Ein Soldat in Deutschland steht aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis, welches auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Soldaten bilden das militärische Personal der Bundeswehr. Der Soldat und sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland, sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden ( SG). Nach den Beamten und vor den Richtern bilden Soldaten die zahlenmäßig zweitgrößte Statusgruppe der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen. Ihre Zahl beträgt .
Rechtsgrundlage und -status
Grundlage für die Rechtsstellung der Soldaten bildet das Soldatengesetz (SG). Dort sind ihre Rechte und Pflichten, Grundsätze zur Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses und zu verschiedenen Arten der Dienstverhältnisse geregelt. Die Grundrechte der Soldaten können aufgrund der dienstlichen Erforderlichkeit gemäß Grundgesetz (GG) eingeschränkt werden. Daneben wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Pflicht zum treuen Dienen ( SG) und die Pflicht zur Gesunderhaltung der Soldaten ( SG) eingeschränkt.
Entgegen den Sprachgepflogenheiten aus vergangenen Zeiten, die zwischen Soldaten und Offizieren unterschied, umfasst der Begriff Soldat im deutschen Recht alle Dienstgrade bis zum General.
Dienstherr der Soldaten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Dienstherr entspricht dem Arbeitgeber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Anders als bei Beamten können Länder, Gemeindeverbände oder Gemeinden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Soldaten haben.
Arten der Dienstverhältnisse Zu den Arten der Wehrdienstverhältnisse zählen das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (BS), das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ), der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (FWD; SG), das Reservedienstverhältnis zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen in der Reserveorganisation der Bundeswehr ( SG i. V. m. ResG), der Wehrdienst in Form von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes und – im Spannungs- und Verteidigungsfall – der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz.
Einsatzgeschädigte, die in einem nicht auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, können in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten, welches die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit begründet ( EinsWVG).
Wer zu einer dienstlichen Veranstaltung nach SG (dienstliche Vorhaben insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung) zugezogen wird, steht in einem Wehrdienstverhältnis. Dies gilt auch für die Teilnehmer an einer Dienstlichen Veranstaltung zur Information.
Teilnehmer an einer Eignungsübung haben die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit und stehen damit in einem Wehrdienstverhältnis.
Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind: (Wehr-)Übungen ( SG), besondere Auslandsverwendungen ( SG), Hilfeleistungen im Innern im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall ( SG), Hilfeleistungen im Ausland im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen ( SG), Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft, der dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen dient ( SG) und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.nur ein geringer Anwendungsbereich, weil im Spannungs- und Verteidigungsfall gem. § 80 SG das WPflG vorgeht. Betrifft z. B. ehem. Berufssoldaten zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, vgl. § 3 Abs. 4 WPflG i. V. m. § 59 SG.
Die Arten des Wehrdienstes im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem Wehrpflichtgesetz sind: den Grundwehrdienst ( WPlfG), die Wehrübungen ( WPlfG), die besondere Auslandsverwendung ( WPlfG), den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( WPlfG), die Hilfeleistung im Innern ( WPlfG), die Hilfeleistung im Ausland ( WPlfG) und den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Begründung des Dienstverhältnisses Ernennung Das Wehrdienstverhältnis wird bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten durch Ernennung (einseitiger, mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag. Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ( Abs. 1 SG i. V. m. Abs. 2 GG).
Voraussetzung für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist, dass die Person Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht ( Abs. 2 SG). Im 2014 wurde erstmals ein nichtdeutscher EU-Bürger, ein Rumäne und promovierter Mediziner, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes berufen.
Ferner muss der zu Berufende die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und die die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist ( Abs. 1 SG). Dazu wird beispielsweise eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durchgeführt, ein Führungszeugnis angefordert oder eine unbeschränkte Einsicht in das Bundeszentralregister genommen. Er darf nicht durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sein, infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen sein ( Abs. 1 SG).
Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen ( Abs. 3 SG). Neben den laufbahnspezifischen Einstellungsvoraussetzungen gilt für alle Berufungen, dass die Person das 17. Lebensjahr vollendet und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben muss ( Abs. 1 SLV).
Heranziehung Bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung (nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, z. B. eine Wehrübung) herangezogen wird, beginnt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird.
Faktisches Soldatenverhältnis In allen übrigen Fällen beginnt das Soldatenverhältnis mit dem Dienstantritt. Bei diesen sogenannten „faktischen Soldatenverhältnissen“, die z. B. bei Soldaten auf Zeit vor der formalen Ernennung vorkommen, ist jedoch die Eingliederung in den militärischen Dienst Voraussetzung.
Beendigung des Dienstverhältnisses Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten richtet sich nach der Art des Dienstverhältnisses. Soldaten können jedoch nicht im zivilrechtlichen Sinne kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet grundsätzlich durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ( Abs. 1 SG). Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, für alle anderen Berufssoldaten mit Vollendung des 62. Lebensjahres ( Abs. 1 SG). Den Regelfall bildet jedoch die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der besonderen Altersgrenze, für Berufsoffiziere, die die allgemeine Laufbahnperspektive Oberstleutnant erreicht haben, mit Vollendung des 61. Lebensjahres, für Berufsunteroffiziere mit Vollendung des 55. Lebensjahres ( Abs. 2 SG).
Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet auch mit Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, welches auf Antrag erfolgen kann, aber nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses (z. B. Personalüberhang) stattgegeben wird ( Abs. 1 SG).
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist ( Abs. 1, S. 1 SG).
Des Weiteren endet das Dienstverhältnis durch Entlassung ( SG). Hier können mehrere Tatbestände ausschlaggebend sein. Der Soldat ist entlassen (kraft Gesetz), wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verliert ( Abs. 1 SG) oder zum Beamten ernannt wurde. Er ist zu entlassen (Verwaltungsakt), wenn er infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen ist. Weitere, nicht abschließend genannte Fälle, sind, wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, der Berufssoldat sich weigert, den Eid abzulegen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde oder seinen Wohnsitz ohne Genehmigung außerhalb Deutschlands nimmt.
Der Soldat verliert seine Rechtsstellung, wenn er durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist ( SG).
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit können in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.
Der Berufssoldat kann grundsätzlich jederzeit seine Entlassung verlangen. Ein Soldat auf Zeit wird auf seinen Antrag nur entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn eine besondere Härte bedeuten würde ( Abs. 3 SG). Soldaten auf Zeit sind grundsätzlich an die Dienstzeit, zu der sie sich freiwillig verpflichtet haben, gebunden. Eine häufige Methode von Soldaten auf Zeit, die dennoch früher entlassen werden möchten, ist das Stellen eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung ( KDVG). Sollte dieser Erfolg haben, ist der Soldat auf Zeit zu entlassen ( Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SG), wobei an die Antragsbegründung aufgrund der vorherigen freiwilligen Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften erhöhte Anforderungen gestellt werden. Der Soldat auf Zeit verliert grundsätzlich sämtliche Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Kosten für eine zivil verwertbare Ausbildung oder ein Studium sind zu erstatten.
Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen und ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wenn die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist ( Abs. 3; Abs. 3 SG).
Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Anwärter soll entlassen werden, wenn er sich nicht für die Dienststellung eignet, für die er Anwärter ist, z. B. ein Offizieranwärter eignet sich nicht zum Offizier ( Abs. 4 SG).
Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde ( Abs. 5 SG).
Dienstleistende Die Dienstleistungen von Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sowie von freiwillig Wehrdienstleistenden nach SG enden durch Entlassung, durch Ausschluss oder durch Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis ( Nr. 3 WPflG).