338.655 91,8 2017 2.895.395 61,1 146.065 29,3 1.109.285 46,4 1.300.245 87,4 339.800 91,8

Rechtsstellung Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beruht auf einem Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht, wohingegen die Personen in einem Dienstverhältnis nach öffentlichem Recht angestellt sind. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten grundsätzlich als Probezeit. Sie entfällt bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis. Für viele Bereiche wird die entsprechende Anwendung der Bestimmungen für Beamte festgelegt, im Bereich des TVöD zum Beispiel bei der Schadenshaftung, der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld (§ 44 TVöD BT-V).

Pflichten Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung hat der Arbeitnehmer gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Arbeitnehmer, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 41 TVöD BT-V; §§ 3 TV-L, TV-H).

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben, auch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinaus, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen (z. B. Verschlusssachen) oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.

Arbeitszeit Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt bei Vollzeitbeschäftigung häufig 39 bis 40 Stunden, wohingegen Beamte in der Regel 40 oder 41 Stunden wöchentlich arbeiten.

Urlaub Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beträgt grundsätzlich 30 Tage (§§ 26 TVöD, TV-L, TV-H).

Mutterschutz und Elternzeit Die mutterschutzrechtlichen Regelungen sowie die zur Elternzeit sind im Mutterschutzgesetz () bzw. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz () geregelt. Sie entsprechen den Regelungen für Personen in einem Dienstverhältnis.

Nebentätigkeiten Für Nebentätigkeiten gelten weniger strenge Regelungen als für Personen in einem Dienstverhältnis. Diese müssen nicht vorab genehmigt werden. Allerdings besteht eine Anzeigepflicht, sofern die Nebentätigkeit gegen Entgelt erfolgt. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen.

Entgelt Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten monatlich ein Tabellen-Entgelt als unmittelbaren Gegenwert für ihre geleistete Arbeit. Personen in einem Dienstverhältnis erhalten hingegen Besoldung nach dem Alimentationsprinzip. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach tarifvertraglich festgelegten Tätigkeitsmerkmalen. Grundsätzlich gibt es die Entgeltgruppen 1 bis 15 und sechs Stufen. Die ersten beiden Stufen zählen zum Grundentgelt, die Stufen 3 bis 6 sind Entwicklungsstufen. Sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, werden die Arbeitnehmer bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet. Sofern eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorhanden ist, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 2; bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zur Stufe 3.

Die Arbeitnehmer im Bereich des TVöD erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

EntgeltgruppeStufe123456E 1existiertnichtbeiEinstellungnach 4 Jahrenin Stufe 2nach 4 Jahrenin Stufe 3nach 4 Jahrenin Stufe 4nach 4 Jahrenin Stufe 5E 2 bis E 15beiEinstellungnach 1 Jahrin Stufe 1nach 2 Jahrenin Stufe 2nach 3 Jahrenin Stufe 3nach 4 Jahrenin Stufe 4nach 5 Jahrenin Stufe 5 (Quelle:https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/stufen.html)

Bei Leistungen des Arbeitnehmers, die erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt bzw. verlängert werden. Ein Leistungsentgelt kann als variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden. Ein Familienzuschlag wie bei Personen in einem Dienstverhältnis wird nicht gewährt.

Arbeitnehmer erhalten, anders als Personen in einem Dienstverhältnis, eine Jahressonderzahlung. Zudem haben sie grundsätzlich Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind regelmäßig voll sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen von ihrem Bruttogehalt neben Lohnsteuer und (in hohen Entgeltgruppen) Solidaritätszuschlag die Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind sie grundsätzlich in einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert, für die sie Beiträge zahlen müssen. Daher ist ihr Nettogehalt grundsätzlich geringer im Bezug zu Personen in einem Dienstverhältnis, die vergleichbar eingruppiert sind und vergleichbare Erfahrungszeiten haben. Diese haben grundsätzlich nur Lohnsteuer und in hohen Besoldungsgruppen auch den Solidaritätszuschlag als Abzüge von ihrem Bruttogehalt. Zudem müssen sie sich allerdings privat pflegeversichern und schließen in der Regel eine private Krankenversicherung für den Anteil der Gesundheitskosten ab, die die Beihilfe nicht übernimmt.

