Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle wissentlich den falschen Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen. Dies soll nach überwiegender Auffassung sowohl den Betroffenen vor der unberechtigten Einleitung eines behördlichen Verfahren als auch die Ermittlungsbehörden vor Irreführungen schützen.
Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Die Anzahl der gemeldeten Fälle ist im Vergleich zu anderen Delikten gering; auf StGB entfallen etwa 0,3 % aller polizeilich registrierten Straftaten. 2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung angezeigt.
Strafnormen, die mit dem deutschen StGB vergleichbar sind, finden sich auch in anderen Rechtsordnungen. In Österreich fällt falsches Verdächtigen unter den Tatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB), die mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann. In der Schweiz stellt Art. 303 StGB im Kapitel über Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege die falsche Anschuldigung unter Strafe, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Art. 304 verbietet auch das Anzeigen einer Straftat, die gar nicht begangen wurde.
Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung zum 1. April 2024Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (). wie folgt: Nach überwiegender Auffassung verfolgt § 164 StGB einen doppelten Schutzzweck.. . Zum einen schützt die Norm die Rechtspflege vor Irreführung und unnötiger Inanspruchnahme. Behörden und andere zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stellen sollen davor bewahrt werden, aufgrund einer falschen Verdächtigung gegen eine Person Ermittlungen einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Als Argument hierfür wird die systematische Nähe des § 164 StGB zu den Delikten gegen die Rechtspflege angeführt. Daneben schützt § 164 StGB auch die von der Verdächtigung betroffene Person. Sie soll insbesondere davor bewahrt werden, aufgrund einer wissentlich unwahren Behauptung zum Gegenstand eines behördlichen Verfahrens oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme zu werden. Hierfür wird angeführt, dass StGB die Person, die falsch verdächtigt wird, als Verletzten bezeichnet.
Einige Stimmen vertreten demgegenüber, dass § 164 StGB ausschließlich den Schutz des Verletzten Thomas Vormbaum: § 164 Rn. 9 f. In: oder der Rechtspflege Klaus Rogall, Hans-Joachim Rudolphi: § 164 Rn. 1. In: Jan Zopfs: § 164 Rn. 3 f. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8. bezweckt.
Von praktischer Bedeutung ist der Streit über den Schutzzweck vor allem für die Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung des fälschlich Verdächtigten: Geht man davon aus, dass die Vorschrift ausschließlich dessen Schutz dient, führt die Einwilligung des Verdächtigten zur Straflosigkeit des Täters. Sofern die Norm hingegen zumindest auch die Rechtspflege schützt, ist eine Einwilligung des Verdächtigten für die Strafbarkeit nach § 164 StGB irrelevant, da dieser nicht über den Schutz der Rechtspflege disponieren kann.Wolfgang Ruß: § 164 Rn. 2. In:
Entstehungsgeschichte
Falsche Anschuldigung als Grundlage des heutigen § 164 StGB Die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung lässt sich im deutschen Strafrecht bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Ein unmittelbarer Vorläufer des heutigen § 164 StGB fand sich im preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 (prStGB). Nach § 133 prStGB machte sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigte.Thomas Vormbaum: § 164 Rn. 3. In: Die Tat wurde mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diese Regelung wurde in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 übernommen und dort als § 164 eingeordnet. Das Gesetz sah hierfür eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat vor. Zugleich enthielt § 164 RStGB eine verfahrensrechtliche Regelung für den Fall, dass aufgrund der falschen Anzeige bereits ein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden war. Hiernach sollte das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung ruhen, solange das in Folge der gemachten Anzeige eingeleitete Verfahren anhängig war.Jan Zopfs: § 164 Rn. 8. In:
Überarbeitung der Strafnorm von 1933 Eine grundlegende Umgestaltung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933.
Zunächst ergänzte der Gesetzgeber den Tatbestand um ein Absichtserfordernis, wonach die Strafbarkeit nunmehr voraussetzte, dass der Täter in der Absicht handelte, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den zu Unrecht Beschuldigten einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Ferner nahm der Gesetzgeber neben der bisherigen Beschuldigung die Tathandlung des Verdächtigens auf.
Überdies fügte er der Norm einen Auffangtatbestand hinzu, der sich auf Behauptungen erstreckte, die ein behördliches Tätigwerden provozierten, jedoch weder Straftaten noch Amtspflichtverletzungen zum Gegenstand hatten. Hiermit wollte der Gesetzgeber die damals verbreitete Praxis eindämmen, Mitbürger gestützt auf falsche Behauptungen der politischen Verfolgung auszusetzen oder in Konzentrationslager einliefern zu lassen.Thomas Vormbaum: § 164 Rn. 5. In: Solche Fallkonstellationen erfasste der bisherige Tatbestand nicht.
Darüber hinaus wurde der Strafrahmen weiter ausdifferenziert. In § 164 Abs. 3 StGB wurde eine strafschärfende Qualifikation ergänzt, die den Strafrahmen auf eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten anhob, wenn der Täter die falsche Verdächtigung beging, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen. In § 164 Abs. 5 StGB fand sich schließlich eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Täter lediglich bedingt vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Diese Fälle wurden nach der Einführung des Absichtserfordernisses von Abs. 1 nicht mehr erfasst, Die Sonderregel des Abs. 5 hielt deren Strafbarkeit aufrecht, verringerte allerdings die Strafandrohung, indem sie die Gefängnisstrafe auf maximal ein Jahr begrenzte und die Verhängung einer Geldstrafe ermöglichte.
