Das Dokument Kirche und Kirchengemeinschaft (Zweiter Bericht) ist ein gemeinsames Dokument über die Grundlagen des Kirchenverständnisses der römisch-katholischen und altkatholischen Kirchen. Im Auftrag der Internationalen Altkatholischen Bischofskonferenz der Utrechter Union der Altkatholischen Kirchen und des Päpstlichen Rats zur Förderung der Einheit der Christen wurde es von Theologen beider Kirchen in der von 2012 bis 2016 tagenden (zweiten) Internationalen römisch-katholisch-altkatholischen Dialogkommission (IRAD II) verfasst. Der Bericht zeigt einen bilateralen Teilaspekt der modernen ökumenischen Bewegung. Veröffentlicht wurde er 2017. Das Dialogpapier Kirche und Kirchengemeinschaft (Zweiter Bericht) steht in der Tradition des bereits in Dokumente wachsender Übereinstimmung (Band 4, 2012) veröffentlichten Vorgängerdokuments Kirche und Kirchengemeinschaft.

Hintergrund (Erste) Internationale Römisch-Katholisch – Altkatholische Dialogkommission (IRAD I) Im Jahr 2000 wurde anlässlich einer ökumenischen Feierlichkeit zwischen dem altkatholischen Erzbischof von Utrecht, Antonius Jan Glazemaker, und dem Präsidenten des Päpstlichen Einheitsrates, Edward Kardinal Cassidy, über eine internationale und bilaterale Kommission zur Vertiefung des Dialogs zwischen den Kirchen gesprochen. Diese (erste) Internationale Römisch-Katholisch – Altkatholische Dialogkommission (IRAD) nahm 2004 ihre Arbeit auf. Als Co-Präsidenten fungierten der altkatholische (christkatholische) Bischof der Schweiz Fritz-René Müller und der römisch-katholische emeritierte Bischof von Würzburg Paul-Werner Scheele. In elf Sitzungen zwischen 2004 und 2009 wurde von der IRAD I das Dokument Kirche und Kirchengemeinschaft erarbeitet. Dieser erste Bericht wurde in weiterer Folge auch im Band 4 von Dokumente wachsender Übereinstimmung veröffentlicht. Über die in diesem Bericht noch nicht geklärten Fragen tagte die internationale Kommission wieder ab 2012 in ihrer zweiten Mandatsperiode.

(Zweite) Internationale Römisch-Katholisch – Altkatholische Dialogkommission (IRAD II) Auf römisch-katholischer Seite waren von 2012 bis 2016 für die IRAD II durch den Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen Kurt Koch (Kardinal) berufen: Hans-Josef Becker (Co-Präsident, Erzbischof von Paderborn), Hubert Bour (Diözese Rottenburg-Stuttgart, Prälat), Hans Jörg Urban (Paderborn), Heinrich J. F. Reinhardt (Münster) und Matthias Türk (Vatikan).

Auf altkatholischer Seite waren durch die Utrechter Union eingesetzt: Matthias Ring (Co-Präsident, Bischof), Urs von Arx (Bern), Günter Esser (Bonn), Wietse Berend van der Velde (Den Haag, Dozent), Angela Berlis (Bern), Martin Eisenbraun (Salzburg, Generalvikar). Die Arbeit der Dialogkommission IRAD II endete mit Vorstellung des Dokuments Kirche und Kirchengemeinschaft (Zweiter Bericht).

Aufbau und Inhalt Der zweite Bericht der Dialogkommission wurde 2016 vorgelegt. Die Veröffentlichung des zweiten Berichts geschah in einem Sammelband, in welchem auch der bereits 2010 publizierte erste Bericht nochmals abgedruckt wurde. Das Dokument Kirche und Kirchengemeinschaft (Zweiter Bericht) bzw. im Langtitel: Kirche und Kirchengemeinschaft – Ergänzungen. Zweiter Bericht der Internationalen Römisch–Katholisch – Altkatholischen Dialogkommission (2016) umfasst drei Kapitel. Die Absätze sind von 1 bis 94 kapitelübergreifend durchnummeriert.

Vorwort Im Vorwort zum zweiten Bericht behandelt die Kommission die zur Behandlung vorgelegten Themen und zitiert dazu auch den Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen. Kurt Kardinal Koch schrieb dazu im September 2011 an den altkatholischen Erzbischof Vercammen:

Zu Beratung dieser Themen konstituierte sich die zweite Dialogkommission im Dezember 2012 in Paderborn. Die Kommission kam von 2012 bis 2016 zu neun jeweils zweitägigen Sitzungen zusammen.