Versorgung Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Versorgung wie Personen in einem Dienstverhältnis. Sie erhalten eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes (Witwen-/Waisenrente). Zusätzlich bestehen Ansprüche gegenüber einer Zusatzversorgungskasse, zum Beispiel der VBL. Ab 1. Januar 2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungsmodell der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in ein Punktemodell überführt. Die Verschlechterung für bereits langjährig bestehende Arbeitsverträge sollte durch einmalige sogenannte Startgutschriften teilweise ausgeglichen werden. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) pflichtversichert. Diese gewährt Leistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches z. B. aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Beiträge zur DGUV zahlt allein der Arbeitgeber.

Fehlverhalten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen, anders als Personen in einem Dienstverhältnis, keinem öffentlich-rechtlichen Disziplinarrecht. Arbeitsvertragswidriges Verhalten kann der Arbeitgeber mit privatrechtlichen Disziplinarmaßnahmen ahnden. Dazu gehört zum Beispiel die Abmahnung. Bei schweren oder wiederholt schuldhaft arbeitsvertragswidrigem Verhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung geboten sein. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten führen in die Arbeitsgerichtsbarkeit. Für alle Klagen von Beamten und Soldaten aus dem Beamten- bzw. Wehrdienstverhältnis ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( Abs. 1 BBG; Abs. 1 SG).

Aufstieg Ein System von Laufbahnen wie beim Beamten und Soldaten gibt es bei Arbeitnehmern nicht. Nimmt ein Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend Tätigkeiten wahr, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, ist er höher einzugruppieren. Der Arbeitnehmer kann die Überprüfung seiner Eingruppierung beantragen.

Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag unterliegt den Regeln des deutschen Arbeitsrechts. Da die Tarifverträge im öffentlichen Dienst weitreichende Regelungen treffen, sind die individuellen Arbeitsverträge oft sehr kurz gehalten. Sie verweisen auf die tarifvertraglichen Regelungen. Mindestens beinhaltet er jedoch, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf bestimmte Zeit geschlossen wird, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit mit welcher anteiligen Arbeitszeit eingestellt wird, ggf. ob auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifgebiets West oder Ost Anwendung finden, die Dauer der Probezeit (in der Regel sechs Monate), die Entgeltgruppe und ob eventuelle Nebenabreden vereinbart wurden.

Tarifvertrag Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst schreiben die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub fest.

Für die Arbeitnehmer im Dienst des Bundes und der Kommunen besteht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), für die Arbeitnehmer bei den Ländern (außer Hessen) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Arbeitnehmer des Landes Hessen der Tarifvertrag Hessen (TV-H). Für einige Bereiche des öffentlichen Dienstes wie die Deutsche Bundesbank und die Bundesagentur für Arbeit gibt es eigene Tarifverträge.

Geschichte Historisch wurde im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitern mit vorwiegend körperlichen Tätigkeiten und Angestellten mit überwiegend geistigen Arbeiten unterschieden.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es erstmals Arbeiter im öffentlichen Dienst, der zuvor ausschließlich Beamten vorbehalten war. Während im allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 noch alle im Staatsdienst beschäftigten Personen als Staatsdiener und somit als Beamte bezeichnet wurden, tauchten im Jahr 1810 erste Rechtsvorschriften auf, die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erwähnen. Personen, die bloße mechanische, gewöhnliche, tagelöhner- und handwerksmäßige Dienste verrichten wie Nachtwächter, Botenläufer, Aufwärter, Aktenhelfer und Stubenheizer erhielten nur den Status eines Beamten, wenn er ihnen besonders verliehen wurde. Diese Anzahl dieser Personen blieb jedoch gering. Auch bei der Verstaatlichung der Privateisenbahnen Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die meisten Personen mit Ausnahme derer, die oben genannte Tätigkeiten ausführten, in ein Beamtenverhältnis übernommen. Hierzu kam jedoch zumindest im Eisenbahnbereich der Status der sogenannten uneigentlichen Staatsbeamter. Diese waren nicht vom Minister oder der Eisenbahndirektion ausdrücklich als Beamte übernommen wurden, sondern waren unter Wegfall der grundsätzlichen Unauflösbarkeit des Dienstverhältnisses angestellt.