Dieter Blumenwitz (* 11. Juli 1939 in Regensburg; † 2. April 2005 in Würzburg) war ein deutscher Staats- und Völkerrechtler. Er war Professor an der Universität Augsburg und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
Leben Blumenwitz war 1956/1957 als Stipendiat des American Field Service ein High School Jahr in Pasadena, Kalifornien (USA). Nach dem Abitur verbrachte er – unterstützt durch die Europäische Kommission – drei Monate in Straßburg (Frankreich).Winfried Bausback, Gilbert Gornig, Tobias H. Irmscher, Burkhard Schöbener: In Memoriam Dieter Blumenwitz. In: Ders. (Hrsg.): Iustitia et pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16, hier S. 7.
Er studierte dann von 1957 bis 1962 Rechtswissenschaften und Politische Wissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Hochschule für Politik München.Lebensstationen von Dieter Blumenwitz. In: Winfried Bausback, Tobias H. Irmscher (Hrsg.): Recht und Menschlichkeit. Reden und Festvortrag zur Akademischen Gedächtnisfeier für Dieter Blumenwitz. Ergon Verlag, Würzburg 2006, ISBN 3-89913-502-4, S. 57 f. 1962 legte er das erste und nach dem Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München 1967 das zweite juristische Staatsexamen ab. 1965 wurde er beim Völkerrechtler Friedrich Berber an der Juristischen Fakultät der LMU München mit der Dissertation Die Grundlagen eines Friedensvertrages mit Deutschland. Ein völkerrechtlicher Beitrag zur künftigen Deutschlandpolitik zum Dr. jur. (summa cum laude) promoviert.
Ab 1964 war er wissenschaftlicher Assistent am Münchner Institut für Rechtsvergleichung unter Murad Ferid. 1970 folgte bei Berber die Habilitation für die Fächer Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und internationales Privatrecht (Arbeit: Der Schutz innerstaatlicher Rechtsgemeinschaften beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge). Im Anschluss war er zunächst Privatdozent und Lehrstuhlvertreter (1970–1972) für Völkerrecht, Rechts- und Staatsphilosophie an der LMU München.
Ab 1971 war er Mitglied des Lehrkörpers an der Hochschule für Politik München (Fachbereiche „Recht und Staat“ und „internationale Politik“). Ab 1976 wurde er dort wiederholtBurt: Senat an der Hochschule für Politik gewählt. In: Süddeutsche Zeitung, 9. August 1994, S. 29. in den Senat gewählt. 1978 wurde er Kuratoriumsmitglied und 2002 Prorektor der Hochschule. 1972 wurde er auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht an die 1970 gegründete Universität Augsburg berufen. Darüber hinaus war er für anglo-amerikanisches Recht und internationales Privatrecht zuständig. Von 1973 bis 1975 war er auch hier Mitglied des Senats sowie von 1974 bis 1976 DekanWinfried Bausback, Gilbert Gornig, Tobias H. Irmscher, Burkhard Schöbener: In Memoriam Dieter Blumenwitz. In: Ders. (Hrsg.): Iustitia et pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16, hier S. 8. des Juristischen Fachbereichs und Direktor des Instituts für Öffentliches Recht. Seine Lehrstuhlnachfolge trat 1976 Karl Meessen an.Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 4: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63203-7, S. 412 f.
Den Ruf 1975 an die Freie Universität Berlin lehnte er ab. Zeitgleich erhielt er einen Ruf an die Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Vom 4. Februar 1976 bis 2005 war er dort als Nachfolger von Friedrich August Freiherr von der Heydte Inhaber des Lehrstuhls für Völkerrecht, allgemeine Staatslehre, deutsches und bayerisches Staatsrecht und politische Wissenschaften. Er war zudem geschäftsführender Direktor des Instituts für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht und von 1986 bis 1990 Prodekan bzw. Dekan der Juristischen Fakultät. Blumenwitz war ferner Vertrauensdozent der Konrad-Adenauer-Stiftung (ab 1978) und der Hanns-Seidel-Stiftung (ab 1983) und betreute über 100 Doktoranden und drei Habilitanden, darunter viele ausländische Stipendiaten. Zu seinen akademischen Schülern gehörten u. a. Winfried Bausback, Marten Breuer, Gilbert Gornig, Wolfgang Götzer, Michael Hakenberg, Hendrik Hoppenstedt, Tobias H. Irmscher, Tilo Klinner, Rainhardt von Leoprechting, Kerstin Liesem, Renate Oxenknecht, Johannes-Jörg Riegler, Burkhard Schöbener, Daniel Volk, Dirk Hermann Voss, Anja Weisgerber und Otto Wiesheu.Verzeichnis der von Dieter Blumenwitz an der Würzburger Juristischen Fakultät betreuten Dissertationen und Verzeichnis der von Dieter Blumenwitz betreuten Habilitationsschriften. In: Winfried Bausback, Tobias H. Irmscher (Hrsg.): Recht und Menschlichkeit. Reden und Festvortrag zur Akademischen Gedächtnisfeier für Dieter Blumenwitz, Ergon Verlag, Würzburg 2006, ISBN 3-89913-502-4, S. 47–55 und 56.