Die offenen Fragen zur Ekklesiologie Zum Verhältnis von Ortskirche und Universalkirche Im ersten Kapitel wird nochmals kurz die in der Kommission angewendete Methode vom „differenzierten Konsens“ behandelt. Die Kommission stellt aber auch fest, dass trotz der erreichten Übereinstimmungen in der 1. Mandatsperiode bzw. IRAD I im grundlegenden Gehalt einer bislang strittigen Lehre – gemeint sind hier Aspekte der Ekklesiologie – trotzdem noch Fragen zum Primat des Papstes sowie zur Kollegialität der Bischöfe weiterhin offen geblieben sind. Diese offenen Fragen sollen nun in der 2. Mandatsperiode bzw. IRAD II einer Diskussion zugeführt werden.

Die Kommission behandelt in weiterer Folge die durchaus unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Ortskirche und Universalkirche in den Rechtsordnungen der beiden Dialogpartner. Eingegangen wird auch auf die Funktion des Bischofs als personaler Fokus der Ortskirche, des Ersten Bischofs (Primas) als Vorsteher der Bischöfe einer bestimmten Region und des Bischofs von Rom als der Erste Bischof der Gemeinschaft von Ortskirchen.

Verbindliches Lehren und Unfehlbarkeit Im zweiten Unterkapitel des ersten Kapitels geht die Kommission auf die Aspekte einer möglichen Kirchengemeinschaft zwischen der altkatholischen Kirche und der römisch-katholischen Kirche ein. Dazu werden nochmals die Eckdaten einer „Communio–Ekklesiologie“ aus dem ersten Bericht 2009 wiederholt. Die Übereinstimmungen legen nahe, dass die auf dem I. Vaticanum veröffentlichte Lehren von Papstprimat und Päpstliche Unfehlbarkeit, sofern der Papst dabei in eine Communio-Struktur eingebettet wäre, nicht mehr das Gewicht einer kirchentrennenden Differenz wie früher haben müssen (Artikel 39 im Bericht 2009 sowie Artikel 24 im Bericht 2016). Die IRAD II stimmt dieser Erkenntnis nochmals zu (Artikel 24 im Bericht 2016).

Grundsätzlich hat die altkatholische Kirche immer ein Primat des Papstes anerkannt. Was abgelehnt wurde, ist die rechtliche Ausgestaltung nach der Konstitution Pastor Aeternus des I. Vaticanums und nach der Konstitution Lumen gentium (Nr. 3) des II. Vaticanums. Abgelehnt wird dadurch auch die geltende Rechtskodifizierung dieses Primats im Codex Iuris Canonici CIC 1983 und im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium CCEO 1990 (Artikel 27 im Bericht 2009). In Bezugnahme auf die (lehramtliche) Erklärung der Altkatholischen Bischöfe zum 18. Juli 1970 „Der Primat in der Kirche“ wird jedoch festgehalten, dass ein historisches Primat als primus inter pares (dem Ersten unter Gleichen), wie es aus altkatholischer Sicht in der ungeteilten Kirche des 1. Jahrtausends war, durchaus angenommen werden kann. Anerkannt wird auch, dass Petrus nach Luk. 22,32 und Joh. 21,17 von Christus besonders nachdrücklich mit der alle umfassenden Hirtenaufgabe betraut wurde.Peter Neuner: Altkatholische Kirche. In: Wolfgang Thönissen (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Im Auftrag des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik. Mit einem Geleitwort von Walter Kardinal Kasper. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau. 2007. ISBN 978-3-451-29500-3. S. 31–34.

Von altkatholischer Seite wird des Weiteren festgehalten, dass ihrer Meinung nach der Theologie nicht nur der Dienst an der rechten Lehre, sondern auch eine kritische Rolle in der Kirche zukommt. So wird auch festgestellt, dass bei theologischen Konflikten bezüglich der Lehre die grundlegende Forschungs- und Meinungsfreiheit beachtet werden sollte. Die Kommission sieht das Spannungsfeld dieser Aussagen im Hinblick auf das in Pastor aeternus und anderen Dokumenten definierte Primat, sie kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch noch keine konkreten Lösungsvorschläge anbieten (Artikel 36 im Bericht 2016).