Nach der Überarbeitung hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:
Falsche Verdächtigung im Strafrecht der Bundesrepublik Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde das bisherige RStGB durch das dritte StrafrechtsänderungsgesetzDrittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (). als StGB neu bekanntgemacht. Dabei wurde § 164 RStGB zunächst ohne Veränderungen übernommen. Eine wesentliche Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. September 1969: Die Absätze 3 bis 5 der Vorschrift wurden aufgehoben. Damit entfiel insbesondere die bis dahin bestehende Strafbarkeit der lediglich bedingt vorsätzlichen oder leichtfertigen falschen Anschuldigung. Seitdem setzt § 164 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter die Unwahrheit seiner Verdächtigung kennt.Jan Zopfs: § 164 Rn. 9. In:
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 wurde die Vorschrift erneut geändert. Im Zuge der Einführung von Überschriften für die einzelnen Strafnormen erhielt sie erstmals ihre heutige Bezeichnung als falsche Verdächtigung. Zugleich wurde neben der Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe eingeführt.
Die bislang letzte strukturelle Änderung der Norm erfolgte im Jahr 2009. Der Gesetzgeber führte eine besondere Strafschärfung für Fälle ein, in denen die falsche Verdächtigung begangen wird, um in den Genuss einer Kronzeugenregelung zu kommen. Solche Regelungen gewähren einem Tatbeteiligten Aussicht auf Strafmilderung, falls dieser gegen andere Tatbeteiligten aussagt. § 164 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass diese Regelungen durch falsche Aussagen missbraucht werden. Stefan Maier: § 164 Rn. 3. In: Zunächst beschränkte sich § 164 Abs. 3 StGB auf die Kronzeugenregelungen aus § 46b StGB (schwere Straftaten) und § 31 BtMG (Drogenkriminalität). Zum 1. Oktober 2021 erweiterte der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz auf die neue Kronzeugenregelung aus § 4a AntiDopG (Doping-Straftaten).Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (). 2024 folgten die Kronzeugenregelungen des § 35 KCanG und des § 26 MedCanG.
Tatbestand
Opfer der Verdächtigung StGB setzt zunächst voraus, dass jemand eine andere Person eines Fehlverhaltens bezichtigt. Diese muss so genau bezeichnet werden, dass sie durch die Behörden identifiziert werden kann. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter seinen Verdacht gegen einen unbestimmten Personenkreis oder gegen eine Person richtet, die fiktiv, unbekannt oder verstorben ist. . Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Person namentlich bezeichnet wird.
Da sich die falsche Verdächtigung gegen einen anderen richten muss, verhält sich nicht tatbestandsmäßig, wer sich selbst in den unzutreffenden Verdacht einer Straftat bringt. Dies kann allerdings als Vortäuschen einer Straftat gemäß StGB strafbar sein.Vgl. mit ausführlicher Erläuterung des systematischen Verhältnisses zwischen § 145d StGB und § 164 StGB.
Tathandlungen Verdächtigen StGB beschreibt zwei alternative Begehungsformen: Abs. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter einen anderen einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt. Ein Verdächtigen zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter einen Verdacht hervorruft, umlenkt oder bestärkt.. Hierzu kann es zunächst durch eine entsprechende ausdrückliche Tatsachenbehauptung kommen, etwa indem man bei der Begehung einer Straftat entdeckt wird und sich daraufhin als eine andere Person ausgibt.. Ein Verdächtigen kann aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, etwa indem man zur Straftat eines anderen aussagt und dabei entlastende Informationen gezielt auslässt.. Das Wiedergeben einer fremden Tatsachenbehauptung gilt als Verdächtigen, wenn sich der Täter die fremde Aussage zu eigen macht, etwa indem er seine Zustimmung zu dieser ausdrückt.Jan Zopfs: § 164 Rn. 28. In: Auch das Manipulieren eines Indizes kann nach überwiegender Auffassung ein Verdächtigen darstellen. Dies wird als isolierte Beweismittelfiktion bezeichnet.. Kristian Kühl: § 164 Rn. 4. In: Schließlich kann ein Verdächtigen darin bestehen, dass der Täter nicht gegen das Aufkommen eines falschen Verdachts einschreitet oder entlastende Informationen verschweigt. Ein solches Unterlassen ist indes gemäß Abs. 1 StGB lediglich unter der Voraussetzung tatbestandsmäßig, dass der Täter rechtlich verpflichtet ist, den Verdacht abzuwenden. Dies trifft beispielsweise auf Eltern zu, die kraft ihrer elterlichen Sorge ( Abs. 1 S. 1 BGB) verhindern müssen, dass ihr Kind einen anderen zu Unrecht verdächtigt.Jan Zopfs: § 164 Rn. 27. In:
Da das Verdächtigen eine Tatsachenbehauptung voraussetzt, macht sich nicht nach § 164 StGB strafbar, wer sich darauf beschränkt, Meinungen zu äußern; etwa das Aufstellen einer Vermutung über die Täterschaft einer Person oder das Ziehen falscher Schlussfolgerungen. Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig verhält sich, wer im Strafprozess einen Tatvorwurf bestreitet oder hierauf schweigt. Zwar kann dies dazu führen, dass ein Verdacht gegen einen anderen entsteht oder bestärkt wird, sodass begrifflich ein Verdächtigen vorliegen, allerdings gestattet das Strafprozessrecht dem Beschuldigten das Leugnen und das Schweigen. Um einen Widerspruch zu vermeiden, wird dieses Verhalten im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand ausgeklammert.. Das Leugnen kann allerdings in ein strafbares Verdächtigen umschlagen, wenn der Täter über das prozessual Erlaubte hinausgeht, etwa indem er Beweismittel zulasten eines anderen manipuliert.Stefan Maier: § 164 Rn. 15. In: