Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern, wenn qualifizierte Mehrheiten bei der Beschlussfassung verlangt werden.

Allgemeines Die Sperrminorität ist insbesondere ein Fachbegriff aus dem Gesellschaftsrecht, denn bei Gesellschafterversammlungen (wie Hauptversammlungen bei der Aktiengesellschaft) können Gesellschafter (Aktionäre) bestimmte Beschlüsse nur mit Stimmenmehrheit herbeiführen. Eine Minderheit (Minorität) kann diese Beschlüsse verhindern („sperren“), wenn das Gesellschaftsrecht eine Dreiviertelmehrheit für diese Beschlüsse verlangt.Hans E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 2012, S. 947

Gesellschaftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich nach für die Änderung der Satzung. Aktiengesellschaften Eine Dreiviertelmehrheit ist unter anderem erforderlich nach AktG (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern), AktG (Geschäftsordnung für die Hauptversammlung), AktG (Beschränkung oder Aufhebung von Vorzugsaktien), AktG (Satzungsänderung), AktG (Kapitalerhöhung), AktG (Ausschluss des Bezugsrechts), AktG (genehmigtes Kapital), AktG (Wandelanleihen), AktG (Kapitalherabsetzung), AktG (Liquidation) oder AktG (Eingliederung).

In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn einzelne Aktionäre mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzen.Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1216 Eine faktische Sperrminorität liegt vor, wenn sich bei einer Aktiengesellschaft zumindest ein Teil des Grundkapitals in Streubesitz befindet, die Präsenz auf der Hauptversammlung deshalb unter 100 % liegen kann und infolgedessen auch bereits unter 25 % Sperrrechte zustande kommen.Johanna Hartog, Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses, 2010, S. 90

Genossenschaften Bei Genossenschaften sieht insbesondere GenG mehrere Anlässe für Dreiviertelmehrheiten vor, die durch Sperrminoritäten verhindert werden können.

Vereine Vereine können Satzungsänderungen ( BGB) oder ihre Liquidation ( BGB) nur mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Kommt in diesen Fällen die Sperrminorität vollständig zur Geltung, können die vorgesehenen Beschlüsse verhindert werden.

Politik Die Sperrminorität ist in der Politik ein Mittel der Legislative zur Berücksichtigung von qualifizierten Minderheiten.

Europäische Union Die Sperrminorität ist hier die Möglichkeit, dass eine Minderheit von EU-Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union eine konkrete Beschlussfassung – mit dem Inkrafttreten des Prinzips der doppelten Mehrheit – verhindert. Sie dient dazu, eine mögliche Dominanz großer Staaten zu verhindern bzw. vitale Interessen einer Minderheit von Staaten zu sichern.Martin Große Hüttmann/Hans-Georg Wehling, Das Europalexikon, 3. Auflage, 2020, S. 306; ISBN 978-3-8012-0418-1 Nach dem Vertrag von Lissabon sind bei Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit mindestens vier Mitglieder des Rates mit mehr als 35 % (Vorschlag des Hohen Vertreters) bzw. 45 % (Vorschlag der EU-Kommission) Anteil an der EU-Bevölkerung zur Bildung einer Sperrminorität erforderlich.Klaus-Dieter Sohn/Sebastian Czuratis, Neue Mehrheitsregeln im Rat, in: Centrum für Europäische Politik cepInput 2, 2014, S. 9

Deutschland In vielen Landtagen und auch im Bundestag wird mit einem Drittel der Stimmen die Sperrminorität erreicht. Mit dieser können einzelne oder mehrere Fraktionen gemeinsam Entscheidungen blockieren, bei denen eine qualifizierte Mehrheit (eben zwei Drittel) erforderlich ist, wie etwa bei Verfassungsänderungen, besonders gewichtigen Gesetzesänderungen und Nominierungen von Verfassungsrichtern.

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Einzelnachweise

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