Die offenen Fragen zu den Mariendogmen von 1854 und 1950 Die altkatholische Ausgangslage Zu Beginn des zweiten Kapitels verweist die Kommission darauf, dass eine mögliche Kirchengemeinschaft zwischen römisch-katholischen und altkatholischen Christen einen Konsens im theologischen Verständnis der Gottesmutter zur Voraussetzung haben muss, insbesondere in Hinblick auf die unterschiedliche Sichtweise der beiden Mariendogmen. Selbstverständlich ist eine Kirchengemeinschaft unmöglich, wenn die eine Seite eine mit höchster Autorität und als Dogma vertretene Lehre der anderen Seite verwirft (Artikel 42 im Bericht 2016).

Im weiteren Kapitelverlauf blickt die Kommission auf die Utrechter Erklärung von 1889 zurück. In dieser 1889 veröffentlichten Erklärung wurde von der altkatholischen Bischofskonferenz auf die 1854 erfolgte Dogmatisierung der Unbefleckten Empfängnis Marias Bezug genommen und dieses Dogma – aus altkatholischer Sichtweise als in der heiligen Schrift und in der Überlieferung der ersten Jahrtausende nicht begründet – offiziell verworfen. Gegenüber dem 1950 definierte Dogmas der Leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel antwortete die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz im Dezember 1950 mit einer lehramtlichen Erklärung, welche nochmals dieses Dogma als auch das vorangegangene zurückweist (Artikel 44 und 45 im Bericht 2016). Trotzdem sieht die IRAD II einen Raum dafür, dass im Kontext des ökumenischen Dialogs unter Umständen die Ablehnung dieser beiden Dogmen neu bedacht werden kann (Artikel 48).

In der Thematik verweist die Dialogkommission auf das 1977 veröffentlichte orthodox-altkatholische Konsenspapier Die Gottesmutter der damaligen orthodox-altkatholischen Gesprächskommission. Dieses auch in Dokumente wachsender Übereinstimmung abgedruckte Dokument verkündet, dass die altkatholische Kirche und die orthodoxe Kirche die neuen Dogmen einer unbefleckten Empfängnis und einer leiblichen Aufnahme der Gottesmutter in den Himmel nicht kennen. Die Kirche feiert aber den Eingang der Gottesmutter ins ewige Leben und begeht den Tag ihres Hinscheidens als Feiertag. Auf der 40. Internationalen Altkatholischen Theologenkonferenz von 2008 beschäftigte sich diese mit der Stellung Marias im Heilswerk Gottes und mit der Frage einer altkatholischen Marienfrömmigkeit. Hier stellt die Theologenkonferenz eine gewisse Wende in der altkatholischen Haltung fest und verortet eine größere Offenheit zu diesem Thema, welche Anstelle einer gewissen altkatholischen Zurückhaltung als Reaktion auf die ultramontane Frömmigkeitsformen des 19. Jahrhunderts getreten ist (Artikel 48 im Bericht 2016).

Die Kommission IRAD II nimmt diese Impulse auf, inwieweit sich eine größere altkatholische Marienfrömmigkeit liturgisch festigen kann, bleibt jedoch noch abzuwarten. Zum Abschluss des Unterkapitels schreibt die Kommission nochmals in ihren Bericht, dass es im Kontext bilateraler ökumenischer Dialoge nicht ausgeschlossen erscheint, dass bei neuen verbindlichen römisch-katholischen Interpretationen der beiden Dogmen – auch in Bezug auf die unterschiedliche „Gewichtung der Wahrheit“ (hierarchia veritatum) – möglicherweise auch die altkatholische Verwerfung der Dogmen neu bedacht werden kann.

Die römisch-katholische Ausgangslage Beim römisch-katholischen Standpunkt zum Dogma von 1854 erörtert der Kommissionsbericht, dass das Dogma der Unbefleckten Empfängnis Marias keinen Gegensatz zur Lehre der Schrift darstellt und dass dieses Dogma überhaupt nur im Licht der Hl. Schrift zu verstehen ist. Auch beim Dogma von 1950 über die Aufnahme Mariens mit Leib und Seele in den Himmel – also in der absoluten Vollständigkeit ihrer Person – gilt ebenso, dass diese Lehre nur im Licht der Schrift verstanden werden kann. In diesem Sinne bezeugen auch einige Kirchenväter die Erhöhung Marias in den Himmel, so die Kommission weiter (Artikel 50).

Überlegungen zum differenzierten Konsens