Überdies war er als internationaler Schiedsrichter und Vortragender sowie als Berater, Prozessvertreter und Gutachter aktiv. So vertrat er 1973 den Freistaat Bayern (Grundlagenvertrag), 1977/78 die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (Wehrpflichtnovelle) und 1993/94 die Bundesregierung (AWACS-Einsatz) vor dem Bundesverfassungsgericht. Darüber hinaus war er Counsel vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Internationalen Gerichtshof (IGH) für das Fürstentum Liechtenstein.
Blumenwitz war Schriftenherausgeber von Staats- und Völkerrecht sowie Herausgeber der Zeitschrift Recht in Ost und West und der Zeitschrift für Politik.Norbert Beleke (Hrsg.): Wer ist wer? Das deutsche Who’s Who, 42. Ausgabe, Schmidt-Römhild, Lübeck 2003, ISBN 3-7950-2036-0, S. 128. Fast zwei Jahrzehnte war er wissenschaftliches Beiratsmitglied des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.Winfried Bausback, Gilbert Gornig, Tobias H. Irmscher, Burkhard Schöbener: In Memoriam Dieter Blumenwitz. In: Ders. (Hrsg.): Iustitia et pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16, hier S. 9. Ferner war er Gründungsmitglied der Universidad Autonóma del Sur in Temuco (Chile), Kuratoriumsmitglied des Internationalen Instituts für Nationalitätenrecht und Regionalismus, Vorsitzender des Lenkungsausschusses der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Beiratsmitglied der Europäischen Akademie Bozen (Tirol) und des Zentrums gegen Vertreibungen. Überdies war er Präsidiumsmitglied der deutschen Sektion der Forschungsgesellschaft für das Weltflüchtlingsproblem (AWR).Michael Wollenschläger: In memoriam Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. Dieter Blumenwitz. In: AWR-Bulletin, 2005, 43, 1, S. 71.
Blumenwitz war ab 1967 verheiratet und Vater einer Tochter. Er verstarb 2005 nach kurzer, schwerer Krankheit.Winfried Bausback, Gilbert Gornig, Tobias H. Irmscher, Burkhard Schöbener: In Memoriam Dieter Blumenwitz. In: Ders. (Hrsg.): Iustitia et pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16, hier S. 16.
Tätigkeit im Völker- und Staatsrecht Blumenwitz war völkerrechtlicher Vertreter der Sudetendeutschen Landsmannschaft sowie Kuratoriumsmitglied der Stiftung „Zentrum gegen Vertreibungen“. Bekannt wurde Blumenwitz 1973, als er den Freistaat Bayern und dessen Klage gegen den deutsch-deutschen Grundlagenvertrag als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht vertrat. Es gelang ihm ein Urteil zu erstreiten, das diesen Grundvertrag weitgehend aushebelte.
