Eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, abgekürzt BImSchV, ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die aufgrund einer Ermächtigung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen werden kann. Sie bedarf gem. Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Vor der Zuleitung an den Bundesrat sind die in BImSchG genannten Rechtsverordnungen dem Bundestag zuzuleiten, der eine Verordnung durch Beschluss ändern oder ablehnen kann.

Regelungsbereiche Da sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz im Wesentlichen auf allgemein formulierte Vorgaben beschränkt, bedarf es zur praktischen juristischen Anwendung der untergesetzlichen Konkretisierung,Holger Wöckel: Grundzüge des Immissionsschutzrechts Universität Freiburg, 2008, S. 7 etwa der Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen ( BImSchG), an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ( BImSchG), den Bau von Straßen, Schienenwegen und die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ( BImSchG)Regelungssystematik der §§ 41-43 BImSchG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 12. Februar 2018 sowie zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ( BImSchG).

Die aufgrund Abs. 10 BImSchG erlassene Verordnung über das Genehmigungsverfahren enthält beispielsweise ergänzend zu §§ 8–17 BImSchG nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungvgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Verfahrenshandbuch zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetz. Durchführung von Genehmigungsverfahren Stand Juli 2016 wie Regelungen über die Frage, welche Unterlagen der Unternehmer seinem Antrag auf Genehmigung beifügen muss und inwieweit dabei sein Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt wird ( der Verordnung über das Genehmigungsverfahren). Universität Passau 2004, (Rechts-)Verordnungen auf der Grundlage von Ermächtigungsgrundlagen im BImSchG, S. 9 ff. Die nach § 43 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung enthält Geräuschgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft, technische Anforderungen an den Bau der Verkehrswege und Vorschriften über den notwendigen Schallschutz an baulichen Anlagen.Kurzinformation: Übergangsregelung in § 43 BImSchG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 22. Januar 2018

Abgrenzung Die Bundesregierung ist gem. BImSchG auch zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermächtigt. Dazu zählen insbesondere die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) und die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Die Regelung in einer Verwaltungsvorschrift statt in einer Rechtsverordnung ist für den Rechtsschutz von Bedeutung. Die Gerichte sind bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Sie dürfen ihren Entscheidungen nur das materielle Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt,vgl. beispielsweise Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - vom 9. November 2004 sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.vgl. etwa BVerwG E 34, 278, 288; 55, 250, 255; BFH, BStBl. II 1976, S. 795, 796; st.Rspr. Universität Passau 2004, Verwaltungsvorschriften, S. 11 ff. Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, jedoch nicht Maßstab richterlicher Kontrolle.BVerfGE 78, S. 214, 227

Für Immissionen durch Licht besteht derzeit noch keine Regelung auf Bundesebene. Für die Zulassung und Überwachung von Anlagen in Bezug auf Immissionen durch Licht gilt die „Licht-Richtlinie“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI).

Die einzelnen Bundesimmissionsschutz-Verordnungen BImSchV – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen BImSchV – Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen BImSchV – Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, aufgehoben mit Inkrafttreten der 10. BImSchV BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen BImSchV – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte BImSchV – Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten, aufgehoben (Inhalt in §§ 7 bis 10 der 5. BImSchV integriert) BImSchV – Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub BImSchV – Rasenmäherlärmverordnung, aufgehoben mit Inkrafttreten der 32. BImSchV BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren BImSchV – Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen BImSchV – Verordnung über Emissionserklärungen BImSchV – Störfall-Verordnung BImSchV – Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen BImSchV – Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung BImSchV – Baumaschinenlärm-Verordnung, aufgehoben mit Inkrafttreten der 32. BImSchV BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (Thermische Verwertung) BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV – Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz, aufgehoben mit Inkrafttreten der 10. BImSchV BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen BImSchV – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, aufgehoben mit Inkrafttreten der 39. BImSchV (bestimmte Inhalte dort übernommen) BImSchV – Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten, aufgehoben BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung BImSchV – Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder BImSchV – Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung BImSchV – Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte BImSchV – Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren BImSchV – Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung BImSchV – Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen, aufgehoben mit Inkrafttreten der 39. BImSchV (bestimmte Inhalte dort übernommen) BImSchV – Verordnung über die Lärmkartierung BImSchV – Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung BImSchV – Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote BImSchV – Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote BImSchV – Neubelegung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen; vorher: Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle (aufgehoben) BImSchV – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen BImSchV – offen BImSchV – Bekanntgabeverordnung BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider BImSchV – Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Weitere immissionsschutzrechtliche Rechtsverordnungen Über die als solche bezeichneten Durchführungsverordnungen hinaus haben die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weitere Rechtsverordnungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Natur erlassen, teils auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, teils nach anderen Umweltgesetzen, teils zur Umsetzung von EU-Richtlinien. Dazu zählen beispielsweise die Biomasseverordnung,Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die Rohrfernleitungsverordnung Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) oder die EMAS–Privilegierungs-Verordnung.Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS–Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Suchmaske zu den nationalen Verordnungen, abgerufen am 26. Juni 2019

Weblinks

Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz umwelt-online.de, abgerufen am 24. Juni 2019

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Immissionsschutzrecht (Deutschland)