Der Codex Iuris Bavarici Criminalis (abgekürzt häufig CIBI) war ein 1751 veröffentlichtes Strafgesetzbuch des Kurfürstentums Bayern. Das Gesetzbuch bildete den Auftakt zu einer umfassenden Rechtsreform,Otto Stobbe: Geschichte der deutschen Rechtsquellen. Verlag C.A. Schwetschke & Sohn Braunschweig, Band 1 1860, Band 2 1864. S. 443. (Online) die mit den modernen zivil- und zivilprozessrechtlichen Kodifikationen abgeschlossen wurde.

Tatbestände und Sanktionen Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Gesetzen, respektive dem 1753 in Kraft getretenen Codex Iuris Bavarici Iudiciarii und dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, verrät der kurz zuvor geschaffene Kriminalcodex noch keine Züge eines aufgeklärten Absolutismus, gleichwohl dies dem Zeitgeist durchaus entsprochen hätte.Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Göttingen 1965. S. 223 ff.; 248 f. Es weist sich noch durch altertümliche Straftatbestände und Rechtsfolgen mit abstoßenden Sanktionen aus. So waren Zaubereidelikte, Gotteslästerung, Ketzerei und Hexerei in das Gesetzeswerk aufgenommen.Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 2. Auflage 1967, S. 322–347 (326 f.). Zur vermeintlichen Wahrheitsfindung diente ungebrochen die Folter, diese bezeichnet als „landsgebräuchliche Tortur“. Statthaft waren dabei der Daumenstock, das Aufziehen und das Traktieren mit Spitzruten. Gegenüber den mittelalterlichen Regelungen wurde die Spitzrutenfolter darauf beschränkt, den Delinquenten bäuchlings zu legen, um Hiebe über dessen Rücken zu verteilen.Die Amberger Fronfeste erzählt: Die peinliche Befragung. Zum antiquierten Bild passt, dass als Strafverschärfung Hinrichtungen, Pfählungen, Vierteilungen bzw. Verbrennen auf dem Scheiterhaufen vorgesehen waren. Bisweilen sollten diese drastischen Strafen zur Vermeydung ohnnöthiger Kösten, hinführo unterlassen werden.Herbert Grziwotz: 200 Jahre Bayerisches Strafgesetzbuch. In Legal Tribune Online. Verwaltungsrechtlich wurde in diesem Bereich auf Kostenvermeidung gesetzt und auf die Abwendung der Ursachen für deren Entstehung.

Hintergrund Den Anstoß zu dem von Wiguläus von Kreittmayr im Kurfürstlichen Rat Kurbayerns rechtlich umgesetzten und von Max III. Joseph begleiteten Reformvorhaben hatte die im Jahr 1746 erlassene Kabinettsorder Friedrichs II. von Preußen (Friedrich der Große) gegeben, dessen Motiv die Vereinheitlichung der territorialen Rechte und die Entscheidungsfähigkeit über gemeinrechtliche Streitfragen war. Der unter dem Einfluss Voltaires und Montesquieus stehende Friedrich II. forderte verständliche Gesetze, die auf natürlich-vernünftigen Erwägungen eines Rechtssystems basieren sollten. Das bayerische Kurfürstentum griff diese Einflüsse auf, zumal die Rechtsgelehrten Christian Thomasius und Christian Wolff erhebliche Vorarbeit zu einem praktikablen Vernunftrecht geleistet hatten.

Strafrechtliche Weiterentwicklung Erst das von Anselm von Feuerbach in Bayern eingeführte Strafgesetzbuch von 1813 änderte das Strafrecht umfassend.Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern Bereits in der Einleitung zu diesem neuen Gesetz war nachzulesen, dass sich der Codex seiner „unverhältnismäßigen Strenge wegen“ selbst überlebt habe. Die Folter wurde abgeschafft und das Gesetzlichkeitsprinzip eingeführt.Über Feuerbach und sein Strafgesetzbuch: Gustav Radbruch: Paul Johann Anselm Feuerbach: Ein Juristenleben. 1957, S. 76 ff.Erik Wolf: Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. Tübingen 1963. S. 543 ff. Dieses Werk stand dann bereits in der kantkritischen Tradition des Naturrechts und machte auch in diversen Staaten außerhalb Bayerns Schule. Das Strafgesetzbuch von 1813 wurde durch das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 abgelöst.

Weblinks

Literatur Bernd Mertens: Rechtsgeschichte Bayerns. 13 Jahrhunderte bayerischer Rechtsentwicklung im Spiegel der wichtigsten Rechtsquellen. C. H. Beck, München 2024.

Anmerkungen

Codex Iuris Bavarici Criminalis Kategorie:Strafrechtsgeschichte der Frühen Neuzeit Kategorie:Bayerische Geschichte (18. Jahrhundert) Kategorie:Historische Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (18. Jahrhundert) Kategorie:Strafrechtsgeschichte (Deutschland) Kategorie:Rechtsgeschichte (Bayern)