2002 erarbeitete er im Auftrag der Sudetendeutschen Landsmannschaft ein Gutachten für das Europäische Parlament in Straßburg, dessen Inhalt im Wesentlichen behauptete, die Beneš-Dekrete stünden einem tschechischen EU-Beitritt im Wege und seien völkerrechtswidrig. Man verstoße mit dem fortdauernden Straffreiheitsgesetz gegen europäische und weltweit geltende Menschenrechte. Blumenwitz forderte im Namen des Volksgruppenschutzes, die tschechische Rechtsordnung und die nationale Eigentumsordnung dieses Landes den Maßgaben der EU unterzuordnen. Ebenfalls verlangte Blumenwitz von Tschechien die „Nachbefolgung der Beneš-Dekrete“ gegenüber der deutschen Minderheit, die auch durch die gegenwärtige Restitutionsgesetzgebung diskriminiert werde, aufzugeben und sich als EU-Beitrittskandidat bedingungslos der „Gemeinschaftsordnung“, sprich dem „geschriebenen und ungeschriebenen Gemeinschaftsrecht“ zu unterwerfen. Blumenwitz' Gutachten stellte die Antwort auf das Gutachten des Heidelberger Völkerrechtsprofessors Jochen Abraham Frowein dar, der eines im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellt hatte. Frowein sah kein Rechtshindernis in den Beneš-Dekreten für den Beitritt Tschechiens zur EU.
Blumenwitz arbeitete ebenfalls Jahrzehnte an der wissenschaftlichen Legitimation der deutschen Ansprüche gegenüber den ehemaligen Ostgebieten des Deutschen Reiches. Er vertrat grundsätzlich die Meinung, dass die umgesiedelten Menschen ein Recht auf eine „Rückführung zur alten Heimatstätten und zu ihrem Besitz“ hätten. Wo diese Vorgehensweise der so genannten „Rückführung“ nicht mehr möglich ist, sollten die Eigentumsansprüche auf jeden Fall offengehalten werden. 1997 erstellte er im Auftrag der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen sein Buch „Internationale Schutzmechanismen zur Durchsetzung von Minderheiten und Volksgruppenrechten“. Hauptthese dieses Werkes war, den „Souveränitätsvorbehalt der die Minderheiten und Volksgruppen beherbergenden Staaten“ zu überwinden.
1979 reiste Blumenwitz nach Chile und beriet das Regime von Diktator Augusto Pinochet bei der Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Außerdem unterstützte er 1980 gutachterlich die chilenische Colonia Dignidad im Prozess gegen die Menschenrechtsorganisation Amnesty International, die gegen die Sekte Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen und Folter erhoben hatte, und besuchte die Siedlung.Colonia Dignidad – Aus dem Innern einer deutschen Sekte, Teil 3: Blick in den Abgrund (Min. 35:28 bis 35:45). Dokumentarfilm, Deutschland 2020 (abgerufen am 12. Mai 2022).
Werke Einführung in das anglo-amerikanische Recht (1971) Das Buch „Einführung in das anglo-amerikanische Recht“ ist eines seiner bekanntesten, es erschien 2003 bereits in der 7. Auflage. Für Studenten, Doktoranden und auch Praktiker ist es schwierig, einen Einstieg in dieses Thema zu finden.
Die anglo-amerikanische Rechtsordnung baut in ihrer Entwicklung auf dem konkreten Einzelfall auf, allgemein gültige Grundsätze sind somit schwer zu nennen. Das Buch beschreibt deshalb weniger das Sachrecht als die Methode der Rechtsfindung. Zudem wird ein Einblick in das Arbeiten mit Rechtsquellen, Literatur und den Wechselbeziehungen zwischen inländischem und ausländischem Recht gegeben.
Im Wesentlichen kann man zwischen zwei verschiedenen Gesetzesarten unterscheiden, dem case law (Richterrecht) und dem Statute Law (Gesetzesrecht). Die von der Legislative erstellten Gesetze werden meist als „Rechtsquelle 2. Ranges“ betrachtet. Sehr häufig ist es so, dass die sie interpretierenden Richtersprüche erst den Inhalt festlegen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo beim Bundesgerichtshof auch schon einmal aus Lehrbüchern zitiert wird, verdanken die Engländer und Amerikaner ihr Recht mehr den Richtern und weniger dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und den Rechtsgelehrten.
Ein wichtiger Unterschied zwischen England und den USA ist die Anzahl der Fälle, die das höchste Gericht zu behandeln hat. Während der US-amerikanische Supreme Court es jährlich auf 2.000–3.000 Fälle schafft, beschränkt sich das englische House of Lords auf die 50 wichtigsten. In den USA kann das Gericht Fälle ablehnen, wenn sie politisch zu sehr aufgeladen sind (political question doctrine). Dies kann im Vergleich zu Deutschland manchmal von Vorteil sein: In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bei Grundsatzfragen meist noch einen politisch richtungsweisenden Charakter.
Die Überwindung der deutschen Teilung und die vier Mächte (1990)